Vollgeschosse

Die Grundstücksfläche wird deshalb mit einem durch die Zahl der Vollgeschosse bestimmten Nutzungsfaktor kombiniert.

Die Staffelung des Nutzungsfaktors soll die mit der Zahl der Vollgeschosse verbundenen baulichen Nutzungsmöglichkeiten und somit die Vorteile differenziert berücksichtigen. Der Nutzungsfaktor soll deshalb nicht einheitlich linear steigen, sondern bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss mit 1,0 beginnen, danach bis zum achten Vollgeschoss um 0,5 und darüber hinaus mit jedem weiteren Vollgeschoss um 0,25 steigen. Der Nutzungsvorteil erfährt ab dem achten Vollgeschoss eine deutliche Zäsur, die in der städtebaulichen Entwicklung Berlins begründet ist, nicht vernachlässigt werden darf und dazu berechtigt, den Nutzungsfaktor ab dem achten Vollgeschoss vermindert zu erhöhen.

Die innerstädtische Bebauung weist überwiegend einen fünfgeschossigen Altbaubestand aus. Neubauten innerhalb dieser Gebiete orientierten und orientieren sich zur Lückenschließung an der Traufhöhe der Altbauten, wodurch sie infolge der geringeren Geschosshöhen in der Regel sieben bis acht Vollgeschosse aufweisen. Eine höhere Bebauung erfordert spezifische planungsrechtliche Festsetzungen, die u. a. wegen der Berücksichtigung bauordnungsrechtlicher Abstandsflächen nur über größere Grundstücksflächen zu erreichen ist. Der Nutzungsvorteil, der sich mit der höheren Bebauung ergibt, wird durch Berücksichtigung der größeren Grundstücksfläche nach § 13 erfasst.

Eine lineare Staffelung der Nutzungsfaktoren mit + 0,5 über das achte Vollgeschoss hinaus, würde zu einer unverhältnismäßigen Verschiebung zu Lasten der hochgeschossig bebauten Grundstücke führen, die bei großen Grundstücksflächen gleiche oder nur geringfügig höhere Geschossflächen - und daraus resultierend letztendlich auch die Zahl der Wohneinheiten - aufweisen.

Bei stark unterschiedlicher Bebauung, z. B. an den Randgebieten der Großsiedlungen (BBR, Märkisches Viertel), wird die Belastung daher gleichmäßiger zwischen hoch- und niedergeschossig bebauten Grundstücken verteilt. Bei gleichmäßiger Bebauung innerhalb eines Abrechnungsgebietes wird auch die Belastung gleichmäßig verteilt.

Die Bestimmung der Anzahl der Vollgeschosse geht von der Festsetzung im Bebauungsplan aus (Absatz 3). Grundsätzlich gilt die Höchstzahl der festgesetzten (zulässigen) Vollgeschosse, es sei denn, die Zahl der tatsächlich vorhandenen, z. B. in Befreiungs- und Ausnahmefällen ist größer. Eine zugelassene, d. h. genehmigte aber noch nicht verwirklichte Bebauung ist stets eine zulässige. Zur Bestimmung des Begriffs der Vollgeschosse wird auf § 2 Abs. 4 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) verwiesen. Beachtlich ist außerdem § 44 Abs. 1 BauO Bln, in dem eine lichte Höhe für Aufenthaltsräume von mindestens 2,50 m festgelegt ist.

Ist die Zahl der Vollgeschosse nicht festgesetzt, enthält Absatz 1 die notwendigen Umrechnungsfaktoren. Sie orientiert sich an der durchschnittlichen Geschosshöhe unter Einbeziehung von Altbauten.

Der Umrechnungsfaktor entspricht § 21 Abs. 4 BauNVO. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, so wird für den Nutzungsfaktor ebenfalls auf die Zahl der Vollgeschosse abgestellt. Über den Bestand

- 34 hinausgehende zusätzliche Vollgeschosse, die auch im unbeplanten Bereich zulässig sein können, müssen nach dem Gebot der Beitragsgerechtigkeit erfasst werden. Deshalb legt Absatz 3 Nr. 3 die Zahl der Vollgeschosse zugrunde, die in der näheren Umgebung überwiegend vorhanden ist. Nähere Umgebung ist räumlich der Bereich, der für die Beurteilung des Einfügens von § 34 Abs. 1 BauGB maßgebend ist. Mindestens sind die auf dem Grundstück tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse zugrunde zu legen; dies gilt insbesondere im Außenbereich, in dem eine Bebauung der näheren Umgebung in aller Regel fehlt.

Das Produkt aus der Grundstücksfläche und dem Nutzungsfaktor ergibt die Verteilungsmenge, mit der ein Grundstück - ohne Berücksichtigung der Nutzungsart - bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands berücksichtigt wird. Indes verlangt der Verteilungsgrundsatz aus § 12, dass die Art der Nutzung zusätzlich berücksichtigt werden muss.

Demgemäß wird in Absatz 4 der Nutzungsfaktor für die Grundstücke mit gewerblichen oder ähnlichen Nutzungen um mit 1,5 vervielfacht, wenn das Grundstück in einem Wohngebiet, Dorfgebiet oder Mischgebiet liegt.

Der Nutzungsfaktor wird mit 2,0 vervielfacht, wenn das Grundstück mit gewerblicher oder ähnlicher Nutzung in einem Kerngebiet, Gewerbegebiet, Industriegebiet oder Sondergebiet liegt.

