Barrierefreiheit

Nahverkehrsplan 2006 ­ 2009

Seite 126 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Abt. VII Haltestellen an Metrolinien Maßnahmen an Metrolinienhaltestellen haben Priorität gegenüber Maßnahmen im übrigen Bus- und Straßenbahnnetz. Die Ausstattung erfüllt mindestens die oben genannten Ausstattungsstandards. Darüber hinaus gilt:

· Beim Neu- oder Ausbau von Metrobus-Haltestellen ist zu prüfen, ob die Haltestelle als dem Bürgersteig vorgelagerte Buskap-Haltestelle mit Kasseler Bord eingerichtet werden kann.

· Metrolinien-Haltestellen sollen soweit möglich als markante und angenehme öffentliche Orte auffallen, in der Regel gehören dazu ansprechende, gut sichtbare Informationen (z. B. Infosäule), an Umsteigehaltestellen auch eine Echtzeit-Fahrgastinformationsanzeige.

Barrierefreie Erreichbarkeit der Stationen Stationen sind barrierefrei nutzbar, wenn sie die folgenden Anforderungen erfüllen:

· Kurze, direkte, stufenlose und hindernisfreie Wegeverbindungen zur und innerhalb der Station;

· stufenloser Zugang zum Bahnsteig und zum Haltestellenbord durch Bordabsenkungen (Bus, Straßenbahn) und Aufzüge/Rampen (Schnellbahn); Fahrtreppen bieten dagegen keine barrierefreie Erreichbarkeit;

· Ausstattung mit Blindenleitsystem

· räumliche Gestaltung mit guten Kontrasten und ausreichender Ausleuchtung;

· barrierefrei zugängliche statische Informationen, Liniennetzpläne, Fahrpläne, Abfahrtinformationen (siehe Kapitel III.4.9).

Bei S- und U-Bahn-Stationen und weiteren Haltestellen mit besonderer verkehrlicher Bedeutung sind zusätzliche Standards zu sichern:

· Gewährleistung der akustischen und optischen Bereitstellung von verständlichen aktuellen und besonderen dynamischen Informationen; akustische Informationen an Stationen in der Nähe von Bebauung nur, soweit dies nach Abwägung mit Interessen des Lärmschutzes vertretbar ist;

· präzises und deutliches Wegeleitsystem;

· Aufsichts- und Betreuungspersonal bzw. Notruf- und Informationssäulen.

Die visuelle Benutzerführung bei neuen Fahrkartenautomaten ist kontrastreich zu gestalten. Die Verkehrsunternehmen prüfen bei der Beschaffung neuer Automaten, ob an Haltestellen besonderer Bedeutung zusätzlich ertastbare Bedienelemente angeboten werden können.

Gewährleistung der Nutzbarkeit der Aufzüge

Dem Problem der Störungsanfälligkeit darf nicht allein durch eine Information der Betroffenen begegnet werden. Notwendig ist eine unverzügliche Behebung des Problems. Auf Störungen muss während der Betriebszeit innerhalb von zwei Stunden mit Instandsetzungsmaßnahmen reagiert werden. Nach höchstens einer Woche muss die Betriebsfähigkeit wieder hergestellt sein. Entsprechende Vereinbarungen sind mit den InfrastrukNahverkehrsplan 2006 ­ 2009

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Abt. VII Seite 127 turbetreibern zu schließen. Die durchschnittliche Verfügbarkeit der Aufzüge und fahrzeuggebundener Einstiegshilfen soll mindestens 98% betragen.

Blindenleitsystem Bahnhöfe und Haltestellen sind insbesondere im Zuge von Sanierungs- oder Umbaumaßnahmen mit einem Blindenleitsystem in Form von Leitstreifen aus optisch und taktil kontrastierenden Bodenindikatoren auszustatten (nach dem Stand der Technik, also einer überarbeiteten DIN 32984 oder E-DIN 18030). Leitstreifen und Aufmerksamkeitsfelder sind die derzeit übliche Form der als Leitsystem für sehbehinderte Menschen dienenden „geschlossenen Informationsketten" auch für den ÖPNV-Zugang:

· Blindenleitstreifen zu wichtigen Stellen (Bushaltestellen, Treppen in Bahnhöfen, Einstieg in das Fahrzeug);

· „Aufmerksamkeitsfelder" an den Einstiegstellen und Wegeverzweigungen;

· kontrastreiche Kennzeichnung von Bahnsteigkanten, Treppen und Bordsteinen;

· Handläufe an beiden Seiten der Treppen, von der ersten bis zur letzten Stufe;

· Ausstattung von Aufzügen mit taktiler Beschriftung

· akustische Informationssysteme, etwa Sprachansagen in Aufzügen und Bahnhöfen.

Auf Basis eines Praxistests ist zu prüfen, inwieweit Handläufe mit taktiler Beschriftung ausgestattet werden sollen.

