Grundstück

2.1) und eine Sichtverbindung nach außen (DIN 5034-4, 2.2) sicherstellt. Aus den Werten der DIN ergibt sich für einen 5 m x 4,5 m = 22,5 m² großen Raum eine Fensterfläche von 1,35 m x 4,31 m = 5,81 m² (rd. 1/4 der Raumfläche). Demgegenüber legt die MBO (nunmehr in § 47 Abs. 2 Satz 2) als Mindestfenstergröße 1/8 der ihr zugeordneten Aufenthaltsraumgrundfläche fest. Da sich der Tageslichtquotient aus dem Himmelslichtanteil, dem Außenreflexionsanteil (Reflexion an Verbauung) und dem Innenreflexionsanteil (Reflexion an den Rauminnenflächen) zusammensetzt und Minderungsfaktoren wie die Fensterverschmutzung berücksichtigt, kann bezüglich der tabellarischen Werte von Qualitätsstandards ausgegangen werden, die von bauordnungsrechtlichen Mindeststandards zu unterscheiden sind. Dies bedeutet, dass die der Tabelle zu entnehmenden Fensterbreiten aus bauordnungsrechtlicher Sicht unterschritten werden dürfen.

Städtebauliche Aspekte können über die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenanforderungen hinausgehende Gebäudeabstände erfordern. Die Festlegung auf ein einheitliches bauordnungsrechtliches Maß von 0,4 H lässt planungsrechtlichen Regelungen einen großen Raum zur Orientierung unterschiedlicher Bebauungsformen. Auch wenn nach dem bisherigen Recht durch Festsetzung geringere Gebäudeabstände, als sie nach den bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften erforderlich waren, zugelassen werden konnten und im Rahmen eines Bebauungsplans dem Planungsrecht der Vorrang gegenüber dem Bauordnungsrecht eingeräumt war, sind Unterschreitungen jedenfalls des nunmehrigen Mindestniveaus kaum mehr zu begründen; die oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung steht solchen Versuchen außerordentlich kritisch gegenüber (zuletzt BayVGH, Beschl. v. 17.01.2001 - 2 ZS 01.112 -, unveröffentlicht; SächsOVG, Urt. v.

06.06.2001 - 1 D 442/99 -, SächsVBl. 2001, 220). Hier schafft die 0,4 H-Regelung weitestgehende Gestaltungsfreiheit, ohne gewünschte Ziele modernen Städtebaus einzuschränken. Soweit abweichende Abstandsflächen bei der Umsetzung bauleitplanerischer Vorgaben im Einzelfall erwünscht oder geboten sind, ist weiterhin durch konkrete Festsetzungen in einem Bebauungsplan die Möglichkeit zur Festlegung abweichender Maße der Abstandsflächentiefe eingeräumt. Damit wird die „Anpassungsautomatik" des § 6 Abs. 14 a. F., jetzt Absatz 8 beibehalten. Allerdings erfordert die Abweichung von den auf 0,4 H bzw. 0,2 H eingeschränkten Abstandsflächen eine besondere städtebauliche Rechtfertigung. Die Wirkungen auf die Schutzgüter des Abstandsflächenrechts müssen hierbei besonders gewichtet werden und in die Abwägung aufgenommen werden.

In dem das Anliegen des § 6 Abs. 5 Sätze 2 und 3 a. F. - die Reduzierung der Abstandsflächentiefe in bestimmten Baugebieten - aufnehmenden Satz 2 wird die Mindestabstandsflächentiefe für Gewerbe- und Industriegebiete auf die Hälfte der regelmäßigen Mindestabstandsflächentiefe halbiert, nämlich auf 0,2 H, mindestens 3 m; da die regelmäßige Abstandsflächentiefe nunmehr ohnehin nur noch 0,4 H beträgt, entfällt die Reduzierung der Abstandsflächentiefe auf 0,5 H in Kerngebieten. Auf die bisherige Regelung in § 6 Abs. 5 Satz 3 a. F., wonach in Sondergebieten geringere Abstandsflächentiefen (als 1

H), jedoch nicht weniger als 3 m gestattet werden konnten, wenn die Nutzung des Sondergebiets dies rechtfertigte, wird verzichtet, da den Besonderheiten von Sondergebieten im Rahmen der Bauleitplanung und ggf. durch Abweichungen nach § 68 hinreichend Rechnung getragen werden kann.

Satz 3 enthält eine - begünstigende - Sonderregelung für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2, um sich insbesondere aus der Anrechnung von Giebelflächen auf die Abstandsflächentiefe ergebende Verschärfungen der Anforderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage auszugleichen. Hier werden allseits nur noch 3 m tiefe Abstandsflächen vor den Außenwänden erforderlich.

