Festsetzungsstruktur

Innerhalb des Plangebietes wurden unterschiedliche Festsetzungsstrukturen gewählt, die sich aus dem städtebaulichen Konzept - unter Berücksichtigung der einzelnen Nutzungen und der Grundstücksverhältnisse - ergeben.

Die zulässigen Gebäudehöhen werden durch unterschiedliche Festsetzungen bestimmt. Um für den Vollzug des Planes eindeutige Beurteilungskriterien zu haben, enthält der Bebauungsplan Festsetzungen zur Traufhöhe und Oberkante der Bebauung in Metern über Normalhöhennull. Die Höhe der Gebäude über Gelände ergibt sich durch Abzug der Geländehöhe (ca. 35,0 m über NHN) von der jeweils festgesetzten Traufhöhe oder Oberkante.

Unter der Traufhöhe wird die Schnittkante der Außenwand mit dem Dach verstanden. Die Zulässigkeit der Überschreitung der Traufhöhe durch weitere Geschosse (Staffelgeschosse) wird durch die textliche Festsetzung Nr. 6.1 geregelt.

Die Oberkante (OK) setzt die absolute Gebäudehöhe fest. Diese Gebäudehöhe darf ausnahmsweise durch Aufbauten nach Maßgabe der textlichen Festsetzungen Nr. 6.2.1 und 6.2.2 überschritten werden.

Flächen unterschiedlich zulässiger Gebäudehöhen werden in der Regel durch Baugrenzen getrennt.

Städtebaulich erwünscht ist die Orientierung der Geschosshöhen an der städtebaulichen Konzeption mit einem repräsentativen Sockelgeschoss in einer Höhe von mindestens 4,5 m sowie einer Anzahl der Vollgeschosse am Leipziger Platz mit insgesamt zehn Geschossen und insbesondere entlang der Leipziger Straße und der Ebertstraße mit sechs Geschossen und einem Staffelgeschoss, die der Bebauungsplan in der Regel jedoch nicht festsetzt. Durch die Ausbildung dieser großzügigen Geschosshöhen soll ein dem Standort angemessener, repräsentativer Gebäudetyp entwickelt werden (Nähe zu Bundesministerien, Bundesrat, Ministergärten). Ausweisung der überbaubaren Grundstücksfläche/ Anwendung der Abstandflächenvorschriften [Rechtsgrundlage § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 14 Bauordnung für Berlin (BauOBln)].

Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch Baugrenzen oder Baulinien als Baukörperfestsetzung ausgewiesen, d.h. die überbaubare Grundstücksfläche entspricht der maximal zulässigen Grundfläche der baulichen Anlagen. Durch die Festsetzung von Baulinien und Baugrenzen in Verbindung mit der zulässigen Gebäudehöhe wird die überbaubare Grundstücksfläche und ihre zulässige Ausnutzung durch das Volumen der Baukörper rechtlich eindeutig bestimmt.

Je nach dem, ob Spielräume für hervortretende Gebäudeteile vorgesehen sind und/oder Regelungen zur höchst zulässigen Geschossfläche bestimmt werden, ist die reine (enge) von der erweiterten Baukörperausweisung zu unterscheiden.

a) Reine Baukörperfestsetzung:

Für die Grundstücke am Leipziger Platz, entlang der Leipziger Straße und des Denkmals an der Voßstraße wird eine „reine Baukörperausweisung" festgesetzt.

Die Fläche für den künftigen Baukörper wird allseitig eng mit Baugrenzen umschlossen. Die so durch die Planzeichnung konkret bestimmte Fläche des Baukörpers ist eine Festsetzung im Sinne des § 16 BauNVO und Berechnungsgrundlage für § 19 BauNVO; zudem legt sie zugleich die überbaubare Grundstücksfläche im Sinne von § 23 BauNVO fest. Die GFZ ist damit rechnerisch ermittelbar.

Nach § 1 Abs. 5 Nr. 1 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen insbesondere die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen. Hierzu gehören auch die Abstandflächenregelungen in der BauOBln.

In § 6 Abs. 5 BauOBln sind die bauordnungsrechtlich erforderlichen Mindestabstände festgelegt. Die Festsetzungen dieses Bebauungsplans setzen sich nach § 6 Abs. 14 BauOBln durch ausdrückliche Festsetzungen über die Abstandflächen- 26 Bebauungsplan I-15a Begründung regelungen des § 6 BauOBln hinweg. Der Vorrang des Bebauungsplans gegenüber der bauordnungsrechtlichen Abstandflächentiefe ist nur bei „ausdrücklicher" planerischer Ausweisung gegeben, die außerdem noch zwingenden Charakter haben muss. Das berücksichtigt der Bebauungsplan durch die Baukörperausweisung.

Durch die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange (§§ 3 und 4 BauGB) ist es dem Plangeber möglich die Belange der Eigentümer und Bewohner sowohl innerhalb als auch außerhalb des Plangebietes und folglich auch in den unmittelbar angrenzenden Gebieten würdigen zu können. Bei der Abwägung hat der Plangeber die von § 6 BauOBln geschützten Rechtsgüter als Belang zu berücksichtigen. Maßgeblich ist insoweit ausschließlich, ob die Festsetzungen abwägungsfehlerfrei getroffen wurden. Dies setzt insbesondere voraus, dass die durch die geringeren Abstandflächen betroffenen Belange zutreffend in die Abwägung eingestellt und mit den besonderen städtebaulichen Gründen, die die Festsetzung geringerer Abstandflächen erforderlich macht, abgewogen wurden.

Entsprechend dem Leitbild der kompakten Stadt wurde bereits im städtebaulichen Wettbewerb eine Einschränkung der Abstandflächen der Bauordnung für Berlin vorausgesetzt. Die Unterschreitung der Abstandflächen ist bei den Grundstücken am Leipziger Platz durch die ungewöhnliche Grundstückssituation gerechtfertigt, da jedes Grundstück von zwei oder drei Seiten von öffentlichen Straßenräumen und Plätzen umgeben ist und entsprechend gut belichtet und belüftet ist. Die differenzierten baulichen Anlagen im Innenhof des Grundstückes Leipziger Platz 17/Eberstraße 14/Voßstraße 20 sind auf den besonderen Nutzungszweck dieses Gebäudes (Kanadische Botschaft) zugeschnitten.

Durch die Baukörperausweisungen entlang der Leipziger Straße soll die Wiederherstellung klassischer Wohn- und Geschäftshäuser mit Innenhöfen ermöglicht werden. Dem der Rekonstruktion der Innenstadt zugrunde liegenden Prinzip "des Einzelhauses auf einer städtischen Parzelle" wird durch diese Baukörperausbildung Rechnung getragen.

Die Lage der Wohnungen - ausschließlich in den obersten Geschossen - und ihr großzügiger Zuschnitt, der sich auf Grund der Baukörperausweisung in Verbindung mit der 9. textlichen Festsetzung ergibt, ermöglichen, dass den Anforderungen an gesundes Wohnen in gut belichteten, besonnten und belüfteten Gebäuden Rechnung getragen wird. Positiv wirkt sich dabei auch die in der textlichen Festsetzung 6.1 geregelte Rückstaffelung der Bebauung oberhalb der festgesetzten Traufhöhe aus.