Er setzte ihn von seinem Antrag auf Decknamenentschlüsselung in Kenntnis erhielt jedoch keinerlei Reaktion

Allerdings gibt es immer wieder Beispiele von Ablehnungen trotz klar dargestellter Sachverhalte.

Kollegen. Er setzte ihn von seinem Antrag auf Decknamenentschlüsselung in Kenntnis, erhielt jedoch keinerlei Reaktion. Als sein Verdacht von der BStU bestätigt wurde, hielt Herr X. den psychischen Druck nicht aus und suchte Rat und Hilfe bei anderen Kollegen, womit der Tatbestand einem immer größeren Mitarbeiterkreis bekannt wurde. Die Belegschaft teilte sich in Lager auf mit erheblichen Auswirkungen auf den Arbeitsfrieden, sodass der Arbeitgeber nach einer Lösung suchen musste.

Zum Beispiel Frau B.:

Als Tochter eines leitenden Angestellten der kirchlichen Verwaltung wurde ihr zunächst - trotz sehr guter Leistungen - der Besuch der Erweiterten Oberschule (EOS) verweigert. Die beharrlichen Eingaben des Vaters bewirkten schließlich, dass sie doch zur EOS gehen durfte. Als bekennende Christin wurde sie von der Klassenlehrerin immer wieder aufgefordert, aus der Kirche auszutreten und Mitglied der FDJ zu werden. Da sie das konsequent ablehnte, teilten ihr sowohl die Klassenleiterin als auch der Direktor mit, dass sie keine Bewerbungsunterlagen für das angestrebte Medizinstudium erhalten und dass man ihr auch die notwendige Unterstützung für einen Ausbildungsplatz verweigern werde. Erst nachdem sie mit einem Ausreiseantrag gedroht hatte, bekam sie 1985 einen Ausbildungsplatz als Krankenschwester. Nach der dreijährigen Ausbildung mit einem ausgezeichneten Abschluss war sie laut Absolventenvertrag verpflichtet, anschließend weitere drei Jahre in der Klinik zu arbeiten. Nach der Wiedervereinigung konnte sie dann nach fast sechsjähriger Verzögerung endlich Medizin studieren.

Beratung zur Rehabilitierung beruflichen Unrechts

Bei der Rehabilitierungsbehörde des Landes Berlin sind 2003 monatlich ca. 90 Anträge eingegangen. Im Vergleich zu 2002 mit ca. 95 Anträgen pro Monat ist dies ein leichter Rückgang. Von den 1.092 Anträgen 2003 sind 556 positiv beschieden worden - 188 wurden abgelehnt. Insgesamt sind seit In-KraftTreten des 2. SED-UnBerG 1994 bis Ende 2003 im Land Berlin 17.000 Anträge gestellt worden. Davon wurde 7.831 stattgegeben, in 3.291 Fällen lehnte die Behörde eine Rehabilitierung ab. Weitere 5.

Anträge wurden entweder auf Grund der Zuständigkeit an Rehabilitierungsbehörden anderer Länder abgegeben bzw. ihre Bearbeitung eingestellt, da diese Antragsteller auch nach dreimaliger Aufforderung zur weiteren Mitarbeit nicht reagierten. Der Rehabilitierungsantrag wurde abgelehnt, da Frau B. das Abitur machen durfte und sie auch einen Ausbildungsplatz als Krankenschwester an einer medizinischen Fachschule - eine normale Berufsschule - bekam. Nach Auffassung der Behörde in Brandenburg hätte sie diesen Ausbildungsplatz nicht erhalten, wenn sie wirklich politisch verfolgt worden wäre. Die Verweigerung der Bewerbungsunterlagen stelle keine hoheitliche Maßnahme im Sinne des § 1

Abs.1 VwRehaG dar - außerdem seien diese Unterlagen nach dem Protest der Betroffenen doch noch an eine „Fachschule" weitergeleitet worden.

Dementsprechend gehen auch beim Berliner LStU nach wie vor Anfragen zur beruflichen oder verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung ein. Viele Anspruchsberechtigte haben Schwierigkeiten mit dem Ausfüllen der für sie verwirrenden Formulare und der Darstellung ihrer beruflichen Diskriminierung.

