Grundstück

II.5.10 Sonstige Festsetzungen Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen unzulässig (textliche Festsetzung Nr. 6).

Ein Ziel der Festsetzungen ist die Freihaltung der Vorgartenzonen außerhalb der überbaubaren Flächen entlang der Straßen im Entwicklungsbereich gemäß den Vorgaben des Gestaltungskonzeptes (s II.5.7). Die Anlage von Vorgärten soll nicht durch die ausgeschlossenen Nutzungen verhindert werden. Die Anlage von Vorgärten im Entwicklungsbereich beruht auf stadträumlichen Aspekten. Abgeleitet sind sie aus dem städtebaulichen Gesamtkonzept und dem Stadtraumkonzept Adlershof vom Dezember 1997, das erarbeitet wurde, um für das gesamte Gebiet Gestaltvorgaben zu schaffen. Die Anlage von Vorgärten ist eine Weiterentwicklung des parkähnlichen Charakters von Teilen des Gebietes und typisches Merkmal Berliner Vorstädte. Außerdem markieren sie den Übergang vom öffentlichen zum privaten Raum. Durch wiederkehrende typische Gestaltungselemente wird heterogener Architektur und Nutzung ein Rahmen gegeben.

Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und auf den überbaubaren Grundstücksflächen zulässig (textliche Festsetzung Nr. 7). Damit wird verhindert, dass entlang der Straßen vermehrt Werbeanlagen entstehen, die das Stadtbild stören, da sie in diesem Bereich der Stadt untypisch sind.

II.5.11 Öffentliche Grünfläche ­ Öffentliche naturnahe Parkanlage

Zwei Flächen im Geltungsbereich mit insgesamt 15.255 m² werden als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Öffentliche naturnahe Parkanlage" festgesetzt. Beide Flächen sind gekennzeichnet durch dichte Vegetationsstrukturen von Laub- bzw. Robinienwald. Die Flächen haben eine besondere Bedeutung für das Landschaftsbild und beeinflussen positiv das Mikroklima und bieten vielfältigen Lebensraum für Tiere und Pflanzen. In Abstimmung mit dem Bezirk wurde entschieden, diese naturnahen Strukturen zu erhalten und nicht durch andere Nutzungen zu überformen oder zurückzudrängen. Deshalb soll auch auf eine Durchwegung verzichtet werden.

Die nördlich der Wilhelm-Ostwald-Straße gelegene Fläche des Robinienwäldchens ist ca. 10.165 m² groß und ist damit die größte zusammenhängende Grünfläche im südöstlichen Teil der Entwicklungsmaßnahme. Die Abgrenzung der naturnahen Parkanlage ergibt sich aus dem Verlauf der Grenze der Tennisanlage, die sehr stark durchgrünt ist und z.T. einem Laubwald ähnliche Strukturen aufweist.

Eine zweite öffentliche Parkanlage mit einer Fläche von 5.090 m² mit der Zweckbestimmung „Öffentliche naturnahe Parkanlage" die geprägt ist durch Laubmischwald, wird südlich der Wilhelm-Ostwald-Straße, Ecke Volmerstraße festgesetzt.

Eine behutsame, auf die Belange des Biotopschutzes und des Lärmschutzes abgestimmte Wegeerschließung für die landschaftsbezogene Erholungsnutzung (vgl. Kap. 3.3.1) entspricht der Zielsetzung, eine naturnahe Parkanlage festzusetzen.

II.5.12 Straßenverkehrsflächen

Die Festsetzung der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sichert die Erschließung der Baugebiete.

Die Breiten der Straßenverkehrsflächen entsprechen ihren Funktionen und ihrer stadträumlichen Bedeutung, die aus dem Gesamterschließungs- und Stadtraum57 konzept für den Entwicklungsbereich abgeleitet sind. Die Festsetzung einer rund 1 m² großen Straßenverkehrsfläche an der Kreuzung Straße „Am Studio"/Köpenicker Straße erfolgt als Korrektur der Straßenbegrenzung und Übernahme der Erweiterung des gebauten Bestandes, der in den Geltungsbereich hineinreicht.

Ausgehend von der Einmündung Straße „Am Studio"/Köpenicker Straße wird für eine Länge von 50 m ein Bereich ohne Ein- und Ausfahrten festgesetzt. Hier soll schon im Vorfeld der Standortentwicklung die Empfindlichkeit eines Knotenpunktes hingewiesen werden, wenn der Verkehrsfluss bzw. die Aufstellflächen durch Einund Ausfahrten in Kreuzungsnähe eingeschränkt werden können.

Die Straßenräume mit 22 m Breite (Volmerstraße) gelten für Erschließungsstraßen, das 16 m Profil (Wilhelm-Ostwald-Straße) ist für Anliegerstraßen vorgesehen. Das Standardprofil von 22 m setzt sich zusammen aus einer 6,50 m breiten Fahrbahn ausreichend für Begegnungsverkehre von Bussen und Lastkraftwagen ­ und jeweils 2 m Parkstreifen, 2,75 m Versickerungsmulden und 3 m Gehweg auf beiden Seiten. Das 16 m Profil setzt sich aus einer ebenfalls 6.50 m breiten Fahrbahn und beidseitig reduzierten Gehwegen von 2,5 m Breite und 2 m Parkstreifen auf der südlichen und einer 2,5 m breiten Versickerungsmulde auf der nördlichen Seite zusammen. Im Bereich der Laubwaldfläche zur Volmerstraße hin wird auf der Südseite auf den Gehweg und den Parkstreifen verzichtet. Dadurch kann weiterer Baumbestand erhalten werden und ein Teil des Niederschlages gleich zur Versickerung kommen.

