Darlehen

In absehbarer Zeit sind gemeinsam mit der Regionaldirektion Verhandlungen geplant, in denen die Beteiligung des Landes Berlin an den betreffenden Zinserträgen, eingehend erörtert werden soll.

Die Bundesagentur für Arbeit versendet über jede einzelne Verwahrung einen Einzahlungsschein (Kassenanzeige). Drei der sieben geprüften JobCenter hatten keinen Überblick über die Anzahl der Verwahrungsfälle bzw. über die ihnen zugegangenen Kassenanzeigen, über die Zeitdauer bis zur Abwicklung oder über die Summen der in Verwahrung befindlichen Beträge ihres Zuständigkeitsbereichs. Die Kassenanzeigen wurden von diesen JobCentern ohne Kontrolle als Posteingang an die Dienstkräfte in den Leistungsteams verteilt.

Vier JobCenter erfassten die Kassenanzeigen im Haushaltsjahr 2007 zentral in Listenform. Der Rechnungshof ermittelte hier Verwahrungen über eine Gesamtsumme von ca. 6 Mio.. Hochgerechnet auf alle zwölf JobCenter würden sich danach Verwahrungen in einer Größenordnung von ca. 18 Mio. für das Haushaltsjahr 2007 ergeben. Der Anteil des kommunalen Trägers liegt nach Schätzungen des Rechnungshofs, in Anlehnung an Unterlagen des Zentralen Forderungseinzugs, bei ca. 45 v. H. (8,1 Mio.).

Eine bestimmte Anzahl an Verwahrungen lässt sich auch nach Einschätzung des Rechnungshofs nicht vermeiden. Das ist z. B. der Fall, wenn Einzahler das Kassenzeichen im Überweisungsträger nicht angeben oder bereits Einzahlungen vornehmen, ohne dass ihnen das Kassenzeichen mitgeteilt worden ist. Verwahrungen in einer Größenordnung von ca. 18 Mio. allein für das Haushaltsjahr 2007 sind damit allerdings nicht zu rechtfertigen.

Darüber hinaus betrugen die Zeiträume zwischen der Kontogutschrift der Einnahmen bei der Bundesagentur für Arbeit und der Buchung im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit zwei bis vier Monate, in Einzelfällen dauerte die Abwicklung der verwahrten Einnahmen auch länger. Damit kamen auch die dem Land Berlin zustehenden Einnahmen im Rahmen des Erstattungs- bzw. Verrechnungsverfahrens (T 83) dem Landeshaushalt erst entsprechend verspätet zugute, ohne dass dies durch eine Verzinsung (T 85) ausgeglichen wurde.

Zu T 86 und 87: Zutreffend führt der Rechnungshof von Berlin aus, dass Verwahrungen nicht in jedem Fall vermieden werden können, mögliche Ursachen sind dargelegt worden. Eine weitere Ursache, die zur Entstehung einer Verwahrung führt und letztendlich dann nicht als Einnahme des Landes verbucht werden kann, ist auch darin zu sehen, dass Zahlungen der Leistungsempfänger/innen oder Aufrechnungen der JobCenter zur Tilgung einer Forderung nicht rechtzeitig beendet werden. Die Forderungen gegen den Kunden sind längst getilgt, jedoch werden beispielsweise durch die eingegebene Aufrechnung oder Kundenzahlungen weiterhin Beträge an den Forderungseinzug überwiesen (ca. 40% aller Verwahrungen). Die Zahlungen stehen somit eigentlich dem/der betreffenden Leistungsempfänger/in zu, führen aber zu Verwahrungsanzeigen an die JobCenter.

Der Umgang mit Verwahrungen wird in den JobCentern unterschiedlich gehandhabt.

In den operativen Bearbeitungseinheiten werden im herkömmlichen Verfahren in der Bundesagentur für Arbeit keine gesonderten Listen zu Verwahrungen geführt. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass Verwahrungen als ein Bestandteil der sonstigen Bearbeitungsvorgänge in das laufende Geschäft einbezogen werden. Gegebenenfalls erforderliche Prioritäten werden vor Ort gesetzt.

Die Hälfte der JobCenter in Berlin erfassen die eingehenden Verwahrungen in Listenform und überwachen die Abarbeitung. Bearbeitungszeiten als auch die Höhe der Verwahrungen können so ausgewiesen werden.

Zur Steuerung und Nachhaltung werden „Verwahrungen" in den JobCentern auch im Rahmen von Dienstbesprechungen thematisiert, die Kontrolle der Bearbeitung der Verwahrungen fällt in die Verantwortung der Führungskräfte. Die Teams werden danach für die Erledigung anfallender Verwahrungen sensibilisiert. Ein JobCenter hat auf eine seit 17.11.2008 bestehende Möglichkeit zur Reduzierung der Verwahrungen hingewiesen; im Programm A2LL gibt es seitdem ein Feld „Verrechnung an Dritte", dessen Nutzung neben der Reduzierung des Bestands an Verwahrungen auch dazu führt, dass Verrechnungen zeitnah beendet werden.

