Gesetz

Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats an dem polizeirechtlichen Begriff orientiert (§ 17 Abs. 3 ASOG). Im aktuellen Datenbestand nennt der vermerkte Erfassungsgrund nicht in allen Fällen die Straftat, die die Datenspeicherung rechtlich begründet hat. So kommt es bereits bei der Sicherung von Spuren am Tatort zur Festlegung der Spurennummern/ISVBbzw. POLIKS-Vorgangsnummern. Wird die anlässlich einer minderschweren Straftat gesicherte DNA-Spur mit einer erheblichen Straftat (in der keine DNA-Spur gesichert wurde) in einem Sammelvorgang verbunden, liegen die rechtlichen Voraussetzungen für eine Datenspeicherung vor.

Um die bestehende Spurenzuordnung und die sich daraus ergebende Beweiskette im Gesamtermittlungsverfahren nicht zu gefährden, wird die Spur in der DNA-Analysedatei jedoch unter der ursprünglichen Spurennummer und dem Ursprungsdelikt erfasst, auch wenn dieses inzwischen als Teil eines Sammelvorgangs oder einer Tatserie zu einem erheblichen Delikt geworden ist. Die Eingabe mehrerer Erfassungsgründe zu einem Datensatz ist in der Datei nicht möglich.

Weiterhin ist es eine übliche Vorgehensweise, den Beschluss nach § 2 DNA-Identitätsfeststellungsgesetz im Zuge einer aktuellen Verurteilung zu erlassen, die nicht zwangsläufig aufgrund einer Katalogstraftat erfolgt, dann aber im Beschluss auf die vorangegangenen Verurteilungen wegen Katalogstraftaten zu verweisen. Auch in diesen Fällen ist der Erfassungsgrund in der Datei nicht mit der Straftat/Verurteilung identisch, aufgrund derer die retrograde Erfassung veranlasst wurde. Diese ermittlungs- und verfahrenstechnischen Abläufe führen dazu, dass als Erfassungsgrund in der DNAAnalysedatei auch Straftaten gespeichert sind, die nicht von erheblicher Bedeutung oder nicht im Katalog der Anlage zu § 2 c DNA-IFG enthalten sind.

Dazu haben wir Folgendes festgestellt:

Nach der Errichtungsanordnung darf der Tatvorwurf (Angabe der gesetzlichen Vorschriften und nähere Bezeichnung der Straftaten) gespeichert werden. In Verbindung mit der Zweckbestimmung der DNAAnalysedatei kann es sich dabei nur um den die DNAAnalyse begründenden und rechtfertigenden Tatvorwurf handeln. Somit handelt es sich immer dann, wenn nicht der Tatvorwurf gespeichert ist, der die Speicherung auch rechtfertigt, um unrichtige Daten, die nach § 32 Abs. 1 BKAG zu berichtigen sind. Das Problem mit der Spurenzuordnung und Gefährdung der Beweiskette ist technisch-organisatorisch und nicht mit der Speicherung unrichtiger Daten zu lösen. Im Ergebnis wurde der Erfassungsgrund für alle in die Stichprobenuntersuchung einbezogenen DNA-Spuren berichtigt. Zu weiteren Verfahren wurden die zuständigen Ermittlungsdienststellen gebeten, die zugrunde liegende Straftat von erheblicher Bedeutung festzustellen, um entsprechende Korrekturen, anderenfalls die Löschung des betroffenen Datensatzes zu veranlassen. Zu anderen Verfahren sollen die die

Der Polizeipräsident in Berlin hat anlässlich der vom Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit erklärten Beanstandung eine umfassende Überprüfung der deliktischen Erfassungsgründe eingeleitet. Von ursprünglich 13 beanstandeten Datensätzen sind mittlerweile 7 gelöscht sowie 4 weitere Vorgänge nach neuer Aktenlage unter neuen Erfassungsgründen, die im Katalog der Anlage zu § 2a DNA-IFG enthalten sind, gespeichert. Bei zwei Vorgängen fehlen noch die angeforderten Ermittlungsakten. Sobald diese ausgewertet werden können, wird entweder ein neuer Erfassungsgrund eingepflegt oder die Datenlöschung veranlasst werden.

Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats

Erheblichkeit begründenden Umstände festgestellt werden.

In der DNA-Analysedatei dürfen nur die Tatvorwürfe gespeichert werden, die die Speicherung begründen und rechtfertigen.

POLIKS

Im vergangenen Frühjahr ist das neue Polizeiliche Landessystem zur Information, Kommunikation und Sachbearbeitung (POLIKS) in Betrieb gegangen.

Damit wurde das alte Informationssystem Verbrechensbekämpfung (ISVB) abgelöst. Gleich zu Beginn hatte der Polizeipräsident in Berlin mit technischen Schwierigkeiten zu kämpfen. So häuften sich die Beschwerden darüber, dass sich Anzeigen und Anfragen nur mit Verzögerungen bearbeiten ließen.

Zwischenzeitlich sollen Presseberichten zufolge keine Melderegisteranfragen möglich gewesen sein. Der Polizeipräsident in Berlin hat erklärt, dass bei der Einführung eines so komplexen Systems wie POLIKS fachliche und technische Schnittstellen unterschiedlichster Art aufeinander abgestimmt werden müssten. Weiterhin sei es verständlich, dass es nach Beginn des Echt-Betriebes noch Bedarf gebe, das System weiterzuentwickeln, um die Anforderungen der Fachdienststellen besser berücksichtigen zu können.

Die Beseitigung der aufgetretenen Fehler wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Der Polizeipräsident in Berlin rechnet dabei mit einem Zeitraum von etwa eineinhalb Jahren, bis allen Anforderungen der Fachdienststellen entsprochen sein wird. Im Übrigen habe die Polizei alle Melderegisterauskünfte über Personen bekommen. Lediglich spezielle Suchabfragen (z. B. die Namen aller Bewohner eines Hauses) waren zeitweise nur erschwert möglich.

Auf die POLIKS-Ausführungen zu Ziffer 2.2 Datenverarbeitung in der Berliner Vewaltung wird verwiesen vgl. Seite 18 dieser Stellungnahme).

Bei jedem neuen IT-Verfahren benötigen die Anwender anfangs längere Zeit zur Vorgangsbearbeitung. Gleichzeitig steht immer eine Optimierung der bereitgestellten Funktionalitäten nach Inbetriebnahme im Vordergrund.

Dies gilt auch für POLIKS. Es ist davon auszugehen, dass mit den nächsten POLIKS-Versionen in den Jahren 2006/2007 alle restlichen Anforderungen der Fachdienstellen im Wesentlichen umgesetzt sein werden.

Im Rahmen der Einführung der neuen Meldeauskunftssoftware MESO im LABO war die Polizei immer in der Lage Meldeauskünfte zu erlangen. Bei Ausfall der direkten Schnittstelle zwischen POLIKS und MESO, über die allen rund 8.500 POLIKS-PC die Meldeauskunft zur Verfügung gestellt wird, war und ist eine Abfrage über speziell eingerichtete MESO-PC in der Polizei möglich (Not- und Ausfallkonzept). POLIKS besteht aus drei Dateien: dem Vorgangsbearbeitungs-, dem Informationssystem und der elektronischen kriminalpolizeilichen Personenakte.

Mit dem Vorgangsbearbeitungssystem erfolgt die geschäftsmäßige Bearbeitung eines polizeilich relevanten Ereignisses von der Erkenntniserlangung über die Vervollständigung und Verifikation bis hin zur Dokumentation. Dabei sind die besonderen Umstände, die Vorgeschichte und die Folgen bis zur Abgabe an eine außerpolizeiliche Stelle oder zur Archivierung zu dokumentieren. Das Informationssystem dient den Dienstkräften im Bereich des Vollzugsdienstes der Berliner Polizei zur Information. Mit seiner Hilfe sollen Schnellauskünfte zu Personen, Sachen, Institutionen und Vorgängen durch gezielte Anfragen bzw. Recherchen ermöglicht werden. Dabei soll sie insbesondere das Erkennen von Tatzusammenhängen und die Aufklärung von Sachverhalten, die Feststellung von Tatverdächtigen und die Unterstützung der Personenidentifizierung und die Erlangung von Hinweisen für das polizeitaktische Vorgehen sowie die Eigensicherung ermöglichen.