Ein Sonderprofil in der allgemeinen Systematik bildet die Richard-WillstätterStraße, die außerhalb des Bebauungsplanentwurfs XV-51d als Erschließungsstraße vom Havestadtplatz bis zur Volmerstraße eine Breite von 22 m aufweist. Aufgrund eines landschaftsplanerischen Fachbeitrages ist im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs XV-51d eine Reduzierung des Regelquerschnittes von 22 m auf 14,25 m erfolgt. Diese Reduzierung erfolgt durch den Verzicht auf den südlichen Fußweg, Baum- und Parkstreifen und ermöglicht so auf der verbleibenden Fläche den Erhalt wertvollen Baumbestandes und die Anlage von Versickerungsmulden. Die Mulden erfordern in diesem Fall die Vorhaltung einer größeren Fläche, da die Mulden Rücksicht auf den zu erhaltenden Baumbestand nehmen müssen. Die Flächen der Mulden liegen innerhalb der festgesetzten Straßenverkehrsfläche. Insgesamt ist die Breite der Richard-Willstätter-Straße daher mit 18 m festgesetzt.

Die innerhalb der Straßenverkehrsfläche anfallenden Niederschlagswasser werden innerhalb der festgesetzten Straßenverkehrsflächen versickert, da die KfzBelastung der Straßen unter 2000 Kfz/Tag liegt. Die Straßenprofile sind so gestaltet, dass dezentral über Mulden versickert wird.

Die Aufteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand des Bebauungsplans (textliche Festsetzung Nr. 20). II.6 Grünfestsetzungen II.6.1 Bepflanzungen

In den Gewerbegebieten ist pro 500 m², im Mischgebiet pro 400 m² Grundstücksfläche mindestens ein Laubbaum mit einem Stammumfang von 18/20 cm zu pflanzen und zu erhalten. (textliche Festsetzung Nr. 14)

Die ebenerdigen Stellplätze in den Baugebieten sind durch Flächen, die zu bepflanzen sind, zu gliedern oder mit Pergolen, die zu bepflanzen sind, zu versehen.

Je vier Stellplätze ist ein Laubbaum zu pflanzen, die Baumscheiben sind mit einem Mindestmaß von 4 m² anzulegen. (textliche Festsetzung Nr. 15)

Die Festsetzungen wirken eingriffsminimierend und fördern eine Gliederung des Landschaftsbildes. Zusätzliche Pflanzungen von Bäumen dienen der Schattenspende und wirken regulierend auf den Klima- und Wasserhaushalt.

Innerhalb der für Sportanlagen „Tennisanlagen" festgesetzten Fläche wird eine Teilfläche als Fläche mit Bindung für die Bepflanzung festgesetzt, ebenso im Mischgebiet südlich der Wilhelm-Ostwald-Straße und im Gewerbegebiet GE1 (textliche Festsetzung Nr. 19). Die Fläche im Mischgebiet ist Teil des Laubmischwaldes der als Naturnahe Parkanlage festgesetzt wird. Die Teilgebietsfläche der Sportanlagen ist ebenfalls durch umfangreichen Laubbaumbestand geprägt. Diese Flächen, zusammen mit dem Robinienwäldchen im nördlichen Teil des Geltungsbereiches sind prägend für das Plangebiet. Solche zusammenhängend bewachsenen Flächen hoher Wertigkeit dienen als wichtiger Lebensraum für gefiederte, und wirbellose Tiere sowie für Säugetiere.

Im öffentlichen Raum werden Baumpflanzungen nicht festgesetzt. Die Pflanzungen werden außerhalb des Bebauungsplanverfahrens im Zuge des Straßenbaus durchgeführt und zwar dem vorliegenden Gesamtkonzept folgend.

II.6.2 Dachbegrünung

Die Festsetzung zur Dachbegrünung erfolgt zur Minimierung der durch eine bauliche Verdichtung verursachten Eingriffe in vorhandene Vegetationsbestände und in das Rückhaltevermögen von Niederschlägen

Die extensive Dachbegrünung stellt für den Naturhaushalt, und hier v.a. für den Biotopschutz, eine bedeutsame Kompensationsmaßnahme dar. Mit der Umsetzung dieser Festsetzung werden die negativen Umweltauswirkungen für den Umwelthaushalt ausgeglichen. Die vorgesehene extensive Dachbegrünung wird darüber hinaus zu einer Verzögerung des Regenwasserabflusses und damit zur Entlastung der Regenwasserentsorgungssysteme beitragen.

Ein Neigungswinkel der Dächer von weniger als 15°, ermöglicht die extensive Begrünung der Dachflächen und wird durch textliche Festsetzung gesichert. Dies gilt nicht für technische Einrichtungen und Beleuchtungsflächen. (textliche Festsetzung Nr. 9) Insgesamt wird eine Begrünung der Dachflächen von rund 30 v.H. der vorhandenen Dachflächen angenommen. Dieser Wert wurde empirisch und auf Grund von bereits realisierten Vorhaben im Entwicklungsbereich bestätigt und deshalb auch in dieser Größe in die Ausgleichsrechnung übernommen.

II.6.3 Versickerung

In den Baugebieten sind für die anfallenden Niederschlagswasser Versickerungsflächen anzulegen, und das Niederschlagswasser ist zu versickern sofern wasserwirtschaftliche Belange dem nicht entgegenstehen. Die Versickerungsflächen sind zu begrünen (textliche Festsetzung Nr. 18).

Durch die mit diesem Bebauungsplan eröffneten Bebauungsmöglichkeiten werden bislang der Grundwassergewinnung dienende Flächen in erheblichem Maße erstmalig versiegelt. Um dem gewichtigen Belang der Grundwassergewinnung möglichst weitreichend zu entsprechen, setzt der Bebauungsplan neben der Verwendung von wasser- und luftdurchlässigen Befestigungen (textliche Festsetzung Nr.