Die Feststellung in T 87 kann aus Sicht der Regionaldirektion Berlin Brandenburg nicht nachvollzogen werden (Zeitraum zwischen Gutschrift und Buchung). Über 65% (Mai 2008) der Verwahrungen, zum Teil sogar über 80% (August 2008) der Verwahrungen, werden im Bereich des Forderungsmanagement Ost (Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen) innerhalb der ersten beiden Monate nach Zahlungseingang abgewickelt. Die konkrete Zahl für Berlin ist zwar nicht bekannt, dürfte jedoch auch in diesem Bereich liegen.

Die JobCenter haben nur teilweise Einfluss auf die Bearbeitungszeit der Verwahrungen, da sowohl die Information über das Vorliegen als auch die abschließende Verbuchung dem zentralen Forderungseinzug obliegt. Die Bearbeitungszeiten in den JobCentern liegen im Durchschnitt bei einem Monat, da sie als Sofortsache behandelt werden; umfangreiche Ermittlungen können aber zu längeren Bearbeitungszeiten führen.

In einer Verfahrensinformation der Bundesagentur für Arbeit zum SGB II vom 27. Juli 2007 heißt es: „... dass zahlreiche ARGEn nur verhalten der zwingend notwendigen Sollstellung nachkommen bzw. in der Vergangenheit nachgekommen sind.... Im Ergebnis ist der Verwahrungsbestand bundesweit progressiv angestiegen und stagniert seitdem auf einem hohen Niveau.... Da die bisherigen getroffenen Maßnahmen noch nicht ausreichend Wirkung gezeigt haben, werden Zahlungseingänge, die dem Rechtskreis SGB II eindeutig zugeordnet werden können und für die kein Schuldnerkonto besteht, innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Entstehung der Verwahrung bei der Buchungsstelle Alg II - Regelleistung vereinnahmt. Sofern aus dem Verwendungszweck zu ersehen ist, dass es sich bei der Einzahlung um eine kommunale Leistung handelt, wird diese bei der Buchungsstelle (8xxx/68112-01) gebucht.... Durch diese beschriebene Verfahrensweise kann nicht ausgeschlossen werden, dass Rückeinnahmen, die für den kommunalen Haushalt bestimmt sind, unter Umständen auf den Bundeshaushalt vereinnahmt werden..."

Der Rechnungshof konnte nicht ermitteln, in welcher Höhe dem Land Berlin ein Schaden dadurch entstanden ist, dass Zahlungseingänge grundsätzlich der Bundesagentur für Arbeit zugerechnet worden sind. Nach Auflösung der Verwahrungen erhalten die JobCenter keine Hinweise auf diese Beträge mehr, sodass die Gefahr besteht, dass eine weitere Bearbeitung nicht stattfindet.

Im Ergebnis ist damit zu beanstanden, dass die JobCenter beim Vollzug des SGB II den Grundsatz der rechtzeitigen und vollständigen Einnahmeerhebung (§ 34 Abs. 1 BHO/LHO) nicht ausreichend beachten und dadurch dem Landeshaushalt einen nicht unerheblichen Schaden zufügen.

Zu T 88: Die Maßgabe, dass Zahlungseingänge nach einer Frist von 8 Wochen ohne Rückmeldung des JobCenters bei der Buchungsstelle Arbeitslosengeld II vereinnahmt werden, soll nach Aussage der Regionaldirektion Berlin Brandenburg das Ziel haben, den Druck und auch die Priorität einer Bearbeitung der Verwahrung zu erhöhen und letztendlich den Bestand an Verwahrungen zu reduzieren, um die dennoch entstehenden Verwahrungen zügig abarbeiten zu können. Sofern im Nachgang die richtige Buchungsstelle übermittelt wurde, wird auch eine Umbuchung der Einnahme vorgenommen. Hinsichtlich der Steuerungsmaßnahmen zur Lösung des Problems ist auf die Ausführungen zu T 86 und 87 zu verweisen.

Besondere Probleme bereitet die Überwachung der Einnahmen aus darlehensweise gewährten Leistungen, wie z. B. für Mietkautionen oder bei Mietschuldenübernahmen (vgl. § 22 Abs. 3 und 5 SGB II), weil hier der Rückzahlungstermin in der Regel in ungewisser Zukunft liegt. Er ergibt sich aus einem Wohnungswechsel oder der Beendigung der Leistungsgewährung infolge Arbeitsaufnahme. Um dennoch eine Kontrolle der Darlehensrückzahlung zu ermöglichen, führen die geprüften JobCenter zum Teil eigene Verzeichnisse in unterschiedlicher Art und Weise, in denen die Darlehen erfasst werden. Im Übrigen hängt es von der Aufmerksamkeit der Dienstkräfte ab, ob sie zu gegebener Zeit bei Aktendurchsicht auf ein zurückzuzahlendes Darlehen stoßen. Angesichts hoher Arbeitsbelastung, häufigem Wechsel in der Sachbearbeitung und teilweise noch nicht ausreichender Qualifizierung des Personals geht der Rechnungshof davon aus, dass Darlehensrückforderungen in erheblichem Umfang nicht geltend gemacht werden, sodass dem Landeshaushalt Einnahmen verloren gehen. Die JobCenter bewilligten in den Jahren 2005 bis 2007 darlehensweise Leistungen von 40 Mio.. Der Rechnungshof hält deshalb die Einführung eines verbindlichen, aktenunabhängigen Verfahrens der Einnahmeüberwachung für geboten.

