Umweltschutz

In inhaltlicher Hinsicht, informierte Zeugin Dr. Schickhoff den Untersuchungsausschuss, habe es zwischen UFP V und UFP IV keine großen Unterschiede gegeben. Das UFP V sei letztlich eine zeitliche Verlängerung des UFP IV gewesen.

Das Fördervolumen sei aus haushaltstechnischen Gründen gegenüber dem mit 80 000 TDM bestückten UFP IV indes zunächst auf 60 000 TDM und schließlich auf 40 000 TDM reduziert worden.

Veränderungen gab es bei der Organisation der Programmbetreuung. Hinsichtlich der Zuständigkeiten und der an der Förderbearbeitung beteiligten Stellen wich das UFP-V-Programm von seinem Vorläufer insoweit ab, als Projektträger für das UFP V nicht mehr das Sonderreferat der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie war, sondern infolge eines Geschäftsbesorgungsvertrages nunmehr die Investitionsbank Berlin (IBB) mit der Projektträgerschaft beauftragt war.

Zu dem sich daraus ergebenden Kooperationsverhältnis zwischen IBB und Senatsverwaltung für Stadtentwicklung führte Zeuge Stock, zuständiger Referatsleiter in der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, vor dem Untersuchungsausschuss aus:

Der Förderausschuss entscheidet dann über die Förderung im Grundsatz. Bei der Zusammensetzung aus zwei Partnern, Investitionsbank und Senatsverwaltung, muss einer letztendlich die entscheidende Stimme haben, und das ist die Senatsverwaltung gewesen. Auf Grund dieser Entscheidung über die Förderempfehlung formulierte dann die IBB die Zuwendungsbescheide und reicht diese dann auch in eigener Verantwortung aus."

Wie bereits die Senatsverwaltung bei der Verwaltung des UFP-IV-Programms bediente sich auch die IBB bei der in ihre Zuständigkeit fallenden operativen Begleitung des Fördervorhabens zur fachlichen Prüfung der Programmvorgaben der Fraunhofer Management GmbH (FhM). Zu diesem Zweck bestand ein Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der IBB und der FhM. Als die FhM Anfang 2001 in Konkurs ging, fiel auch die fachliche Prüfung der Vorhaben der IBB zu, die zu diesem Zweck einen Teil der FhM-Mitarbeiter übernahm, unter ihnen die schon zuvor die Tempodromförderung bearbeitende Frau Dr. Schickhoff.

Obwohl die Durchführung des UFP-V-Programms mithin der IBB oblag und die fachliche Prüfung der Einhaltung der UFP-V-Kriterien von dieser der FhM und später Frau Dr. Schickhoff übertragen wurde, blieb auch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung einerseits als Fachaufsichtsbehörde der IBB und andererseits als maßgebliche Beteiligte an den Entscheidungen des Förderausschusses in der Verantwortung.

bb) Antragsberechtigung „Es ist so zu verstehen, dass die IBB Geschäftsbesorger für die Senatsverwaltung ist. Das heißt, sie nimmt in dieser Eigenschaft die Anträge auf Förderung entgegen, prüft diese sowohl in betriebswirtschaftlicher Hinsicht, in fachlicher Hinsicht und in rechtlicher Hinsicht darauf, ob sie mit den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen vereinbar sind und legt dann eine Förderempfehlung einem Förderausschuss vor, der zum damaligen Zeitpunkt aus einem Vertreter der Investitionsbank und einem Vertreter der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung bestand.

Bereits die grundsätzliche Förderfähigkeit der Stiftung Neues Tempodrom, vor allem aber ihre Zuordnung zu einem der drei Förderschwerpunkte, die sich wiederum unmittelbar auf die maximale

Zeugin Dr. Schickhoff, Wortprotokoll, 29. Sitzung, 19.8.2005, S. 61.

Zeugin Dr. Schickhoff, Wortprotokoll, 29. Sitzung, 19.8.2005, S. 61.

Vgl. Hinweis SenSUT, Frau Mientus an EST Wüst, 27.6.1997, S 14, Bl. 249.

Wortprotokoll, 12. Sitzung, 26.11.2004, S. 2.

Zeugin Dr. Schickhoff, Wortprotokoll, 29. Sitzung, 19.8.2005, S. 69.

