61m Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte § 100a Abs

Die Zahl der abgehörten Gespräche hat sich 2008 von 937509 auf 1.119775 somit also um 182266 Gespräche erhöht. Zu beachten ist, dass aus technischen Gründen in der Gesamtzahl auch Anwahlversuche enthalten sind. Die Erhöhung dürfte insbesondere aus dem sich ändernden Kommunikationsverhalten resultieren. Die Kommunikation erfolgt zunehmend über Handy. Die Zahl der Handyanschlüsse steigt stetig und damit einher geht eine Erhöhung der Zahl der geführten Gespräche.

Gerade im Bereich organisierter Kriminalität bedienen sich Täter dabei häufig einer Vielzahl von Handygeräten bzw. so genannter SIM Karten, wobei nach der in den letzten Jahren zu beobachtenden Steigerung der überwachten Anschlüsse im Jahr 2008 sogar ein leichter Rückgang zu verzeichnen ist (von 1245 auf 1050 überwachte Anschlüsse).

Dies dürfte auch damit zusammen hängen, dass sich die Zahl der Ermittlungsverfahren, in denen Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung angeordnet wurden, von 178 auf 157 verringert hat.

Die Zahl der Betroffenen im Sinne von § 100a Abs. 3 StPO liegt bei 511 und ist damit geringer als im Vorjahr. Es geht dabei um Betroffene im Sinne von § 100a Abs. 3 StPO, also die Beschuldigten bzw. Dritte, deren Anschlüsse der Beschuldigte benutzt. Die Staatsanwaltschaft hat dabei auf die Umstellung der Erhebungsbögen von einer nummernbezogenen auf eine beschlussbezogene Erfassung verwiesen. Dies könne sich negativ auf die Zuverlässigkeit der Erfassung ausgewirkt haben. Die Umstellung war in einer Änderung der Erhebung für die Bundesstatistik begründet.

Hinsichtlich der Steigerung der Zahl der Verlängerungen ist folgendes zu beachten: Zum einen hat sich die Zählweise verändert, denn Verlängerungen dürfen nur um drei Monate erfolgen und werden deshalb nunmehr jeweils für jeden Verlängerungszeitraum einzeln gezählt und nicht mehr zu einem Gesamtverlängerungszeitraum addiert. Hinzu kommt, dass die Ermittlungsrichter ihre Anordnungen deutlich kürzer befristet haben, so dass es zu einer Zunahme von Verlängerungsentscheidungen gekommen ist.

Zu der Verteilung der Anlassstraftaten auf die einzelnen Straftatbestände ist zu beachten, dass entsprechend der Bundesstatistik nunmehr nur nach Verfahren gezählt wird und nicht mehr wie früher nach Mittätern. Unabhängig von der Anzahl der Beschuldigten werden also bei einem Ermittlungsverfahren die betroffenen Tatbestände der Anlassstraftat nur einmal gezählt.