Ausbildung

Rechnungshof von Berlin Jahresbericht 2006

Zahlung eines „Bewirtschaftungszuschusses" in Höhe der nachgewiesenen tatsächlichen Ausgaben vorgesehen. Dieser war begrenzt auf den Gegenwert von 50 v. H. der durchschnittlichen Personalkosten einer oder mehrerer Stelle(n) für Platz-/Hallenwarte.

Auf Anfrage des Rechnungshofs hatte die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport erklärt, eine Auswertung der probeweise eingeführten „erweiterten Schlüsselverantwortung" mit den Bezirksämtern vorgenommen zu haben. Tatsächlich konnte sie weder eine eigene Wirtschaftlichkeitsuntersuchung mit dem Ergebnis begleitender und abschließender Erfolgskontrollen gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 LHO i. V. m. Nr. 2.2 AV § 7 LHO vorlegen noch hatte sie eine Entscheidung getroffen, wie nach Ablauf der Erprobungsphase weiter zu verfahren sei.

Die Erhebungen des Rechnungshofs ergaben, dass die neue Möglichkeit, Verträge über eine „erweiterte Schlüsselverantwortung" zu schließen, kaum auf Resonanz gestoßen war. Bis Ende Oktober 2001, eineinhalb Jahre nach Ablauf der zweijährigen Erprobungsphase, hatten nur sechs der zwölf Bezirksämter mit Sportorganisationen derartige Verträge geschlossen. Von den lediglich 25 Verträgen (bei über 4 000 Einzelsportanlagen) entfielen allein zwölf auf das Bezirksamt Neukölln und sechs auf das Bezirksamt Reinickendorf. Ungeachtet dieses Ergebnisses erklärte die Senatsverwaltung im Oktober 2002, sie beabsichtige anstelle der ausgelaufenen Erprobungsregelung nunmehr eine unbefristete Regelung zu schaffen.

Nachdem die angekündigte Neuregelung lange Zeit ausgeblieben war, hat der Rechnungshof im Mai 2005 durch eine erneute Erhebung ermittelt, inwieweit sich gegenüber dem Sachstand vom Oktober 2001 Änderungen in der Bereitschaft der Sportorganisationen ergeben haben, Betreiberpflichten für öffentliche Sportanlagen zu übernehmen.

Nach den Angaben der Bezirksämter bestehen insgesamt 427 Nutzungsverträge mit Sportorganisationen, und zwar

· 51 Verträge zur „erweiterten Schlüsselverantwortung",

· 113 Verträge über die Überlassung einer öffentlichen Sportanlage zur vorrangigen Nutzung bei vollständiger oder teilweiser Übernahme der Unterhaltung und Bewirtschaftung sowie

· 263 Verträge über die alleinige (vereinseigene) Nutzung von Räumlichkeiten und Teilflächen öffentlicher Sportanlagen.

Der Eindruck, gegenüber dem Stand Oktober 2001 (25 Verträge) sei eine signifikante Änderung eingetreten, täuscht. Eine Auswertung der 51 Verträge zur „erweiterten Schlüsselverantwortung" zeigt, dass eine erhebliche Anzahl wegen des geringen Umfangs der übernommenen Pflichten (Schließdienst, „für Ordnung und Sauberkeit sorgen") nur den Rechnungshof von Berlin Jahresbericht 2006 „einfachen" Schlüsselverträgen nach Anlage 2 und 3 zu Nr. 9 Abs. 2 SPAN 1998 zuzuordnen ist. Ferner sehen einige Verträge keine Nutzung durch Dritte vor, sondern enthalten nur einen Eigenbedarfsvorbehalt für die Verwaltung. Bereinigt man die Angaben der Bezirke um diese Verträge, so lässt sich allenfalls von einem leichten Anstieg auf ca. 30 Verträge zur „erweiterten Schlüsselverantwortung" ausgehen.

Die von den Bezirksämtern angegebenen 113 Verträge über eine vorrangige Nutzung öffentlicher Sportanlagen gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 SportFG unterscheiden sich von den Verträgen zur „erweiterten Schlüsselverantwortung" nur dadurch, dass hier kein „Bewirtschaftungszuschuss" gezahlt wird. Sie sind ebenfalls nicht als Beweis dafür zu werten, dass die Sportorganisationen zunehmend bereit sind, für öffentliche Sportanlagen freiwillig Unterhaltungs- und Bewirtschaftungspflichten zu übernehmen. Aufgrund seiner turnusmäßigen Sportanlagen-Prüfungen mit örtlichen Begehungen und bei kritischer Auswertung der überlassenen Verträge kommt der Rechnungshof vielmehr zu der Einschätzung, dass in diesen Fällen eine Mitnutzung durch Andere zwar vertraglich vorgesehen ist, tatsächlich aber fast immer eine alleinige vereinseigene Nutzung stattfindet.