Abschlussbericht I. „Vier-Säulen-Modell" Förderhöhe (die sog. Förderquote) auswirkte, wurden durch den Untersuchungsausschuss eingehend problematisiert.

Anlass zu Zweifeln an der Ordnungsmäßigkeit der Förderung bot der dem Untersuchungsausschuss zugegangene interne Revisionsbericht zur Sonderprüfung „Tempodrom", einer zwischen Februar und September 2004 in der IBB durchgeführten Gemeinschaftsprüfung der IBB- und LBB-Revision.

Deren Aufgabe war es: „Im Rahmen einer Einzelfallprüfung sollte die Ordnungsmäßigkeit der Abläufe ­ insbesondere die Einhaltung der (IBB-seitigen) Verpflichtungen gegenüber dem Land Berlin ­ bei dem Förderprojekt Tempodrom im Rahmen des „Umweltförderprogramms Berlin UFP V" (kurz UFP V) gewährten Förderung untersucht werden."

Die Revision ergab zahlreiche Monita an der Förderbearbeitung durch die IBB, denen allerdings der zuständige Bereich der IBB in einer dem Revisionsbericht beigefügten Stellungnahme829 zum großen Teil entgegengetreten ist, und auch das zuständige Referat der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung sah sich veranlasst, zu einigen Feststellungen des Revisionsberichts Stellung zu nehmen.

Die für den Untersuchungsauftrag des Untersuchungsausschusses relevanten Feststellungen der Revision und ­ soweit vorhanden ­ dazu geäußerte Gegenansichten werden im Folgenden im jeweiligen Sachzusammenhang dargestellt.

Zu den bestrittenen Feststellungen des Revisionsberichts gehören auch die Aussagen über die Förderfähigkeit der Stiftung Neues Tempodrom.

Für die Höhe der maximal zulässigen Förderung (sog. Förderquote) war zunächst die Einordnung des Fördervorhabens in einen Förderschwerpunkt (FS) erforderlich. „Die Förderung des Neuen Tempodrom erfolgte im Rahmen des FS I. Nach den Förderhinweisen zum UFP V, die im Laufe der Durchführung des Programms wiederholt präzisiert wurden und natürlich im Einklang mit den Bedingungen der beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission stehen mussten, durfte die Förderung im FS I und FS III nur solchen Institutionen zukommen, die auf Dauer keine erwerbswirtschaftlichen, d.h. auf Gewinnerzielung orientierten, Zwecke verfolgen. Die Rechtsform des Zuwendungsempfängers sollte dabei in der Regel eine öffentliche oder gemeinnützige sein, wenngleich für die Beurteilung der Erwerbs- bzw. Gewinnorientierung die Rechtsform nicht zwingend war."

Weitergehende Aussagen zu den Voraussetzungen des FS I finden sich im Revisionsbericht: „Eine Förderung im Förderschwerpunkt I (über 43% der Kosten für umweltfreundliche Technik des jeweiligen Projekts hinaus) ist nur bei einer nicht wettbewerbsrelevanten Förderung möglich und an folgende wesentliche Bedingungen gebunden:

- Der Fördernehmer errichtet und betreibt umwelttechnische Anlagen, die von einer größeren Zahl weiterer KMU zu nutzen sind.

- Die Leistungen liegen vorrangig im Interesse der öffentlichen Hand, da sie einem breiten Interessenkreis offen stehen oder wären direkt durch die öffentliche Hand zu erbringen.

Revisionsbericht Nr. LBB 901/2004, S 25, Kurzbericht, S. 1.

Revisionsbericht Nr. LBB 901/2004, S 25, letzter Anhang.

Stellungnahme SenSUT, Seiler, 17.9.2004, S 25.

Stellungnahme zu den Beanstandungen der Sonderprüfung „Tempodrom" durch die Innenrevision der LBB, SenStadt, Seiler, 17.9.2004, S 25.

- Das durch die Förderung ermöglichte Leistungsangebot erfolgt zu marktgerechten Preisen, somit entsteht weder für Betreiber noch Nutzer ein Wettbewerbsvorteil.