Auf die Regelung in § 6 Abs. 5 Satz 4 a. F., wonach die nachbarschützende Wirkung von Abstandsflächen definiert wurde, wird verzichtet, weil das Schutzziel bis etwa 0,5 H an die Nachbargrenze heranbauen zu können, ohne in Nachbarrechte einzugreifen, durch das reduzierte Abstandsflächenmaß von 0,4 H allgemein Berücksichtigung gefunden hat. Diese Abstandsflächenreduzierung macht auch die Regelung in § 6 Abs.6 a. F. für Gebäudeseiten von bis zu 16 m Länge überflüssig (Schmalseitenprivileg). d15-3926.doc Seite 69 von 316 Absatz 6 regelt - wie § 6 Abs. 7 a. F. - die Zulässigkeit untergeordneter Bauteile und Vorbauten in den Abstandsflächen. Nummer 1 lässt u. a. Gesimse und Dachüberstände in den Abstandsflächen zu; allerdings ist zur Nachbargrenze ein Mindestabstand von 2 m einzuhalten. Bei diesen Bauteilen muss es sich um untergeordnete Bauteile handeln, die z. B. bei Dachüberständen auf die übliche erforderliche Schutzfunktion ausgelegt sind.

Sie hängen größenmäßig von den Dimensionen der betreffenden Gebäude ab. Gemeint sind Auskragungen von 0,3 bis 1,0 m Tiefe.

In Nummer 2 Buchst. a wird - um die rechtssichere Anwendbarkeit der Regelung zu unterstützen - die abstandsflächenrechtlich neutrale zulässige Breite der an einer Außenwand vorgesehenen Vorbauten auf insgesamt ein Drittel der Außenwandbreite festgelegt.

Diese Regelungen entsprechen bis auf die Regelungen für den Anbau von Treppen, Treppenräumen und Aufzügen bei bestehenden Gebäuden der bisherigen Rechtslage.

Unter dem Begriff Vorbauten sind nunmehr auch Treppen, Treppenräume und Aufzüge eingeordnet. Privilegiert sind weiterhin auch Balkone, Erker, Wintergärten und Loggien, wenn sie die unter 2. geregelten Größenbegrenzungen einhalten. Allerdings muss der Vorbau von den dahinter liegenden Bereichen isoliert zu betrachten sein.

In Buchstabe b wird das Maß von 1,50 m für das maximale Hervortreten von Vorbauten festgelegt. Diese, für die BauO Bln neue Maßfestlegung soll bei der Entscheidung über höchstzulässige Abmessungen von Vorbauten Rechtssicherheit schaffen.

Nummer 3 entspricht § 6 Abs. 7 Nr. 1 a. F.

In Satz 2 wird auf die den jeweils vortretenden Gebäudeteilen bzw. Vorbauten gegenüberliegenden Nachbargrenzen abgestellt, da die seitlichen Nachbargrenzen sowie die Grundstücksgrenze zur Straße hin mit Blick auf die abstandsflächenrechtlichen Schutzziele insoweit vernachlässigbar sind.

Absatz 7 nimmt die Regelung des § 6 Abs. 12 a. F. auf. Die Vorschrift befasst sich mit der Zulässigkeit untergeordneter baulicher Anlagen in den Abstandsflächen und ohne eigene Abstandsflächen. Sie lässt nunmehr durch ausdrückliche Regelung in Satz 1 solche untergeordneten baulichen Anlagen nicht nur alternativ an der Grenze bzw. als Anbau an ein anderes Gebäude oder unter Einhaltung einer Abstandsfläche zu, sondern auch (nur) grenz- und gebäudenah. Damit wird praktischen Bedürfnissen Rechnung getragen; eine Gefährdung abstandsflächenrechtlicher Schutzgüter („enge Reihe") ist bei derartigen untergeordneten baulichen Anlagen nicht zu besorgen. Abweichend von der bisherigen Regelung wird nunmehr nicht mehr auf die Nachbar-, sondern auf die Grundstücksgrenze abgestellt, da - jedenfalls abstandsflächenrechtlich unter Vorbehalt etwaiger entgegenstehender planungsrechtlicher Regelungen einer Grenzbebauung auch an der vorderen Grundstücksgrenze nichts entgegensteht.

Satz 1 Nr. 1 begünstigt abstandsflächenrechtlich Garagen und Gebäude in den dort genannten Abmessungen. Die Privilegierung erstreckt sich auf Garagen und Gebäude unabhängig davon, ob diese räumlich-funktional einem Hauptgebäude zu- oder untergeordnet sind, da dies abstandsflächenrechtlich unerheblich ist. Die mittlere Wandhöhe wird bei 3 m belassen; sie wird zur Vermeidung von Mittelungen aller Außenwände auf eine mittlere Wandhöhe je Wand bezogen. Auf die Festlegung der Gesamthöhe wurde verzichtet.

Allerdings wird die Regelung der a. F. einer höchstzulässigen Dachneigung von bis zu 45

Grad beibehalten, um überhohe Sattel- oder Walmdächer zu verhindern. Hiermit soll die von Sonderdachlösungen einhergehende erdrückende Wirkung vermieden werden. Die zulässige Gesamtlänge je Grundstücksgrenze wird - entsprechend der MBO und der meisten Länderbauordnungen - von bisher 8 auf 9 m angehoben.

