Wohnen

Die Entwicklung der allgemeinen Wohngebiete stellt entsprechend der FNP-Richtlinien (Amtsblatt für Berlin 2001 S. 1261) einen Regelfall dar. Die Entwicklung der Gemeinbedarfsflächen und Grünflächen stellen ebenso einen Regelfall dar, weil den jeweiligen Flächen keine überörtliche Bedeutung zukommt.

Nach dem Baunutzungsplan in der Fassung vom 28. Dezember 1960 (ABl. 1961, S. 742) liegt der Geltungsbereich des Bebauungsplans im allgemeinen Wohngebiet der Baustufe V/3.

Der durch Verordnung vom 17. Oktober 1960 (GVBl. 1960 S. 1083) festgesetzte Bebauungsplan VII-94 für die Grundstücke Kaiser-Friedrich-Straße 10 Ecke Hebbelstraße 1 und Hebbelstraße 2, der die Grundstücksflächen als Kinderspielplatz sowie die Teilabschnitte der Straßen als Straßenland festsetzt, wird durch den Bebauungsplan VII-190 außer Kraft gesetzt.

II. Verfahren

Das Bezirksamt Charlottenburg von Berlin fasste am 20. Dezember 1983 den Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes.

Der Beschluss des Bezirksamtes Charlottenburg von Berlin über die Aufstellung des Bebauungsplanes wurde gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes im Amtsblatt für Berlin 1984 S. 50 bekannt gemacht.

Die Bürgerbeteiligung nach Maßgabe des § 2 a Abs. 2 BBauG ist in der Zeit vom 20. Februar bis 20. März 1984 durchgeführt worden. Das Ergebnis der Bürgerbeteiligung ist in die weitere Bearbeitung des Bebauungsplanes eingeflossen.

Der Bebauungsplan hat in der Planungssitzung am 30. Mai 1984 gemäß § 2 Abs. 5 des Bundesbaugesetzes mit Änderungen die Zustimmung der Träger öffentlicher Belange gefunden.

Nach fristgerechter Ankündigung im Amtsblatt für Berlin am 7. Juni 1985 wurde der Bebauungsplan in der Zeit vom 18. Juni bis 19. Juli 1985 öffentlich ausgelegt.

Bedenken und Anregungen wurden vorgebracht

1. von einer Grundstückseigentümerin

2. von einem ehemaligen Grundstückspächter

3. von der Bürgerinitiative "Nasses Dreieck" sowie von zahlreichen Mitunterzeichnern der schriftlich formulierten Ausführungen.

4. von einer Mieterin im Gebäude Schlossstrasse 51

Zu 1.: Die Eigentümerin des im Geltungsbereich des Bebauungsplanes VII-190 gelegenen Grundstücks Schlossstraße 51 bemängelte eine Ungleichbehandlung der beabsichtigten Festsetzungen bezüglich der Ausnutzung ihres Grundstücks. Auf dem Grundstück Kaiser-Friedrich-Straße 10/ Hebbelstraße 1 seien sieben bzw. sechs Vollgeschosse als zulässig vorgesehen und die Bebauungstiefe betrage 15,0 m. Für ihr Grundstück dagegen seien ausschließlich maximal sechs Vollgeschosse und eine Bebauungstiefe von 13,0 m (Textbestimmung Nr. 3) ausgewiesen.

Durch die Festsetzung des Spiel- und Tummelplatzes lediglich etwa einen Meter von der Grenze ihres Grundstückes entfernt und damit auch in der Nähe ihres Hauses seien Beeinträchtigungen zu erwarten.

Zu 2.: Der vormalige Pächter des landeseigenen Grundstückes Am Parkplatz 3/9 wendete sich mit seinen Bedenken gegen die auf dem Grundstück Schlossstrasse 55 - 56 ausgewiesene Schulturnhalle; er regte an, diese auf dem Grundstück Kaiser-Friedrich-Straße 10/Hebbelstraße 1 zu errichten. Er begründete diese Anregung damit, dass das Grundstück Schlossstraße 55 - 56 somit als Schulaußenfläche für die Schlesien-Oberschule weiterhin zur Verfügung stehen könnte und damit einhergehend die Schaffung von Schulaußenflächen auf dem Grundstück Am Parkplatz nicht erforderlich sei und die dort zum damaligen Zeitpunkt vorhandene Nutzung (Gewerbebetriebe, Garagenhöfe) mithin aufrechterhalten bleiben könnte.

Außerdem sei die geologische Situation (der Untergrund bestehe aus Faulschlamm und Torf) ein Umstand, der grundsätzlich im Bereich des Bebauungsplans VII-190 eine Bebauung ausschließe.

Das Gesamtkonzept des Bebauungsplanes habe zur Folge, dass Stellplätze im beachtenswerten Umfange entfielen (vor allem im Bereich der bislang vorhandenen Straße Am Parkplatz), während andererseits durch die Planung ein Stellplatzbedarf verursacht werde.

Eine Wichtung und Wertung der mit dem Bebauungsplan verfolgten Ziele und Zwecke insgesamt sowie eine Abwägung der unterschiedlichen Interessenlagen habe nicht stattgefunden.

Zu 3.: Die Bürgerinitiative "Nasses Dreieck" wendete sich gegen die Aufgabe der Freifläche (Spielplatz) auf dem Grundstück Kaiser-Friedrich-Straße 10/Hebbelstraße 1 - 2, weil insoweit zwar Ersatz geschaffen werde, angesichts des zu geringen Angebots an Freiflächen im Planbereich jedoch keine Vermehrung von Freiflächen erfolge.

