Zu § 5 Die Schulen sind nach Absatz 1 verpflichtet sich gegenüber ihrem Umfeld zu

Anlage 2: Schulgesetz für das Land Berlin - Begründung Seite 8

Unter „hohen kognitive Fähigkeiten" im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 sind intellektuelle Leistungsvoraussetzungen zu verstehen, die im Grad der Schnelligkeit, Leichtigkeit, Qualität der Aneignung und Ausführung einer Tätigkeit, in der Weite der Übertragung und im Grad der Produktivität und Originalität bei neuartigen Anforderungen zum Ausdruck kommen und besonders stark individuell variieren. Hohe kognitive Fähigkeiten sind weiterhin gekennzeichnet durch noetisches Gedächtnis (Erkenntnisgewinn durch höhere Abstrahierung und Strukturierung von Denkprozessen), Reaktionsgeschwindigkeit, Beweglichkeit, Sensibilität und Genauigkeit. Der kognitive Aufwand ist gekennzeichnet durch die Menge der Umklassifizierungen, durch die Höhe des Abstraktionsniveaus, die Stärke der Verkürzungen und der aufgewendeten Operationen. Gerade diese schulisch häufig scheiternden Schülerinnen und Schüler bedürfen einer gezielten Förderung.

Zu § 5:

Die Schulen sind nach Absatz 1 verpflichtet, sich gegenüber ihrem Umfeld zu öffnen.

Diese Regelung ist neu und folgt der Leitidee des Gesetzes, den Schulen eine umfassende Profilierung zu ermöglichen. Ziel ist es, stärker als bisher die Partner von Schule, die nur beispielhaft genannt sind, in die Arbeit der Schule einzubeziehen. Zu diesem Zweck können die Schulen mit dem vorherigen Einverständnis der Schulbehörde ­ Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport oder Bezirksamt ­ auch Kooperationsvereinbarungen abschließen. Diese sind inhaltlich begrenzt durch den schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrag und dürfen beispielsweise nicht allein kommerziellen Zwecken des Kooperationspartners dienen.

Die möglichen Kooperationspartner sind in Absatz 2 nicht abschließend genannt. Dies lässt sich gesetzlich sinnvoll nicht für alle Schulen gleichermaßen bestimmen, weil sie auf Grund ihrer Aufgaben und Lebenswirklichkeiten ganz unterschiedliche Anforderungen an ihre Kooperationspartner stellen. Diesen unterschiedlichen Bedürfnissen trägt das Gesetz an dieser Stelle mit der offenen Formulierung Rechnung. Zu den Kooperationspartnern gehören solch unterschiedliche Einrichtungen wie Ausbildungsbetriebe und Universitäten, insbesondere im Bereich der gymnasialen Oberstufen.

Das in Absatz 3 enthaltene Recht der Schulen, im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen den außerschulischen Partnern Räume und technische Ausstattung der Schule entgeltfrei zur Verfügung zu stellen, trägt dazu bei, die Schule nicht nur als Ort des Lernens während der üblichen Unterrichts- und Betreuungszeiten zu erleben, sondern sie darüber hinaus als Erlebnisraum insbesondere für Schülerinnen und Schüler weiterzuentwickeln und näher auszugestalten. Das bereits bestehende Recht der Träger der freien Jugendhilfe auf entgeltfreie Raumüberlassung nach § 47 Abs. 3 AG KJHG wird damit qualitativ und quantitativ ausgeweitet.

Zu § 6:

In Absatz 1 wird der Begriff der Schule legal definiert. Diese Begriffsbestimmung bezieht sich sowohl auf Schulen in öffentlicher als auch in freier Trägerschaft. Ziel der Regelung ist es, andere Formen des Unterrichts, wie etwa Lehrgänge im Fernunterricht oder Anlage 2: Schulgesetz für das Land Berlin - Begründung Seite 9

Nachhilfeunterricht, vom Schulbegriff des Schulgesetzes abzugrenzen und diese grundsätzlich vom Anwendungsbereich des Schulgesetzes herauszunehmen. Eine Ausnahme davon gilt für Musikschulen und Volkshochschulen, die trotz ihres fehlenden Schulcharakters in Ermangelung eines Weiterbildungsgesetzes wie bisher im Rahmen des Schulrechts abschließend in den §§ 123 und 124 normiert werden.

