Ausstattungszusagen im Rahmen von Berufungs- und Bleibeverhandlungen

Der neue Absatz 6 stellt in Satz 1 klar, dass personelle und sächliche Ausstattungszusagen im Rahmen von Berufungs- und Bleibeverhandlungen stets unter dem Vorbehalt ihrer Realisierung durch den Haushalt stehen.

Darüber hinaus dürfen nach Satz 2 künftige Zusagen nur noch befristet ausgesprochen werden.

Satz 3 lässt es zu, dass in der Vergangenheit ausgesprochene unbefristete Ausstattungszusagen nachträglich befristet werden können. Hintergrund dieser Regelung sind die nachhaltigen Veränderungen im Hochschulwesen, die es notwendig machen, in erworbene Rechtspositionen von Professoren und Professorinnen einzugreifen. Mit dem Professorenbesoldungsreformgesetz vom 16. Februar 2002 hat es im Personalwesen der deutschen Hochschulen zwei wesentliche Neuerungen gegeben. Zum einen ist die Personalkategorie der Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen eingeführt worden, zum anderen werden Professoren und Professorinnen ab

1. Januar 2005 leistungsbezogen besoldet. Darüber hinaus führen die Pflichten der Hochschulen aus den Hochschulverträgen zu einer neuen Gewichtung der Aufgabenerfüllung der Hochschulen.

Zur Zeit gibt es an den drei großen Berliner Universitäten 72 Juniorprofessuren. Ihre Zahl soll weiter ausgebaut werden. Ein wesentliches Merkmal der Juniorprofessur ist die selbständige Lehre und Forschung der Stelleninhaber. Zu diesem Zweck sollen Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen eine angemessene sächliche und personelle Ausstattung erhalten. Hierfür benötigen die Hochschulen die entsprechenden Mittel. Zur Zeit läuft ein zunächst bis Ende 2004 befristetes Förderprogramm des Bundesministeriums für Bildung und Forschung, das Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen Sachmittel in Höhe von bis zu 60 000 gewährt.

Wenn dieses Programm ausgelaufen ist, müssen die Universitäten für die Ausstattung allein aufkommen. Da die Juniorprofessur ein wichtiger Qualifizierungsweg sein wird, um die Einstellungsvoraussetzungen als Professor oder Professorin zu erwerben, ist es nicht nur im Interesse der Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen selbst, sondern auch der Hochschulen, wenn junge qualifizierte Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen über eine ausreichende Ausstattung verfügen, um ihr Qualifizierungsziel zu erreichen. Dafür könnten Mittel aus früher vergebenen Ausstattungszusagen umgeschichtet werden. Das Interesse der Hochschulen, qualifizierte Nachwuchswissenschaftler zu Lasten solcher Wissenschaftler zu fördern, deren Stellenausstattung nicht mehr von ihrer aktuellen Leistung abhängt, ist ein Gemeinwohlbelang, der die Befristung von Ausstattungszusagen rechtfertigt.

Ein weiterer Grund für die nachträgliche Befristung ist die neue Besoldungsstruktur für Professoren und Professorinnen. Ab dem 1. Januar 2005 eingestellte Professoren und Professorinnen werden leistungsabhängig besoldet. Für die Vergabe von Leistungsbezügen steht den Hochschulen jährlich ein bestimmter Vergaberahmen zur Verfügung, den sie auch tatsächlich ausschöpfen sollen. Wegen der knappen Finanzierung ihrer Personalhaushalte, können die Berliner Hochschulen, da sie über Globalhaushalte verfügen, auch anderweitige Haushaltsmittel nutzen, um den Vergaberahmen tatsächlich auszuschöpfen. Die Universitäten haben deshalb ein erhebliches Interesse, gebundene Mittel, die nicht unbedingt zu einer Leistungssteigerung in der Hochschule führen, in solche umzuwidmen, die besonders leistungsstarken Professoren und Professorinnen gewährt werden können.

Schließlich haben sich die Hochschulen in den Hochschulverträgen vom 18. Juli 2001 zu einer Reihe von Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz und zu Strukturplanungen verpflichtet. Die Strukturplanungen haben vor dem Hintergrund der Einsparungen, die die Hochschulen für die nächsten Jahre erbringen werden, besondere Bedeutung. Die Hochschulen müssen in der Lage sein, neue Strukturen durch entsprechende Stellenplanungen abzusichern und hierfür finanzielle Mittel zur Seite 19 von 48

Ausstattung neu zweckbestimmter Stellen zur Verfügung zu stellen. Dazu müssen die Hochschulen alle Möglichkeiten zur Gewinnung notwendiger Finanzmittel nutzen.

Als die vor dem 1. März 1998 ausgesprochenen Ausstattungszusagen gegeben worden sind, war diese Entwicklung noch nicht absehbar. Da sich zwischenzeitlich die Situation grundlegend geändert hat und sich auch künftig noch weiter massiv verändern wird, muss gehandelt werden.