Satz 1 Nr. 2 enthält - neu - eine in den Abmessungen Nummer 1 entsprechende Begünstigung für gebäudeunabhängige Solaranlagen, um abstandsflächenrechtliche Hindernisse für die Nutzung regenerativer Energien zu beseitigen.

Satz 1 Nr. 3, der an den bisherigen § 6 Abs. 12 Nr. 2 und Nr. 3 anschließt, stellt nunmehr ohne Höhenbegrenzung Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten abstandsflächenfrei, da in solchen Gebieten die Schutzgüter des AbSeite 70 von 316 d15-3926.doc standsflächenrechts durch solche Anlagen regelmäßig nicht berührt werden und ggf. im Wege der Bauleitplanung Regelungen getroffen werden können. Außerhalb dieser Baugebiete wird die abstandsflächenfreie Höhe von Stützmauern auf 2 m angehoben, geschlossene Einfriedungen werden von der bisher zulässigen Länge von 3 m an einer Grundstücksgrenze auf die gesamte Grundstückseinfriedung ausgeweitet. Hierbei sind allerdings weiterhin planungsrechtliche Vorgaben zur Überbaubarkeit von Grundstücksflächen zu berücksichtigen. Die Einfriedungsregelungen im Rahmen des Berliner Nachbarrechts bleiben hinsichtlich der Frage der Einfriedungsverpflichtung erhalten.

Satz 2 beschränkt die Gesamtlänge der Bebauung nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 je Grundstück auf 15 m, um - auch bauordnungsrechtlich relevanten - „Einmauerungseffekten" vorzubeugen. Wird ein Gebäude an zwei Grundstücksgrenzen angebaut, gehen beide Grenz- bzw. grenznahen Wände in die Berechnung der Gesamtlänge ein.

Die Nummer 4 des § 6 Abs. 12 a. F., die für eine weitere Kategorie von untergeordneten Gebäuden auf öffentlichen Verkehrsflächen (Kioske, Wartehallen und Toiletten) besondere Abstände regelte, ist entfallen, weil derartige Anlagen durch die räumliche Gebundenheit im System von öffentlichen Verkehrsflächen einer gesonderten Betrachtung unterworfen werden müssen und auch die Frage des Nachbarrechts Beachtung finden muss. Die Anforderungen des Brandschutzes sind grundsätzlich und abschließend in den §§ 26 ff. geregelt, so dass es keiner eigenständigen Regelung mehr bedurfte.

Absatz 8 enthält die Regelung, dass bauplanungsrechtliche Festsetzungen den bauordnungsrechtlich einzuhaltenden Abstandsflächen vorgehen. Dieses entspricht § 6 Abs. a. F., der allerdings weitergehende Anforderungen, wie z. B., den Ausschluss von Fenstern von Aufenthaltsräumen enthielt. Auf diese weitergehenden Anforderungen kann verzichtet werden, weil diese Regelungen im Rahmen des Bauplanungsrechts berücksichtigt werden können. Eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage zur Aufnahme landesrechtlicher Regelungen im Bebauungsplan enthält neuerdings das Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch (AG BauGB).

Nicht übernommen sind: § 6 Abs. 8 und 9 a. F., da die Regelungen über den Brandschutz unabhängig von den Gebäudeabständen bauteilbezogen ausgerichtet sind und in den §§ 26 ff abschließend geregelt sind.

§ 6 Abs. 10 a. F., da die Regelung für Anlagen mit gebäudegleicher Wirkung in Absatz 1 Satz 1 aufgenommen ist.

§ 6 Abs. 11 a. F., weil die hier geregelten Zulässigkeitstatbestände in § 6 Abs. 7 in vereinfachter Form zusammengefasst wurden.

§ 6 Abs. 13 a. F., weil die Reduzierung der Abstandsflächen nur noch in wenigen Fällen weitere Verkürzungen der Abstandsmaße erfordern wird. Derartige Entscheidungen bleiben den planungsrechtlichen Regelungen im Rahmen von Festsetzungen in Bebauungsplänen vorbehalten.

Zu § 7:

Teilung von Grundstücken

Die in § 7 a. F. (Veränderung von Grundstücksgrenzen) vorgesehene Eingriffsbefugnis der Bauaufsichtsbehörden, wonach bei Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die Bauaufsichtsbehörde einschreiten konnte, wird in dem § 7 nicht mehr speziell aufgeführt. Sofern auf Grund der Teilung baurechtswidrige Zustände geschaffen werden, die den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu wider laufen, reicht die allgemeine Eingriffsbefugnis der Ordnungsbehörde aus. Die Neufassung enthält ein Verbot, durch Grundstücksteilungen bauordnungsrechtswidrige Zustände zu schaffen.

Hierzu enthält Absatz 1 die Klarstellung, dass (auch) durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, keine bauordnungswidrigen Verhältnisse entstehen dürfen. Hierzu gehört auch, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.