Absatz 2 enthält die notwendige Definition des Begriffs der öffentlichen Schulen. In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtslage sind dies alle Schulen, die in der Trägerschaft des Landes Berlin stehen (staatliche Schulen). Die Regelung ist erforderlich, um eine Abgrenzung zu den Schulen in freier Trägerschaft vorzunehmen (Absatz 4). Nur für die öffentlichen Schulen gelten sämtliche Vorschriften des Schulgesetzes unmittelbar und direkt, soweit deren Anwendung nicht ausdrücklich auf Schulen in freier Trägerschaft beschränkt ist (§§ 94 ff.).

Mit der Vorschrift ist zugleich festgelegt, dass Schulen anderer öffentlicher Träger, wie beispielsweise die Schulen der öffentlich-rechtlichen Stiftungen (Pestalozzi-Fröbel-Haus und Lette-Verein) keine öffentlichen Schulen, sondern nach Absatz 4 Schulen in freier Trägerschaft sind.

Absatz 3 nimmt die genannten Einrichtungen weitgehend in Übereinstimmung mit der bisher geltenden Rechtslage vom Anwendungsbereich des Schulgesetzes aus. Nach Nr. 2 gilt dies nunmehr auch für die zum Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Inneres gehörenden Verwaltungsschulen.

Durch Gesetz können sämtliche Einrichtungen jedoch ganz oder teilweise den Regelungen des Schulgesetzes unterstellt werden. Dies erfolgt beispielsweise für den Gesundheitsfachberuf der Altenpflegerin oder des Altenpflegers in § 30 Abs. 4.

Das Schulgesetz enthält nunmehr in Absatz 4 auch die Regelungen über die Privatschulen. Das bisher geltende Privatschulgesetz sowie die Mehrzahl der darauf beruhenden Rechtsverordnungen werden hiermit ersetzt. Das Gesetz spricht in Übereinstimmung mit der Mehrzahl der anderen Bundesländer und wegen der damit verbundenen klareren Abgrenzung zu öffentlichen Schulen in Trägerschaft des Landes Berlin von „Schulen in freier Trägerschaft". Mit der im Klammerzusatz enthaltenen Bezeichnung „Privatschulen" wird aus Gründen der Klarstellung die Begrifflichkeit aus Art. 7 Abs. 4 GG übernommen. Im Übrigen wird im Schulgesetz nur noch die neue Terminologie verwendet.

Zu § 7:

Die Vorschrift beschreibt die Entscheidungs- und Gestaltungsspielräume der Schule insbesondere in finanzieller und personeller Hinsicht.

Grundsätzlich hält der Entwurf an dem bisherigen Rechtsstatus der Schulen als nicht rechtsfähige Anstalten des Landes Berlin fest (Absatz 1). Gleichwohl werden die Schulen durch den Gesetzgeber ermächtigt, Rechtsgeschäfte abzuschließen, die dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule dienen. Finanziell begrenzt sind die Schulen dabei durch die ihnen zugewiesenen Personal- und Sachmittel sowie durch Einnahmen, die sie auf andere Weise, beispielsweise durch Werbung und Sponsoring, erzielen.

