Die Schulkonferenz jeder beruflichen Schule kann einen Fachausschuss bilden

Schulgesetz für das Land Berlin Alte Schulgesetze (Schul-, Schulverfassungs-, Privatschulgesetz) Seite 94 zung der Ausschüsse entscheidet die Schulkonferenz; dabei soll jede in der Schulkonferenz vertretene Gruppe angemessen vertreten sein.

(3) Die Schulkonferenz jeder beruflichen Schule kann einen Fachausschuss bilden. Der Fachausschuss berät die Schulkonferenz bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Er befasst sich insbesondere mit

1. der Koordinierung der schulischen und der betrieblichen Ausbildung,

2. der weiteren Entwicklung der Ausbildung an der Schule,

3. dem Ausbau der Fachräume und der Lehrmittelsammlung,

4. Meinungsverschiedenheiten von allgemeiner Bedeutung zwischen Schule und Betrieb,

5. Fragen der fachpraktischen Ausbildung in den Bildungsgängen des Oberstufenzentrums.

(4) Dem Fachausschuss gehören an:

1. die Schulleiterin oder der Schulleiter,

2. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Lehrkräfte in der Schulkonferenz,

3. die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in der Schulkonferenz und

4. je zwei bis fünf weitere Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.

Die Anzahl der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 4 soll so bemessen sein, dass die an der Schule überwiegend vertretenen Berufssparten berücksichtigt werden. § 77 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die oder der Vorsitzende wird jeweils für zwei Jahre abwechselnd aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer gewählt. Die Mitglieder des Fachausschusses nach Satz 1 Nr. 4 werden von der Schulkonferenz für vier Jahre bestimmt.

§ 79

Gesamtkonferenz der Lehrkräfte aus: § 13 SchulVerfG Bildung der Gesamtkonferenz:

(1) An jeder Schule wird eine Gesamtkonferenz der Lehrkräfte gebildet. Die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte ist das Beratungs- und Beschlussgremium aller an der Schule tätigen Lehrkräfte und eigenverantwortlich erzieherisch tätigen Personen. Sie berät und beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die pädagogische und fachliche Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit sowie die kontinuierliche Entwicklung und Sicherung der schulischen Qualität, soweit nicht die Schulkonferenz nach § 76 Abs. 1 und 2 entscheidet.

(1) An jeder Schule besteht eine Gesamtkonferenz. Sie tritt in der Regel sechsmal im Jahr zusammen.

§ 14 SchulVerfG Aufgaben der Gesamtkonferenz

(2) Die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte fördert die Zusammenarbeit der Lehrkräfte sowie die pädagogische und fachliche Kooperation mit anderen, insbesondere den benachbarten Schulen. Sie wählt aus ihrer Mitte ihre Vertreterinnen und Vertreter:

(1) Die Gesamtkonferenz befasst sich im Rahmen der geltenden Vorschriften mit allen Angelegenheiten, die für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der betreffenden Schule von wesentlicher Bedeutung sind. In jeder Sitzung soll die Gesamtkonferenz ein pädagogisches Thema behandeln. Die Gesamtkonferenz berät und beschließt im Rahmen der für sie geltenden Vorschriften über die für Unterricht und Erziehung in der Schule erforderlichen Maßnahmen sowie über die ihr durch besondere Bestimmungen übertragenen Angelegenheiten. Insbesondere berät und beschließt sie über Maßnahmen auf folgenden Gebieten:

1. für die Schulkonferenz,

2. zwei Mitglieder für den Bezirkslehrerausschuss,

3. bis zu vier Mitglieder in die erweiterte Schulleitung (§ 74 Abs. 3 Nr. 3) und

4. je zwei Vertreterinnen oder Vertreter für die Gesamtschülervertretung und die Gesamtelternvertretung..

Die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte tritt mindestens dreimal im Jahr auf Einladung der Schulleiterin oder des Schulleiters zusammen. An Schulen, an denen nach § 80 Abs. 3 Abteilungskonferenzen gebildet werden, tritt die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte mindestens zweimal im Jahr auf Einladung der Schulleiterin oder des Schulleiters zusammen.