Dem berechtigten Interesse der betroffenen Professoren und Professorinnen an der Aufrechterhaltung ihrer Ausstattungszusagen steht das Interesse der Hochschulen gegenüber, die Reformziele zu verwirklichen. Angesichts der äußerst angespannten Finanzsituation des Landes Berlin und der Berliner Hochschulen muss jeder erdenkliche finanzielle Spielraum genutzt werden, um Gelder freizubekommen. Da zusätzliche Mittel nicht zu vergeben sind, kann dies nur dadurch geschehen, dass Gelder innerhalb der Hochschulen umgeschichtet werden.

Die nachträgliche Befristung von Ausstattungszusagen ist rechtlich zulässig. Ihr steht nicht der Gesichtspunkt des Bestandsschutzes entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber befugt, auch als Eigentum geschützte vermögenswerte Individualrechte durch eine angemessene Überleitungsregelung umzugestalten, wenn Gründe des Gemeinwohls vorliegen, die den Vorrang vor dem berechtigten Vertrauen auf den Fortbestand der Rechtsposition verdienen (BVerfGE 58, 300, 351). Vorliegend sind die Reaktion auf die Veränderungen in der Personalstruktur der Hochschulen und die Erfüllung der Pflichten aus den Hochschulverträgen Gemeinwohlbelange, die gegenüber dem Bestandsinteresse der Inhaber vorbehaltloser Ausstattungszusagen Vorrang verdienen. Die Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2007 ist notwendig, aber auch ausreichend. Wegen der hohen Bedeutung des Bestandsschutzes werden die Ausstattungszusagen nicht pauschal befristet. Vielmehr ist eine Ermessensentscheidung der Hochschulleitung im Einzelfall erforderlich, bei der eine Rechtsgüterabwägung stattzufinden hat.

17. Zu Artikel II Nr. 14 (§ 122):

Die mit dem 9. Gesetz zur Änderung des Berliner Hochschulgesetzes eingeführte Ernennung von Lehrkräften auf Zeit an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege als Beamte und Beamtinnen auf Zeit ist auf rechtliche Probleme gestoßen.

Eine befristete Beschäftigung als Lehrkraft auf Zeit im Angestelltenverhältnis soll ebenfalls ermöglicht werden; dabei sind jedoch bundesgesetzliche und tarifvertragliche Beschränkungen der Befristungsmöglichkeiten von Arbeitsverhältnissen zu beachten.

Zur Klarstellung hinsichtlich der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses von Beamtinnen und Beamten bei einer Bestellung zur Lehrkraft auf Zeit wurde die Vorschrift dahingehend ergänzt, dass in diesen Fällen lediglich eine Abordnung an die Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege oder, sofern eine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis unter den rechtlichen Voraussetzungen begründet wird, eine Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung vorgesehen werden kann.

Da eine Abordnung von Angestellten zu anderen Arbeitgebern tarifvertraglich nicht zugelassen ist (§ 12

BAT/BAT-O), muss bei diesem Personenkreis zum Instrument der Beurlaubung gegriffen werden. Um Nachteile dadurch möglichst zu vermeiden, wird die Beurlaubung als im dienstlichen Interesse des Landes Berlin liegend anerkannt.

18. Zu Artikel II Nr. 15 (§ 130 a):

Diese Vorschrift regelt den Übergang des Personals der künstlerischen Hochschulen, das mit der Verleihung der Dienstherreneigenschaft an diese Hochschulen, nicht mehr im Dienst des Landes Berlin, sondern der jeweiligen Hochschule steht. Der Übergang der Beamten und Beamtinnen richtet sich entsprechend nach § 128 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Rechtliche Nachteile ergeben sich für die betroffenen Personen nicht. Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt. Auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung der Beamten und Beamtinnen hat der Übergang keinen Einfluss. Aus Gründen der Rechtsklarheit erfolgt eine schriftliche Mitteilung an die betroffenen Beamten und Beamtinnen; einer Versetzung bedarf es nicht. Die Vorschrift enthält in Absatz 1 Satz 3 ferner eine gesetzliche Regelung, nach der die Versorgungslasten für die im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen aktiven Beamten und Beamtinnen analog § 107 b Beamtenversorgungsgesetz verteilt werden.

Absatz 3 dient der Klarstellung, dass die Überleitungsvorschriften der Absätze 1 und 2 nicht für an die Hochschulen abgeordnete Dienstkräfte gelten.

19. Zu Artikel II Nr. 16 (§ 137a):

Diese Regelung dient der Verfestigung der derzeitigen aufgrund der Erprobungsklausel des § 7 a festgelegten Organisationsstrukturen der Hochschulen bis zu der geplanten grundlegenden Novellierung des Berliner Hochschulgesetzes.

18. Zu Artikel III:

Der Präsident der Hochschule der Künste ist als solcher ernannt und wird nun gesetzlich in das Amt des Präsidenten der Universität der Künste übergeleitet. Damit bedarf es keiner neuen Ernennung.