Anlage 2: Schulgesetz für das Land Berlin - Begründung Seite 10

Ungeachtet der Nichtrechtsfähigkeit der Schulen bleibt es dem Gesetzgeber unbenommen, durch gesondertes Gesetz einzelne Schulen in eine rechtsfähige öffentliche oder private Trägerschaft zu überführen. Dabei geht es um eine derzeit bundesweit geführte Debatte im Bereich der beruflichen Schulen, die darauf zielt, insbesondere die Oberstufenzentren im Rahmen von Kompetenzzentren auch zu Angebotsträgern der Weiterbildung zu entwickeln (vgl. auch § 35 Abs. 1 sowie zum letzten Stand der Diskussion Meyer auf der Heyde / Hewlett, Entwicklung von beruflichen Schulen zu Kompetenzzentren, in: Recht der Jugend und des Bildungswesens 2002, S. 453 ff.). Absatz 2 sichert die Selbstgestaltung der einzelnen Schule auch nach innen; diese gestaltet und ordnet den Unterricht, die Erziehung und das Schulleben im Rahmen der staatlichen Verantwortung selbstständig. Die Schule ist dabei nicht nur an Rechts- und Verwaltungsvorschriften, sondern auch an Weisungen der Schulaufsichtsbehörde gebunden. Die aufsichtlichen Mittel sind dabei jedoch unter Beachtung der gesetzlichen Wertung für eine größere Selbstgestaltung und Eigenverantwortung zurückhaltend auszuüben. Die Schulaufsichtsbehörde soll in erster Linie beratend tätig werden; ein Eingriff in die Arbeit der Einzelschule durch Weisung ist ultima ratio, vgl. § 106 Abs. 2.

Eine pädagogisch profilierte Schule muss Einfluss auf die Auswahl des bei ihr tätigen Personals haben. Aus diesem Grund wird den Schulen in Absatz 3 die Möglichkeit eröffnet, schulbezogene Ausschreibungen zu veranlassen. Ob sie dies selbst tut oder die Dienstbehörde damit beauftragt, bleibt den Beteiligten überlassen. Hier kann auf entsprechende Erfahrungen des Landes Nordrhein-Westfalen zurückgegriffen werden (vgl. dazu Müller-Frerich, „Das schulscharfe Einstellungsverfahren in Nordrhein-Westfalen", SchulRecht 2000, S. 169).

Die Schulen wählen zudem das gesamte Schulpersonal der Schule aus. Mit der gesetzlichen Pflicht für die Schulen, bei ihren Auswahlentscheidungen die Vorgaben der Dienstbehörde zu beachten, wird sichergestellt, dass der von Verfassung wegen zwingend zu beachtende Grundsatz der Bestenauslese beachtet wird. Das Auswahlrecht bezieht sich auf das gesamte Schulpersonal, d.h. auch auf das Personal, dessen Dienstbehörde das Bezirksamt ist. Umsetzungen müssen zukünftig von der Dienstbehörde im Benehmen mit den beteiligten Schulen getroffen werden. „Benehmen" bedeutet Beteiligung der Schulleiterin oder des Schulleiters mit dem Ziel, Konsens über die Umsetzung zu erzielen.

Wird eine einvernehmliche Lösung nicht erreicht, entscheidet die Dienstbehörde abschließend. Es besteht für die Schulaufsichtsbehörde eine Rechtspflicht, das Benehmen herzustellen.

Satz 4 weist als Quelle der für die Verträge erforderlichen Mittel die der Schule zugemessenen Personal- und Sachmittel aus, die für den angegebenen Zweck in Anspruch genommen werden können. Von besonderer Bedeutung sind dabei die nach dem Haushalt verfügbaren Personalstellen und Mittel für die Unterrichtsversorgung. Sie werden den Schulen unter Berücksichtigung (a) des Grundbedarfs, der sich insbesondere aus den Stundentafeln für die einzelnen Schularten und Schulstufen sowie der beruflichen Differenzierung, den Richtlinien für die Klassen-, Gruppen- und Kursgrößen und aus der Umsetzung der Arbeitszeit der Lehrkräfte auf die Tätigkeit an der Schule ergibt, (b) des zusätzlichen Bedarfs, der sich aus dem Zusatzunterricht für besondere Schülergruppen und in Ganztagseinrichtungen.