Unkenntnis des Gesetzes und seiner Kriterien, deren Berücksichtigung für die Anerkennung wesentlich ist, führen bei der Bearbeitung nicht sachgerecht gestellter Anträge durch die Rehabilitierungsbehörde häufig zu Komplikationen oder sogar zu Ablehnungen. Der Wert von aussagekräftigen Unterlagen oder Zeugenaussagen wird von Antragstellern unterschätzt. Sie gehen oft von der Fehleinschätzung aus, dass ihr Fall von politischer Verfolgung in der DDR oder SBZ für die Bearbeiter in den Rehabilitierungsbehörden von vornherein klar ersichtlich ist und begreifen nicht, dass sie eine glaubhafte Darstellung in schriftlicher Form - mit aussagekräftigen Belegen versehen - abgeben sollten, die es für Dritte erst möglich macht, sich ein ausreichendes Bild über die Verfolgung zu machen.

So werden regelmäßig in den Anträgen diskriminierende Maßnahmen, wie z. B. BerlinVerbot, Arbeitsplatzbindung, Kontrollmaßnahmen der Volkspolizei oder der Einzug des regulären Personalausweises und dessen Austausch gegen eine diskriminierende Ersatzbescheinigung (PM 12), nicht erwähnt Offenbar hatte die Rehabilitierungsbehörde die Fach-Berufsschule für die Ausbildung von Krankenschwestern mit einer Fachhochschule verwechselt.

Frau B. wurde geraten, den Klageweg zu beschreiten.

Bei Anträgen zur beruflichen Rehabilitierung beschränken sich viele der ehemaligen politischen Häftlinge nur auf ihre Haftzeit. Doch setzte sich häufig die berufliche Diskriminierung nach der Haft fort. Andererseits gibt es Konstellationen, bei denen die berufliche Verfolgungszeit schon vor der Haft begann.

Zum Beispiel Herr B.:

Als Herr B. 1980 einen Ausreiseantrag stellte, verlor er sofort seine Stelle als Stellvertreter der Versorgungseinrichtung Mitropa und musste wieder als Kellner arbeiten. 1981/82 kam er wegen „Beein, die das Bild vervollständigen würden.

Herr B., der zur Gruppe der Verfolgten zu zählen ist, deren Verfolgungszeit wegen des Fehlens von Abstiegsschäden in der Regel nur die Inhaftierungszeit umfasst, hat unter Zugrundelegung der strafrechtlichen Rehabilitierung beantragt, ihm eine über die unmittelbare Haftzeit hinausgehende Verfolgungszeit zuzuerkennen, da diese frühzeitige politische Verfolgung seinen weiteren beruflichen Lebensweg maßgeblich bestimmt hat. trächtigung staatlicher Institutionen" in Haft, da er seinem Ausreisebegehren Nachdruck verleihen wollte und u.a. einen Brief an die UNO entwarf, den er allerdings nicht abschickte. Bis zur Ausreise im Jahre 1989 arbeitete er unter seiner beruflichen Qualifikation als Kellner, Hausmeister und Arbeiter.

Beratung zum Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) Schwieriger sind Fälle zu entscheiden, in denen von den DDR-Ermittlungsbehörden Straftatvorwürfe erhoben wurden, die auf Grund der vorliegenden Unterlagen zumindest scheinbar auch belegt sind, während der Betroffene den in den DDR-Akten niedergelegten Sachverhalt bestreitet.

Es sind bereits eingangs die Gründe angesprochen worden, die dazu führen, dass 12 Jahre nach dem InKraft-Treten des StrRehaG noch immer Anträge auf strafrechtliche Rehabilitierung gestellt werden. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass die Mitarbeiter des Landesbeauftragten insbesondere dann um Rat gefragt werden, wenn Antragsteller mit Rehabilitierungsentscheidungen unzufrieden sind. Die folgend beispielhaft angeführten Fälle problematischer bzw. auch rechtlich schwieriger Rehabilitierungsentscheidungen würden ein falsches Bild zeichnen, fügte man nicht hinzu, dass insgesamt eine positive Bilanz der Anwendung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes zu ziehen ist, soweit es das Ziel hatte, einst aus politischen Gründen Verurteilte und in Haft Genommene moralisch zu rehabilitieren.

Zum Beispiel Herr K.: Herr K. wurde als 16-Jähriger am 7.10.1977 festgenommen und beschuldigt, sich an „staatsfeindlichen Ausschreitungen" auf dem Berliner Alexanderplatz beteiligt zu haben. Wegen Teilnahme an „gewalttätigen Zusammenrottungen ohne rechtfertigenden Grund und Widerstandshandlungen gegen Polizeiangehörige" wurde er zu 17 Monaten Haft und zu einer Geldstrafe von 500 Mark verurteilt.

