Investition

Dem Abgeordnetenhaus bis zum 31. Oktober 2004 hierüber und über die Frage zu berichten, wie mit sonstigem obsoleten Planungsrecht zweckmäßigerweise umzugehen ist.

Begründung:

Der Baunutzungsplan von 1961 wurde auf der Grundlage des in Berlin (West) weitergeltenden „Gesetzes über die städtebauliche Planung für Groß-Berlin" für die Westbezirke festgesetzt und beinhaltet zusammen mit der Berliner Bauordnung von 1958 übergeleitetes, d.h. noch heute verbindliches, Planungsrecht. Die Festlegungen des Baunutzungsplans sind vor allem in der Innenstadt stadtplanerisch und städtebaulich überholt und durch späteres Planungsrecht weitgehend ausgehöhlt. Der Plan ist in weiten Teilen funktionslos geworden und trägt den Anforderungen einer Stadtentwicklung unter marktwirtschaftlichen Bedingungen nur unzureichend Rechnung. Bei Baugenehmigungen verursacht er in sehr vielen Fällen Befreiungsregelungen, womit der Verwaltungsaufwand und die Genehmigungskosten in einem sachlich nicht gerechtfertigten Maß erhöht werden. Bisherige Versuche zur Aufhebung des Baunutzungsplans sind vor allem deshalb im Sand verlaufen, weil bei der Aufhebung bestehenden Planungsrechts eine Änderungsplanung für erforderlich gehalten wird, die im Falle des Baunutzungsplans wegen seines räumlichen Geltungsbereichs ganz erheblich ist.

Abgeordnetenhaus Berlin ­ 15. Wahlperiode Drucksache 15/ 2922

In Anbetracht des in Berlin allein schon aus Haushaltsgründen dringend notwendigen Bürokratieabbaus sollte das Problem nochmals angepackt werden, und zwar gemeinsam mit dem Bund, der für das Planungsrecht zuständig ist und womöglich die Lösung des Problems in geeigneter Weise unterstützen kann. In diesem Zusammenhang sollte auch geklärt werden, wie im Interesse geringeren Verwaltungsaufwands und verbesserter Investitionsbedingungen auch mit sonstigem obsoleten Planungsrecht umzugehen ist.

Berlin, den 8. Juni 2004

Dr. Lindner v. Lüdeke Schmidt und die übrigen Mitglieder der Fraktion der FDP