Zur Klarstellung dieser Vorschriften erläuterte SenSUT (Tz. 5.3.), dass der Träger der Maßnahme im Falle der Überschreitung des Beihilfesatzes von 43% nicht auf Erwerb orientiert sein und somit auf Dauer keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen darf. Unerheblich hierfür ist, ob mit der Infrastrukturmaßnahme der Wettbewerb tatsächlich beeinträchtigt wird oder werden könnte. Die Rechtsform des Unternehmens ist hierbei irrelevant.

Da das Förderprojekt Tempodrom gemäß Vorschlag der IBB und Beschluss des Förderausschusses nach Förderschwerpunkt I behandelt wurde, waren im Rahmen der Bearbeitung des Förderprojekts die Bedingungen des Förderschwerpunkts I zu erfüllen. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, kann keine Förderung über den max. zulässigen Beihilfesatz für staatliche Beihilfen von 43% hinaus gewährt werden. Die Zuwendung in Höhe von 5 Mio. EUR beim Förderprojekt Tempodrom betrug 80% der umwelttechnischen Kosten (6,2 Mio. EUR); dies entsprach 30,79% der Kosten für das Gesamtvorhaben von 16,3 Mio. EUR."

Hinsichtlich des Tempodroms kritisiert der Revisionsbericht zum einen, dass nicht geprüft worden sei, ob die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht als „konstruierte Erfüllung der Bedingungen für die erhöhte Förderung" hätte gewertet werden müssen. Nur aufgrund der Gemeinnützigkeit hätte eine Förderung über 80% der umweltbedingten Kosten begründet werden können, während ein wettbewerbsorientiertes Unternehmen eine Maximalförderung i.H.v. 43% erhalten hätte. Der Neubau habe im „überwiegenden wirtschaftlichen Interesse der Tempodrom am Anhalter Bahnhof GmbH als Hauptpächter" gelegen, während die Stiftung Förderempfänger gewesen sei.

Des Weiteren hätte die Aufhebung der Gemeinnützigkeit durch Satzungsänderung nach Ansicht der Revision deutlich gemacht, dass eine Erwerbsorientierung bestehe und „in der Folge eine Förderung von mehr als 43% nicht erlaubt" gewesen sei. „Die Engagementverantwortlichen hätten dies erkennen und entsprechend handeln müssen. In der Folge hätte dies dem Förderausschuss zur Entscheidung (Reduzierung der bewilligten Förderquote von 80% (5 Mio. EUR) auf max. 43% (2,7 Mio. EUR) der für die Verwirklichung der Umweltziele erforderlichen Kosten) mit vorgetragen und bei entsprechendem Beschluss bei Erteilung des Änderungsbescheides vom 06.01.2000 berücksichtigt werden müssen."

Der zuständige Bereich der IBB hielt dem entgegen, da die Gründung der Stiftung bereits drei Jahre vor Antragstellung erfolgt sei, verbiete es sich, den Sachverhalt als „konstruierte Erfüllung der Bedingungen für eine erhöhte Förderquote zu werten". Auch sei der Antragsteller frei in der Rechtsform. Dass die Gemeinnützigkeit zur Erlangung der Landesbürgschaft aufgehoben worden sei, habe nichts daran geändert, dass die Stiftung nach wie vor „nicht auf Erwerb orientiert" gewesen sei. „Die fehlende Erwerbsorientierung der Stiftung war und blieb das entscheidende Kriterium für die Einordnung in den Förderschwerpunkt I."

Auch der zuständige Referent in der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung bekräftigte in seinem bereits zitierten Vermerk, mit dem Wegfall der Gemeinnützigkeit sei nicht zwangsläufig eine Umorientierung zu einem gewinnorientierten Unternehmen erfolgt. „Mit dem Wegfall der Gemeinnützigkeit erlosch „nur" das damit verbundene Steuerprivileg.

Die Zielsetzung der Stiftung veränderte sich jedoch nicht. Wir betrachten die Stiftung nach wie vor als nicht gewinnorientiert."

LBB-Revisionsbericht, Hauptbericht, S. 6 f.; S 25.

Revisionsbericht Nr. LBB 901/2004, S 25, Hauptbericht, S. 8.

Revisionsbericht Nr. LBB 901/2004, S 25, letzter Anhang, S. 4, (Hervorhebungen wie in der Quelle).

Senatorenvorlage SenSUT, Seiler, 14.9.2004, S 25 (S. 3).