Gewährleistung eines sicheren und schnellen Fahrgastwechsels Bahnsteig- und Bordhöhe sollten durch die Infrastrukturunternehmen bzw. den Straßenbaulastträger grundsätzlich auf eine Höhe mit dem Fahrzeugboden ausgerichtet werden (Reststufe maximal 50 mm), gegebenenfalls auch durch Anpassungen nur eines Teils des Bahnsteigs oder des Gleisbetts. Ebenso soll ein spaltenloser Zugang zum Fahrzeug (Restspalt maximal 50 mm) gesichert sein.

Vorrangiges Ziel ist anstelle einer unternehmens- oder bundesweiten Einheitlichkeit die Anpassung der Bahnsteighöhen an den absehbaren Fahrzeugeinsatz. Für die künftige Gestaltung sollen grundsätzlich folgende Bahnsteighöhen eingesetzt werden: Bahnsteig-/Bordsteinhöhe Besonderheiten Regionalzüge 760 mm über Schienenoberkante (SOK) S-Bahn 960 mm über SOK Sollhöhe für reinen S-Bahn-Betrieb gemäß EBO U-Bahn Großprofil: 900 bis 950 mm über SOK, anzustreben sind 950 mm Kleinprofil: 875 mm über SOK Standard mit Einführung der Fahrzeugbaureihe HK Straßenbahn Bei allen Bahnsteigen: 220 mm über SOK über die gesamte Bahnsteiglänge

Bei stark frequentierten Haltestellen in Straßen mit geringem Kfz-Aufkommen sind „überfahrbare Kaps" durch Fahrbahnanhebung bis 220 mm zu prüfen Nahverkehrsplan 2006 ­ 2009

Seite 128 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Abt. VII Bahnsteig-/Bordsteinhöhe Besonderheiten Bus. Im Türbereich 160 mm über der Fahrbahn (entsprechend der Höhe eines „Kasseler Bords")

Bei schwach frequentierten Halten sowie in sensiblen Bereichen des Straßenraums (etwa sich beidseitig anschließende Einfahrten) kann die Bordsteinhöhe auf bis zu 120 mm herabgesetzt werden. Zudem sind Maßnahmen gegen das Zuparken von Haltestelle und An/Abfahrtsweg der Busse zu treffen Abb. III.4.7-2: Standards für Bahnsteig- und Bordsteinhöhen

Zur Minimierung von Restspalt und -stufe ist die weitgehend parallele Anfahrbarkeit der Bahn- und Bordsteige eine Voraussetzung. Im Busverkehr ist bei Neu- und Umbau von Haltestellen zu prüfen, ob das Haltestellen-Kap oder als Anfahrhilfe ein gesonderter Formstein („Kasseler Bord") realisiert werden kann.

Darüber hinaus sollen die technischen Anforderungen der VDV-Mitteilungen "Kundenorientierter und behindertenfreundlicher ÖPNV" für den Betrieb nach EBO, BOStrab und BOKraft erfüllt sein.

Bis 2009 wird der Anteil der barrierefrei zugänglichen Stationen erhöht:

· Bei der S-Bahn auf 83% (109 von 130 Stationen);

· bei der U-Bahn auf 47% (81 von 170 Stationen).

Der Anteil der S- und U-Bahnstationen mit Blindenleitsystem wird auf jeweils 60% erhöht.

III.4.7.2 Fahrzeuggestaltung

An dieser Stelle werden die Anforderungen an die Fahrzeuggestaltung beschrieben, die über die Barrierefreiheit hinausgehen. Außerdem sind die umweltbezogenen Anforderungen an die Fahrzeuge des ÖPNV im Kapitel III.5 beschrieben, die geforderten Fahrgastinformationen im Kapitel III.4.9 und sicherheitsrelevante Gestaltungsvorgaben im Kapitel III.4.5. Ein ansprechendes Erscheinungsbild wird vor allem durch die Sauberkeitsstandards (Kapitel III.4.8) gewährleistet.

Aufenthaltsqualität

Das Sitzplatzangebot in den Fahrzeugen ist so zu bemessen, dass bei einer Fahrzeit im Nahverkehr von mehr als 15 Minuten ein Sitzplatz angeboten werden kann. Innerhalb des Innenstadtgebietes (innerhalb des S-Bahnrings) kann in den Spitzenzeiten von diesem Standard abgewichen werden.

Beim Einsatz der Fahrzeuge sind ausreichend große Mehrzweckabteile zur angemessenen Befriedigung der Anforderungen von Fahrgästen im Rollstuhl oder mit Kinderwagen, vorzusehen. Dies lässt grundsätzlich auch die Fahrradmitnahme zu. Auf den Flughafenlinien sind Fahrzeuge einzusetzen, die viel Platz für Gepäck bieten.

Ein hoher Fahrkomfort ist gemäß dem Stand der Technik (z. B. Fahrzeuge, die ruckfrei beschleunigt und gebremst werden können) sowie durch entsprechende Ausbildung des Fahrpersonals sicherzustellen.