Für jede automatisierte Datei über personenbezogene Daten ist eine Errichtungsanordnung zu erlassen (§ 49 ASOG). Die Errichtungsanordnung soll die Transparenz der Datenverarbeitung gewährleisten (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 BlnDSG). Die Errichtungsanordnung hat somit die Verarbeitung personenbezogener Daten in nachvollziehbarer Weise so darzustellen, dass die zur Aufgabenerfüllung erhobenen und gespeicherten Daten aufgabenbezogen dargestellt und die Befugnisse zur Verarbeitung im Hinblick auf die verfolgten Verarbeitungszwecke nachvollziehbar und abschließend beschrieben werden.

Diesen Anforderungen genügten die uns vorgelegten Entwürfe von Errichtungsanordnungen für die in POLIKS enthaltenen Dateien nicht hinreichend. Selbst unter Berücksichtigung, dass POLIKS den Anspruch erhebt, das gesamte Spektrum der Arbeit der Vollzugspolizei abzubilden, müssen die allgemeinen Anforderungen an eine Errichtungsanordnung erfüllt sein, damit die Datenverarbeitung auch überprüft werden kann. Zwar haben sich die Auffassungen zwischen uns und der Senatsverwaltung für Inneres mittlerweile angenähert; dennoch sind wir im Berichtszeitraum noch nicht zu einem abschließenden Ergebnis gelangt. Der Anspruch, das gesamte Spektrum polizeilichen Handelns abzubilden, kollidiert mit dem funktionalen Behördenbegriff (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 BlnDSG). Danach ist Daten verarbeitende Stelle jede Behörde oder sonstige öffentliche Stelle, die die Daten für sich selbst verarbeitet oder verarbeiten lässt; nimmt eine öffentliche Stelle unterschiedliche gesetzliche Aufgaben wahr, so gilt diejenige Organisationseinheit als Daten verarbeitende Stelle, der die Aufgabe zugewiesen ist.

Die Senatsverwaltung für Inneres und die Polizeibehörde stehen im Hinblick auf die endgültige Ausgestaltung der Errichtungsanordnungen in engem Austausch mit dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Sie sind bemüht, den datenschutzrechtlichen Vorgaben gerecht zu werden. Die Errichtungsanordnungen werden derzeit erneut einer kritischen Überprüfung unterzogen und überarbeitet.

Aufgrund der Tatsache, dass die Polizei Aufgaben mit unterschiedlichen Zweckbindungen wahrnimmt, ist ein Rechte- und Rollen- Konzept geschaffen worden, dass die Zugriffsmöglichkeiten der Polizeibediensteten auf das zur jeweiligen Aufgabenerfüllung Erforderliche beschränkt.

Es wird eine Erörterung der Thematik „Errichtungsanordnungen" im Unterausschuss Datenschutz vorgenommen.

Das POLIKS-System ist sehr flexibel und enthält viele Möglichkeiten. Der Sinn und Zweck der Errichtungsanordnung besteht gerade darin, Festlegungen zu treffen, um eine Überprüfung der Datenverarbeitung zu ermöglichen, ohne dass dadurch die Flexibilität des Verfahrens leidet. Das wird vom Polizeipräsidenten und der Senatsverwaltung für Inneres im Kern genauso gesehen. Anderenfalls wäre das bereits vorgelegte umfangreiche Rollenkonzept entbehrlich.

Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres bestand darüber, dass in den Errichtungsanordnungen die Prüffristen für Datenspeicherungen zur Aufgabenerfüllung und zur Vorgangsverwaltung bzw.