Rehabilitierung nach dem StrRehaG von Personen, die im Zusammenhang mit dem Aufstand am 17. Juni 1953 kurzzeitig ohne Gerichtsurteil inhaftiert waren:

Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin kam nach Aktenlage zu dem Ergebnis, dass der Schuldspruch Bestand habe, die ausgesprochenen Rechtsfolgen hingegen als überzogen angesehen werden können.

Die Rehabilitierungskammer kündigte an, sich der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft anzuschließen.

Im Ergebnis einer auf Initiative des Berliner Bürgerbüros e.V. ausgelösten Spezialrecherche verfügt die BStU inzwischen über Unterlagen, die als Basis für die Rehabilitierung von Personen dienen, die im Zusammenhang mit dem Volksaufstand im Juni 1953 zwar kurzzeitig inhaftiert waren, aber wegen mangelnder Beweislage nicht rehabilitiert wurden.

Nach Schilderung des Betroffenen hatte er zufällig an diesem Tag mit seiner Freundin an der Weltzeituhr auf dem Alexanderplatz gesessen, als es auf der anderen Seite des Platzes zu einem Zusammenstoß zwischen der Volkspolizei und einigen Personen kam. Er sei später von Volkspolizisten aufgefordert worden, seinen Ausweis zu zeigen.

Zum Beispiel Herr B.:

Der Betroffene wurde als 17-Jähriger lediglich als passiv Beteiligter (Beobachter) am 17. Juni 1953 verhaftet, unter unmenschlichen Bedingungen verhört und aus Mangel an Beweisen nach fünf Tagen wieder entlassen. Auf Grundlage der beim BStU aufgefundenen Listen mit Namen kurzzeitig Inhaftierter ist er inzwischen strafrechtlich rehabilitiert worden. Vorhergehende Rehabilitierungsbemühungen des B. waren trotz seiner eidesstattlichen Erklärung und trotz Vorlage eines Dokuments über die Verhaftung in Form einer aufgefundenen Aktennotiz seines damaligen Arbeitgebers erfolglos geblieben.

Die vom Kaderleiter des Arbeitgebers unterschriebene Aktennotiz war vom Berliner Landgericht und von der Berliner Generalstaatsanwaltschaft wegen des "nichtamtlichen Charakters" der Niederschrift als Beweismittel abgelehnt worden.

Nach einer Woche wurde er zur Polizei bestellt.

Nachdem man ihn zunächst über einen Autodiebstahl befragt hatte, konzentrierte sich die Vernehmung dann auf Vorkommnisse auf dem Alex, an denen Herr K. nach eigener Aussage nicht beteiligt war. Er habe sich damals überhaupt nicht für Politik interessiert.

Herrn K. wurde geraten, sich mit dem Vorschlag des Generalstaatsanwalts von Berlin einverstanden zu erklären oder innerhalb der gesetzten Frist dem Gericht noch einmal seine Schilderung detailliert darzustellen. Zeugen, die seine Darstellung stützen, kann Herr K. allerdings nicht beibringen. Da Herr K. stark traumatisiert wirkte, war es schwierig, den Sachverhalt präzise zu erfragen.

Unter der Voraussetzung, dass seine Darstellung wahrheitsgetreu ist, wären nicht nur die Rechtsfolgen, sondern das ursprüngliche Urteil selbst rechtsstaatswidrig. eine Behörde bei dem zuständigen Amt für den ehemaligen Häftling einen Antrag einreichen kann.

Auch in solchen Fällen wird die Unterstützung des Berliner LStU noch in Anspruch genommen.

Zum Beispiel Frau W.:Unterbringung in Jugendwerkhöfen:

Im Katalog der zu rehabilitierenden Tatbestände (§ 1 Abs. 1 StrRehaG) ist der Zwangsaufenthalt in Jugendwerkhöfen nicht aufgeführt. Die Unterbringungsgründe umfassten eine breite Spannweite: von politisch motivierter jugendlicher Rebellion bis zu sozialen Anpassungsproblemen. Selbst die „offenen" Jugendwerkhöfe waren nicht so offen, dass sich die Insassen innerhalb, schon gar nicht außerhalb des Geländes frei bewegen durften. Die Behörde rät allen Betroffenen, soweit erkennbar politische Gründe für die Unterbringung in einem Jugendwerkhof ausschlaggebend waren, ebenfalls die Rehabilitierung zu beantragen.

