Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebunden Einnahmen sind übertragbar

(3) Die Ermächtigungen nach Absatz 2 Nr. 1 gelten bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das zweitnächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes. Die Ermächtigungen nach Absatz 2 Nr. 2 gelten bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.

§ 19:

Übertragbarkeit Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebunden Einnahmen sind übertragbar. Andere Ausgaben können im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert.

§ 20:

Deckungsfähigkeit:

(1) Innerhalb des Kapitels eines Leistungs- und Verantwortungszentrums oder einer Serviceeinheit und, wenn darüber hinaus ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht, innerhalb eines Einzelplans oder eines Bezirkshaushaltsplans sind jeweils deckungsfähig

1. die Personalausgaben gegenseitig,

2. die konsumtiven Sachausgaben gegenseitig,

3. die konsumtiven Sachausgaben einseitig (deckungsberechtigt) gegenüber den Personalausgaben,

4. die Investitionsausgaben einseitig (deckungsberechtigt) gegenüber den Personalausgaben und den konsumtiven Sachausgaben,

5. Personalausgaben (ausgenommen Ausgaben für planmäßige Dienstkräfte) einseitig (deckungsberechtigt) gegenüber konsumtiven Sachausgaben, falls eine bestimmte notwendige Verwaltungsleistung damit insgesamt wirtschaftlicher oder wirksamer erbracht wird und dies, im Einzelnen durchgerechnet, schriftlich nachgewiesen ist, soweit eine Gegen- oder Ergänzungsfinanzierung durch Dritte nicht zu Einnahmeverlusten führt. Werden Personalausgaben nicht auf der Grundlage von Globalsummen veranschlagt, so sind Ausgaben für nichtplanmäßige Dienstkräfte oder für freie Mitarbeiter deckungsberechtigt nur zu Lasten entsprechender Ausgaben.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Ausgaben im Haushaltsplan für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird; dies gilt für Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.

(3) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, sind nicht deckungsfähig.

Seite 39 von 53 Seiten

§ 22:

Sperrvermerk Ausgaben, die aus besonderen Gründen zunächst noch nicht geleistet oder zu deren Lasten noch keine Verpflichtungen eingegangen, sowie Stellen, die zunächst noch nicht besetzt werden sollen, sind im Haushaltsplan als gesperrt zu bezeichnen.

Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen. In Ausnahmefällen kann durch Sperrvermerk bestimmt werden, dass die Leistung von Ausgaben, die Besetzung von Stellen oder die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen der Einwilligung des Abgeordnetenhauses bedarf (qualifizierter Sperrvermerk). In den Bezirkshaushaltsplänen kann die Einwilligung der Bezirksverordnetenversammlung vorgesehen werden; Satz 3 bleibt unberührt.

§ 30

Vorlagefrist

Der Entwurf des Haushaltsgesetzes ist mit dem Entwurf des Haushaltsplans vor Beginn des Haushaltsjahres beim Abgeordnetenhaus einzubringen, in der Regel in der ersten Sitzung des Abgeordnetenhauses im September. Die von den Bezirksverordnetenversammlungen beschlossenen Bezirkshaushaltspläne sind dem Abgeordnetenhaus von den Bezirksämtern unmittelbar zuzuleiten.

§ 36

Aufhebung der Sperre:

(1) Nur mit vorheriger Zustimmung (Einwilligung) der Senatsverwaltung für Finanzen dürfen Ausgaben, die durch Gesetz oder im Haushaltsplan als gesperrt bezeichnet sind, geleistet sowie Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben eingegangen werden. Bei Sperren im Bezirkshaushaltsplan, die vom Bezirk in eigener Verantwortung angebracht worden sind, tritt an die Stelle der Senatverwaltung für Finanzen das Bezirksamt. In den Fällen des § 22 Satz 3 hat die Senatverwaltung für Finanzen die Einwilligung des Abgeordnetenhauses, in den Fällen des § 22 Satz 4 das Bezirksamt die Einwilligung der Bezirksverordnetenversammlung, einzuholen.

(2) Absatz 1 gilt für Verpflichtungsermächtigungen und Stellen entsprechend. Bei Stellen tritt an die Stelle der Senatsverwaltung für Finanzen die für die Personalwirtschaft und die Stellenpläne zuständige Senatverwaltung, in den Bezirkshaushaltsplänen bei in eigener Verantwortung angebrachten Sperren das Bezirksamt.

§ 37

Über- und außerplanmäßige Ausgaben:

(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Eine Unabweisbarkeit liegt insbesondere nicht vor, wenn die Ausgaben bis zur Verabschiedung des nächsten Haushaltsgesetzes oder des nächsten Nachtrages zum Haushaltsgesetz zurückgestellt werden können. Eines Nachtrages bedarf es nicht, wenn die überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Ausgaben im Einzelfall einen im jeweiligen Haushaltsgesetz festzusetzenden Betrag nicht übersteigen oder der Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen dienen.

Seite 40 von 53 Seiten

(2)... § 38

Verpflichtungsermächtigungen:

(1) Maßnahmen, die zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. § 37 Abs. 1, 4 und 7 gilt entsprechend.

(2)... § 41

Haushaltswirtschaftliche Sperre:

(1) Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, kann die Senatsverwaltung für Finanzen es von ihrer Einwilligung abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden. Die Senatsverwaltung für Finanzen nimmt im Einvernehmen mit der für die Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung auch die Zuständigkeiten nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft wahr.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Stellenwirtschaft es erfordert. Dabei tritt an die Stelle der Senatsverwaltung für Finanzen die für die Personalwirtschaft und die Stellenpläne zuständige Senatsverwaltung.

(3)... § 46

Deckungsfähigkeit Deckungsfähige Ausgaben dürfen, solange sie verfügbar sind, nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 oder des Deckungsvermerks zugunsten einer anderen Ausgabe verwendet werden; dies gilt für Verpflichtungsermächtigungen entsprechend. Die Senatsverwaltung für Finanzen kann die Verwendung von ihrer Einwilligung abhängig machen, wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert.

§ 47

Wegfall- und Umwandlungsvermerke:

(1) Über Ausgaben, die der Haushaltsplan als künftig wegfallend bezeichnet, darf von dem Zeitpunkt an, mit dem die im Haushaltsplan bezeichnete Voraussetzung für den Wegfall erfüllt ist, nicht mehr verfügt werden. Entsprechendes gilt für Stellen mit Wegfall- oder Umwandlungsvermerk.

(2) Ist eine Stelle ohne nähere Angabe als künftig wegfallend oder ohne Bestimmung der Voraussetzungen als künftig umzuwandeln bezeichnet, so ist der Stelleninhaber in die nächste innerhalb der Verwaltung Berlins entsprechend besetzbare Stelle zu übernehmen. Die für Personalwirtschaft und die Stellenpläne zuständige Senatsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, wenn die entsprechend besetzbare Stelle in einem anderen Kapitel ausgebracht ist.