Es wird vorgetragen, dass eine Wohnbebauung auf dem Grundstück KaiserFriedrich-Straße 10 wegen der Immissionsbelästigungen nicht angebracht sei.

Es wird vorgeschlagen, die auf dem Grundstück Schlossstrasse 45-47 ausgewiesene Kindertagesstätte auf den Grundstücken Hebbelstrasse 2-4 unterzubringen, weil diese Grundstücke direkt am Park und Spielplatz grenzten und nicht unmittelbar an einer vorfahrtsberechtigten Straße lägen.

Durch die Verlagerung des Verkehrs aus dem Planinnenbereich heraus sei - so die Bürgerinitiative "Nasses Dreieck" - ein unerträgliches Ansteigen des Verkehrsaufkommens zu erwarten.

Zu 4.: Die Bürgerin bemängelt ein nach ihrer Auffassung vorhandenes Defizit an Spielplatzflächen für Kinder. Unter anderem befürchtet sie, dass ­auch bedingt durch den Bedarf der Kindertagesstätten- der Spielplatz an der Hebbelstrasse überlastet sein werde. Darüber hinaus forderte sie die erhebliche Erweiterung der Spielplatzflächen im Planbereich.

Nach Prüfung und Abwägung wird zu den Bedenken und Anregungen grundsätzlich folgendes ausgeführt:

Das Planungskonzept des Bebauungsplanes VII-190 ist das Ergebnis eines Wettbewerbes, dessen Aufgabe es war, ein funktionsfähiges städtebauliches Gesamtkon9 zept vor allem in Hinsicht auf Flächendisposition und Freiflächengestaltung zu erarbeiten.

Die Planungsziele, nämlich Schaffung kombinierter Pausen- und Sportflächen auf einem erweiterten Schulgrundstück für den Schulstandort Schustehrusstraße (Kapazität 520 Schüler), Errichtung einer Doppel-Großturnhalle auf dem Schulgrundstück, die langfristige Neuordnung der vorhandenen Wohnsubstanz im Planbereich, eine Erweiterung und qualitative Verbesserung der öffentlichen Grün-, Frei-, Spiel- und Sportflächen und die Entwicklung eines Erschließungs- und Fußwegekonzepts betreffen insbesondere auch das Grundstück Kaiser- Friedrich- Straße 10/ Hebbelstrasse 1.

Um den einzelnen Erfordernissen gerecht zu werden, ist es - auch im Hinblick auf die räumlich-geometrische Situation - erforderlich, den Randbereich des Plangebietes mit Wohnbebauung zu versehen, wogegen der Planinnenbereich von Bebauung freizuhalten ist.

Zu 1.: Die gestalterische Anpassung der Bebauung an die bereits vorhandene im Bereich der Kaiser-Friedrich-Straße (insbesondere unter Berücksichtigung der historischen Berliner Traufhöhe) schafft die Notwendigkeit, auf dem Grundstück Kaiser-FriedrichStraße 10 eine siebengeschossige Bebauung auszuweisen. Die bauliche Weiterführung dieser Bebauung auf dem Grundstück Hebbelstraße 1 hat sich sowohl an die nördlich angrenzende Bebauung an der Kaiser-Friedrich-Straße anzupassen, muss jedoch andererseits auf der Rückseite der Bebauung ausreichende Lichtverhältnisse für das Vorhaben selbst aber auch für die Wohnhäuser auf dem Grundstück KaiserFriedrich-Straße 9 gewährleisten.

Bei Ausweisung von sechs Vollgeschossen auf dem Grundstück Hebbelstraße 1 wird sämtlichen Anforderungen insoweit Genüge getan. Aufgrund dieser sachlichen und auf das Planungsziel ausgerichteten Gründe ist eine differenzierte Ausweisung bezüglich der Zahl der Vollgeschosse im Vergleich zu dem im Zuge einer Randbebauung zwischen einem fünfgeschossigen Altbau und einem sechsgeschossigen Neubau stehenden Gebäude auf dem Grundstück Schlossstraße 51 der Grundstückseigentümerin gerechtfertigt.

Die unterschiedliche Ausweisung der Bebauungstiefe auf dem Grundstück Schlossstraße 51 im Vergleich zum Grundstück Kaiser-Friedrich-Straße 10/Hebbelstraße 1 erfolgt ebenfalls aus baugestalterischen Gründen, nämlich in Hinsicht auf eine städtebaulich gelungene Anbindung neuer an bisher schon vorhandene Bebauung.

Außerdem ist der Umstand, dass sich das Plangebiet in einem innerstädtischen, überwiegend bebauten Gebiet befindet, bei der weiteren Gestaltung des dort vorhandenen Ortsbildes zu berücksichtigen. Aus diesen Gründen ist eine unterschiedliche Behandlung im Vergleich zum Grundstück Schlossstraße 51 bei der Ausweisung des Nutzungsmaßes für das Grundstück Kaiser-Friedrich-Straße 10/ Hebbelstraße 1 nicht gegeben, zumal für das Grundstück Schlossstraße 51 ebenso wie für das Grundstück Kaiser-Friedrich-Straße 10/ Hebbelstraße 1 als allgemein zulässiges Nutzungsmaß die Geschossflächenzahl 1,8 gilt.

Aus dem Kinderspielplatz-Gesetz erwächst die Verpflichtung, Kinderspielplätze in ausreichender Anzahl, geeigneter Lage und Größe herzustellen. Die Verpflichtung zur Anlegung von Spielflächen lässt sich in Berlin nur selten absolut konfliktfrei erfüllen.

Im vorliegenden Fall liegt der ausgewiesene Spiel- und Tummelplatz in einem Abstand von mehr als 30 m zum Grundstück Schlossstraße 51.