19. Zu Artikel IV:

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

c) Beteiligungen

Die zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände sind nach § 60 LBG beteiligt worden. Darüber hinaus wurde den Hochschulen und den Hochschulverbänden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Alle Gewerkschaften und Berufsverbände haben begrüßt, dass mit dem vorliegenden Entwurf nunmehr die Professorenbesoldungsreform in Berlin umgesetzt wird.

Des Weiteren stieß der Umstand, dass alle Arten der Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen, auf breite Zustimmung. Im weiteren Verlauf der Beratung des Gesetzentwurfs mit den beteiligten Ressorts wurden die Regelungen jedoch dahingehend modifiziert, dass nur die unbefristet gewährten Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen werden.

Als Kritikpunkt wurde angemerkt, dass die Delegation der Entscheidungsverantwortung und des Vergabeverfahrens auf die Hochschulen zu einer mangelnden Transparenz führen könnte. Diese Bedenken konnten jedoch nicht geteilt werden. Die Hochschulen arbeiten bereits jetzt an einem transparenten Bewertungs- und Vergabeverfahren, das in der jeweiligen Satzung bzw. den jeweiligen Richtlinien fixiert wird.

Einer Forderung nach einer Begrenzung der Leistungsbezüge in Höhe von 50 vom Hundert des Grundgehalts konnte ebenfalls nicht gefolgt werden, da mit einer derartigen Begrenzung unterhalb der bundesgesetzlichen Begrenzung (Differenzbetrag der BesGr. W 3 zu B 10) die Gewinnung hoch qualifizierten Hochschulpersonals verhindert werden könnte.

Ein weiterer Kritikpunkt war die Anrechnungsregelung bei der Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge bei mehreren befristeten Leistungsbezügen. Nach dem Gesetzentwurf wird bei mehreren befristeten Leistungsbezügen, die für ruhegehaltfähig erklärt wurden, bei der Berechnung des Ruhegehalts nur der höchste Betrag berücksichtigt. Nach Meinung der Gewerkschaften müsste sich jeder Leistungsbezug im Ruhegehalt niederschlagen. Die Anrechnungsregelung dient in erster Linie der Eindämmung von Versorgungsausgaben. Sie entspricht auch den Empfehlungen der der vom Arbeitskreis für Besoldungsfragen eingerichteten Arbeitsgruppe „Professorenbesoldungsreform", an denen sich auch die übrigen Länder orientieren.

Weitere Hinweise und Regelungsvorschläge in Einzelfragen sind nicht Regelungsgegenstand des Gesetzentwurfes, sondern werden in den nach dem Gesetzentwurf zu erlassenden Satzungen und Richtlinien beachtet werden müssen. Insoweit sind die Stellungnahmen sehr hilfreich und an die Hochschulen zur Diskussion weiter gegeben worden. Einige Verbände haben sich zur WBesoldung grundsätzlich kritisch geäußert. Da der Rahmen der neuen Besoldungsordnung jedoch weitgehend vom Bundesgesetzgeber vorgegeben ist, bestand für eine Berücksichtigung der Kritik kein Spielraum. Die Regelungen zur Professorenbesoldung unterscheiden sich in geringfügigem Umfang.

F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Da die Hochschulen bis 2009 festgelegte Globalzuschüsse erhalten, führen die Gesetzesänderungen weder zu Einsparungen noch zu Ausgabensteigerungen im Landeshaushalt. Auch an den Einnahmen und Ausgaben der Hochschulen ändert der Entwurf nichts. Die Umsetzung der Besoldungsreform erfolgt kostenneutral; es ist nicht beabsichtigt, den Besoldungsdurchschnitt zu erhöhen oder zu überschreiten.

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

Nach § 34 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes sind die Regelungen zur Professorenbesoldungsreform unter Berücksichtigung der Entwicklung der Besoldungsausgaben im Hochschulbereich in Bund und Ländern und der Umsetzung des Zieles der Reform, eine leistungsorientierte Besoldung an Hochschulen einzuführen, vor Ablauf des 31. Dezember 2007 zu prüfen.

Der Senat wird dem Abgeordnetenhaus von Berlin zu diesem Termin berichten und dabei die Entwicklung des Stellengefüges von W 2 und W 3 Stellen an Fachhochschulen, künstlerischen Hochschulen und Universitäten im Vergleich mit den anderen Ländern darstellen.

Mit der Übertragung der Dienstherrenfähigkeit an die künstlerischen Hochschulen treten diese unverändert in die bisherige Rechtsposition des Landes Berlin. Die Wahrnehmung der Befugnisse für die Personalwirtschaft durch den Beauftragten für den Haushalt der jeweiligen Hochschule, führt zum Wegfall einer halben Stelle der Besoldungsgruppe A 12 bei der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur. Die Stelle wird zur Hochschule für Musik „Hanns Eisler" umgesetzt, die diese Aufgaben für die drei künstlerischen Hochschulen übernimmt.