Die inzwischen 87-Jährige aus Sindelfingen war nach 1945 als Schwangere von einem Sowjetischen Militärtribunal (SMT) zu mehreren Jahren Haft verurteilt worden. Sie bat um Unterstützung bei der eigenen Rehabilitierung und der ihrer in der Haft geborenen Tochter. Ihre Bemühungen beim zuständigen Landratsamt, verbindliche Informationen zu bekommen, waren erfolglos geblieben. Hier zeigt sich einmal mehr das Problem, dass Mitarbeiter in Behörden der alten Bundesländer mit Fragen der Rehabilitierung so selten konfrontiert werden, dass ihnen nahezu zwangsläufig die notwendigen Kenntnisse fehlen. Die Folge ist, dass nicht nur Berliner und Brandenburger Bürgerinnen und Bürger das Beratungsangebot des Berliner LStU in Anspruch nehmen, sondern wie in diesem und in anderen Fällen auch Bürger aus den alten Bundesländern. Nicht zuletzt ist dies eine Folge der Hauptstadtfunktion Berlins.

Ausschließungsgründe bei und Rückforderungen der Kapitalentschädigung:

Eine weitere schwierige Fallgruppe sind jene Bürger, gegen die die Rehabilitierungsbehörden aufgrund der vom Gesetzgeber vorgesehenen Ausschließungsgründe Rückforderungen oder Versagungen der Kapitalentschädigung aussprechen. Allerdings hat der Gesetzgeber durchaus Ausnahmen zugelassen und auch Kriterien dafür benannt. Sie lassen es zu, trotz formaler Erfüllung der Ausschließungsgründe (z.B. IM-Tätigkeit) die Kapitalentschädigung für Haftzeiten auszuzahlen. Im Regelfall kennen Betroffene diese Kriterien nicht und können sie daher auch nicht in den von ihnen geforderten Stellungnahmen berücksichtigen. Ein Ausnahmegrund kann z. B. eine erzwungene IM-Verpflichtung während der Haft sein.

Auch in diesem Falle konnte dank der im Laufe der Jahre angesammelten Kompetenz des Beratungsteams der Behörde schnell geholfen werden. Die für die mittelbare Antragstellung zuständige Stiftung für ehemalige politische Häftlinge meldete für Frau W. und deren Tochter beim zuständigen Landratsamt die Ansprüche nach dem HHG an. Innerhalb weniger Wochen erhielten beide Betroffene ihre Anerkennung nach dem HHG. Zudem bekam Frau W. auf Grund ihrer Bedürftigkeit eine Unterstützungsleistung von der Stiftung für politische Häftlinge.

Rentenrechtliche Beratung

Fast nicht zu vermitteln ist, wenn ihnen eine Zusammenarbeit mit dem so genannten Arbeitsgebiet 1 der Kriminalpolizei (K I) vorgeworfen wird. Im StUG werden die Informanten der K I wie IM des MfS behandelt, während die hauptamtlichen Mitarbeiter dieses speziellen Zweiges der Kriminalpolizei, die mit den Methoden des Staatssicherheitsdienstes arbeiteten und besonders enge Verbindungen zum MfS hatten, als unbelastet behandelt werden. Diese Inkonsequenz hat der Gesetzgeber bei den bisherigen Novellierungen des StUG unberücksichtigt gelassen.

Nach dem Wirksamwerden der Novellierung des BerRehaG (§ 13 /1a) werden mindestens fünf komplizierte Vergleichsberechnungen notwendig, um die zustehende Rente zu ermitteln. Dies hat dazu geführt, dass im Regelfall die Betroffenen nicht mehr in der Lage sind, ihre Renten auf Richtigkeit zu überprüfen.

Dass eine solche Überprüfung im Kontext mit dem Rehabilitierungsbescheid erforderlich ist, zeigt allein schon die Tatsache, dass ein solcher fünffacher Vergleich selbst von den Rentenversicherungsträgern nicht in allen Fällen vorgenommen wird. Außerdem werden die im vorangegangenen Tätigkeitsbericht bereits aufgezählten Besonderheiten der Rentenberechnung im Kontext der Rehabilitierung nicht immer in vollem Umfang berücksichtigt.

Inanspruchnahme von Leistungen des Häftlingshilfegesetzes (HHG):

Dieses Gesetz ist zwar seit mehreren Jahren "geschlossen". D.h., einst Anspruchsberechtigte, z.B. die Gruppe der von Sowjetischen Militärtribunalen Verurteilten, können selbst nicht mehr Anträge stellen.