Dies gilt auch für die Verträge zur „erweiterten Schlüsselverantwortung". Häufig handelt es sich hier um Verträge mit Sportorganisationen über Teilflächen einer größeren Sportanlage, die von dieser abgetrennt und durch Schilder als vereinseigene Anlagen ausgewiesen sind. Die Nutzung als Vereinsgrundstück gilt auch für die Wassergrundstücke, die einem Bezirksamt nach der Wende zur Verwaltung zugewiesen und von ihm nicht durch entgeltliche Nutzungsverträge nach § 13 SportFG an einzelne Sportorganisationen vergeben worden sind, sondern im Rahmen von Verträgen über die vorrangige Nutzung öffentlicher Sportanlagen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SportFG unentgeltlich gegen Übernahme der Unterhaltung und Bewirtschaftung. Dabei hat das Bezirksamt die Vertragsdauer durch vorzeitige Verlängerungen auf bis zu 30 Jahre ausgedehnt.

Die Senatsverwaltung hat durch ihre Auslegung der vorrangigen Nutzung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 SportFG und entsprechende Regelung in den SPAN maßgeblichen Anteil daran, dass die vorrangige Nutzung in der Praxis zumeist auf eine alleinige vereinseigene Nutzung hinausläuft. So hat sie vorgesehen, dass eine vorrangige Nutzungsüberlassung nur in Betracht kommt, wenn die betreffende Sportorganisation eine möglichst vollständige Auslastung der öffentlichen Sportanlage gewährleistet, wobei sie Nutzungszeiten für den schul- sowie den ausbildungsbezogenen Hochschulsport lediglich „bei Bedarf" und für andere förderungswürdige Sportorganisationen nur „im Rahmen freier Kapazitäten" zur Verfügung stellen muss.

Die Senatsverwaltung vertritt den Standpunkt, dass die vom Gesetzgeber vorgesehene vorrangige Nutzung nichts mit der Nutzungsintensität zu tun habe und damit auch unbeachtlich sei, ob eine öffentliche Sportanlage tatsächlich von mehreren Sportorganisationen genutzt werde oder nur von einer Sportorganisation. Nach Ansicht des Rechnungshofs kann bei einer alleinigen vereinseigenen Nutzung nicht mehr von einer vorrangigen NutRechnungshof von Berlin Jahresbericht 2006 zung gesprochen werden und auch nicht mehr von der öffentlichen Nutzung einer Sportanlage.

Die relativ geringe Anzahl von Verträgen über die vorrangige Nutzung einer Sportanlage lässt allerdings auch darauf schließen, dass Sportorganisationen zum Abschluss eines solchen Vertrags nur bereit sind, wenn sie keine nennenswerte Mitnutzung durch Andere hinnehmen müssen. Außerdem besteht keine Bereitschaft zum Abschluss derartiger Verträge mit Bewirtschaftungs- und Unterhaltungsverpflichtungen, solange Sportorganisationen auch ohne Vertrag „ihre" Sportanlage umfassend oder sogar allein nutzen können, wie es gegenwärtig Praxis ist.

Die von den Bezirken benannten 263 Verträge über die alleinige vereinseigene Nutzung von Räumlichkeiten und Teilflächen öffentlicher Sportanlagen betreffen zumeist die Miete von Räumlichkeiten. Diese im SportFG nicht ausdrücklich vorgesehene Fallgestaltung ist in Nr. 25 SPAN unter der Überschrift „Entgelte für Nebenleistungen" geregelt. Als Rechtsgrundlage kommt wohl nur § 14 Abs. 2 Satz 3 SportFG („andere Nutzungen") in Betracht. In der Regel wird nur der niedrigste Mietsatz (bei 15 v. H. Anteil junger Vereinsmitglieder) von 20,45 /m² jährlich (1,70 /m² monatlich) vereinbart. Nebenkosten, z. B. für Heizung und Warmwasser (Duschen), sind von den Nutzern nicht zu bezahlen, obwohl sie den Mietbetrag deutlich übersteigen dürften.

Verträge über die Nutzung von Teilflächen öffentlicher Sportanlagen betrafen zum einen die Errichtung von Vereinsgebäuden auf sportlich nicht genutzten Teilflächen, zum anderen die (ausdrücklich vereinbarte) alleinige Nutzung von sportlich genutzten Teilflächen. Die erstgenannte Fallgestaltung ist zwar in Nr. 28 Abs. 1 Satz 2 SPAN als Überlassung landeseigener Grundstücke gemäß § 13 SportFG geregelt. Diese Gesetzesbestimmung betrifft jedoch ausschließlich landeseigene Grundstücke, die keine öffentlichen Sportanlagen sind. Die zweitgenannte Fallgestaltung ist völlig ungeregelt. Beide Fallgestaltungen sind durch das SportFG nicht gedeckt, weil hier eine öffentliche Sportanlage teilweise aufgegeben und durch eine nichtöffentliche Vereinssportanlage ersetzt wird.

Als Ergebnis seiner zweiten Bezirksumfrage und seiner neueren turnusmäßigen Prüfungen stellt der Rechnungshof fest, dass die Bereitschaft der Sportorganisationen, auf freiwilliger Basis Betreiberpflichten für öffentliche Sportanlagen zu übernehmen, sich gegenüber seiner ersten Umfrage und den seinerzeitigen Prüfungen nicht wesentlich geändert hat.

Nach wie vor sind Sportorganisationen hierzu nur bereit, wenn ihnen eine alleinige oder fast alleinige Nutzung der Sportanlagen eingeräumt wird und sich die Belastungen durch Unterhaltungs- und Bewirtschaftungspflichten in engen Grenzen halten, sei es vom Umfang her, sei es durch finanzielle Beihilfen.