(3) Die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder über die Einrichtung einer erweiterten Schulleitung (§ 74 Abs. 1) und mit einfacher Mehrheit insbesondere über

1. Vorschläge für das Schulprogramm sowie die fachliche und pädagogische Entwicklung und innere Or1. Koordinierung der Arbeitspläne und der Unterrichtsmethoden, Schulgesetz für das Land Berlin Alte Schulgesetze (Schul-, Schulverfassungs-, Privatschulgesetz) Seite 96 ganisation der Schule,

2. Grundsätze für die Koordinierung und Auswertung der Unterrichtsgestaltung, der Unterrichtsmethoden sowie für die Lernerfolgskontrollen und anderen pädagogischen Beurteilungen,

2. Grundsätze zur Sicherung einer einheitlichen Leistungsbeurteilung der Schüler,

3. Grundsätze für Art, Umfang und Verteilung der Klassenarbeiten einschließlich der Anerkennung von Schulleistungstests (§ 58 Abs. 6) als Klassenarbeiten,

3. Grundsätze der Unterrichtsverteilung sowie Grundlagen für die Aufstellung der Stunden-, Aufsichts- und Vertretungspläne,

4. die Qualitätsstandards von verbindlichen grundsätzlichen Unterrichtsinhalten im Rahmen der schulischen Selbstgestaltungsmöglichkeiten sowie die Instrumente zur Evaluation und Sicherung der Qualität ihrer fachlichen und pädagogischen Arbeit,

4. Raumverteilung in der Schule entsprechend den von der Schulkonferenz aufgestellten Grundsätzen,

5. Grundsätze der Erziehungsarbeit einschließlich von Maßnahmen bei Erziehungskonflikten,

5. Angebot freiwilliger Unterrichtsveranstaltungen,

6. die Zusammenarbeit mit anderen Schulen zur Erweiterung des Kursangebotes in der gymnasialen Oberstufe,

6. Empfehlungen über die Verwendung der dem Schulleiter zur eigenverantwortlichen Verwaltung zugeteilten Gelder,

7. Grundsätze für die Einführung von Schulbüchern und anderen Unterrichtsmedien sowie die Auswahl von Lern- und Lehrmitteln,

7. Anmeldung des aus Ausgabemitteln des Haushaltsplans zu finanzierenden sächlichen Bedarfs sowie Empfehlungen über die Verwendung der der Schule zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel im Rahmen der Zeckbestimmung dieser Mittel,

8. Grundsätze der Verteilung der Lehrerstunden aus dem Gesamtstundenpool, des Einsatzes der Lehrkräfte und der sonstigen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Unterricht, Betreuung, Aufsicht und Vertretung, der Verteilung besonderer dienstlicher Aufgaben sowie besondere Formen der Arbeitszeitregelung,

8. Aufteilung der sich regelmäßig an der Schule ergebenden Sonderaufgaben und der für besondere Verwaltungsaufgaben zu gewährenden Ermäßigungsstunden auf die Mitglieder des Kollegiums,

9. Grundsätze der Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals an der Schule,

9. Angelegenheiten der anderen Lehrerkonferenzen, der Lehrerausschüsse sowie der Schulkonferenz, wenn diese eine Entscheidung der Gesamtkonferenz beantragen, 10. Vorschläge zur Verwendung der der Schule zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, 10.Zusammenarbeit mit anderen Schulen zur Erweiterung des Kursangebotes in der gymnasialen Oberstufe.

11. Ordnungsmaßnahmen nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3.

Die Gesamtkonferenz ist für Maßnahmen nach Satz 4 Nr. 3, 4 und 5 nur zuständig, sofern kein Ständiger Ausschuss gebildet worden ist.

(4) Die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte kann Ausschüsse bilden und ihnen Aufgaben zur Beratung und Entscheidung übertragen. Die Ausschüsse wählen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.

(2) Die Gesamtkonferenz bildet einen besonderen Ausschuss (Finanzausschuss), der sich mit allen finanziellen Angelegenheiten der Schule befasst; er bereitet insbesondere Beschlüsse der Gesamtkonferenz nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 6 und 7 vor. Mitglieder des Ausschusses sind der Schulleiter und die Fachbereichsleiter sowie mindestens vier von der Gesamtkonferenz zu wählende Lehrer. Vorsitzender des Ausschusses ist der Schulleiter. Zu den Sitzungen des Ausschusses sind die Mitglieder der Schulkonferenz einzuladen; sie nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

(3) Die Gesamtkonferenz wählt aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder 1. Mitglieder des Ständigen Ausschusses, des Finanzausschusses und der Schulkonferenz, 2.