Die genannten Gebietsarten entsprechen denen des § 7 Abs. 5, die den Tabellen der §§ 8 bis 11 zugrunde liegen.

17. Zu § 15: Grundstücke, für die nur eine untergeordnete bauliche Nutzung zulässig ist, können nicht von der Verteilung des umlagefähigen Aufwands ausgenommen werden, sie sind aber ihren Nutzungen und ihrer möglicherweise vorhandenen Bebauung entsprechend besonders zu berechnen.

Dies gilt sowohl für planungsrechtliche Festsetzungen sowie für tatsächliche Nutzungen im unbeplanten Innenbereich und im Außenbereich. Diese Grundstücke sind typischerweise besonders großflächig und lösen - bezogen auf die Grundstücksfläche - einen vergleichsweise geringen Ziel- und Quellverkehr aus. (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung, § 8 Rnr. 458).

In § 15 Abs. 1 Nr. 1 wird der Nutzungsfaktor für untergeordnete bauliche Nutzungen, wie durch Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten usw. im beplanten Innenbereich einheitlich auf 0,5 festgesetzt.

Für derartige untergeordnete Nutzungen im Außenbereich oder wenn landwirtschaftliche Nutzungen in einem Bebauungsplan festgesetzt sind, wird in § 15 Abs. 1 Nr. 2 ein entsprechender Nutzungsfaktor festgesetzt.

Die ggf. vorhandenen Baulichkeiten werden unter Berücksichtigung ihrer gewerblichen- oder Wohnnutzung gesondert berechnet und hinzugefügt.

18. Zu § 16:

Der Beitragspflicht unterliegen alle Grundstücke, die eine durch ihre räumliche Nähe zur ausgebauten Straße qualifizierte Möglichkeit der Inanspruchnahme haben (vgl. § 12). Diese Vorschrift entspricht den üblichen Regelungen in anderen Bundesländern.

- 35 Zu den Grundstücken als Gegenstände der Beitragspflichten sollen auch im Eigentum Berlins stehende Grundstücke gehören. Das Entstehen des Straßenausbaubeitrags weicht damit von der weitgehend üblichen Regelung z. B. beim Erschließungsbeitrag ab. Beim Erschließungsbeitrag entsteht nämlich die Beitragspflicht für ein gemeindeeigenes Grundstück zunächst nicht, weil Gläubiger und Schuldner die gleiche Person ist (Konfusion). Erst mit dem Übergang des Eigentums auf einen Dritten entsteht die Beitragspflicht. Der neue Eigentümer würde mit einem Bescheid zum Beitragsschuldner werden. Die nach § 16 vorgesehene Regelung soll demgegenüber alle Beitragspflichten gleichzeitig abstrakt und in unveränderlicher Höhe entstehen lassen. Dadurch soll auch für landeseigene Grundstücke ein konkretes Beitragsschuldverhältnis nach § 17 ermöglicht werden.

Voraussetzung für eine Abrechnung ist der Abschluss der beitragsfähigen Ausbaumaßnahmen, wozu auch bindend die Abnahme gehört, sowie die Kenntnis über die entstandenen Kosten. Absatz 2 knüpft deshalb hieran das Entstehen der Beitragspflichten. Der Aufwand ist grundsätzlich feststellbar mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung. Dieser Zeitpunkt ist maßgebend für die Verteilung des umlagefähigen Aufwands. Die Beitragspflichten entstehen für die von einer Verkehrsanlage erschlossenen Grundstücke alle gleichzeitig.

Da der Straßenausbaubeitrag an den Begriff der Verkehrsanlage in ihrer Gesamtheit anknüpft (§ 1 Satz 1), muss das Entstehen der Beitragspflichten auch bestimmt sein, wenn Ausbaumaßnahmen nur in Teilbereichen ausgeführt werden. Sind die Ausbaumaßnahmen lediglich auf bestimmte Teilstrecken oder auf bestimmte Teileinrichtungen beschränkt, so muss das im Bauprogramm (§ 3) festgelegt sein; insoweit bedarf es keiner über Absatz 2 hinausgehenden Regelung. Über eine Abschnittsbildung und/oder eine Kostenspaltung innerhalb des Bauprogramms wird dagegen erst zu entscheiden sein, wenn sich die Arbeiten zur vollständigen Verwirklichung des Bauprogramms verzögern. Absatz 4 lässt die Beitragspflichten entweder mit der Entscheidung oder, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung noch Arbeiten im Gange sind, mit der Berechenbarkeit des Aufwands entstehen und macht so deutlich, dass die Beitragspflichten beim Vorliegen der beiden Voraussetzungen, nämlich der Entscheidung und der Berechenbarkeit des Aufwands, entstehen.

19. Zu § 17:

Für das persönliche Beitragsschuldverhältnis ist nicht der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten nach § 16, sondern der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids maßgebend. Absatz 1 Satz 3 erfasst klarstellend auch das Wohnungs- und Teileigentum auf einem Erbbaurecht.

Für ein Grundstück, das im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht nach § 16 im Eigentum Berlins steht, wird in Absatz 2 ausdrücklich geregelt, dass keine Konfusion eintritt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 18. April 2000 - III ZR 194, 99 - ZfBR 2000, 495, 497). Dies hat zur Folge, dass eine Vermögensstelle der Berliner Verwaltung zwar keinen förmlichen Beitragsbescheid erhält, wohl aber eine Mitteilung, wann und in welcher Höhe für das Grundstück ein Straßenausbaubeitrag entstanden war.