Die Forderungen aus Darlehen gehören zum Vermögen des Landes Berlin und sind in den Vermögensnachweis aufzunehmen (vgl. § 73 LHO i. V. m. Nr. 2.2.2.1 AV § 73 LHO).

Das Abgeordnetenhaus hatte als Ergebnis der parlamentarischen Beratungen zum Jahresbericht 2004 des Rechnungshofs (T 138 bis 143) die Erwartung geäußert, dass die Senatsverwaltung für Finanzen einheitliche, verbindliche und zeitgemäße, d. h. IT-gestützte Regelungen zur haushaltsmäßigen Überwachung der Einnahmen aus Darlehensrückzahlungen schafft. Neben den Darlehen nach dem SGB XII - Sozialhilfe - sollten auch die Darlehen nach dem SGB II einbezogen werden (Auflagenbeschluss vom 23.03.06, Plenarprotokoll 15/83). Diese Auflage hat die Senatsverwaltung für Finanzen bisher nicht umgesetzt. Überdies scheitert eine Überwachung der Forderungen aus Darlehen gegenwärtig noch daran, dass die Bezirksämter in erheblichem Maße gegen die gesetzliche Vorgabe der Vermögensnachweisführung verstoßen. Den Ausgabebuchungen aller zwölf Bezirksämter im Haushalt für Darlehen nach dem SGB II für die Jahre 2005 bis 2007 in Höhe von 40 Mio. steht zum 31. Dezember 2007 ein Vermögensschlussbestand von 15,5 Mio. gegenüber. Diese Diskrepanz beruht nicht auf zwischenzeitlichen Darlehensrückzahlungen, was sich auch daraus ergibt, dass drei Bezirksämter kein Vermögen ausgewiesen haben.

Wegen unzureichender Überwachung der Einnahmen aus Darlehensforderungen nach dem SGB II muss daher mit Schäden in erheblichem Umfang gerechnet werden.

Die Senatsverwaltung für Finanzen hat in ihrer Stellungnahme bestätigt, dass die Darlehensforderungen nach § 22 Abs. 3 und 5 SGB II (Mietkautionen und Schuldenübernahmen) zum Vermögen Berlins gehören, über das gemäß § 73 LHO i. V. m. Nr. 2.2.2.1 AV § 73 LHO ein Nachweis zu erbringen ist.

Die Senatsverwaltung für Finanzen stelle für alle Bereiche der Berliner Verwaltung die Software ProFiskal zur Verfügung, mit der die Einnahmen vollständig erfasst und haushaltsmäßig überwacht werden können. Im Übrigen habe sie im Rahmen der Neustrukturierung des Vermögensverzeichnisses die Vermögensteile Finanzanlagevermögen und Umlaufvermögen mit eigenen Vermögenskennziffern für „Ausleihungen" (wozu auch Darlehen zählen) eingerichtet. Diese Vermögenskennziffern seien mit ihrem Schreiben vom 5. Februar 2008 für die uneingeschränkte Buchung freigegeben worden.

Die sachgemäße Zuordnung zum Kapitel 3960 obliege den Bezirken.

Für das Fachverfahren in den JobCentern sei die Bundesagentur für Arbeit verantwortlich. Dieses erfülle aber nicht die Voraussetzungen, um als Vorsystem die für das Verfahren ProFiskal notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen. Weitergehende Maßnahmen zur Organisation einer ordnungsgemäßen Einnahmeüberwachung aus Darlehensrückzahlungen hat die Senatsverwaltung nicht vorgesehen.

Das Erfordernis einheitlicher und verbindlicher Regelungen für die Vermögenserfassung der Darlehensforderungen nach dem SGB II als Grundlage für eine ordnungsgemäße Überwachung der Einnahmen aus Darlehensrückzahlungen besteht nach wie vor, da das Fachverfahren in den JobCentern, wie die Senatsverwaltung einräumt, die Vermögensbuchung nicht unterstützt.

Zu T 89 bis 91: An dieser Stelle ist nochmals klarzustellen, dass auch nach Auffassung der Senatsverwaltung für Finanzen Darlehensforderungen zum Vermögen Berlins gehören und diese zu deren Nachweis in die Vermögensrechung, über die Zusatzkontierung des ProFiskal-Verfahrens, aufzunehmen sind (§ 73 Abs. 1 LHO i. V. m. Nr. 2.2.2.1 AV § 73 LHO).

Die Senatsverwaltung für Finanzen hat im Rahmen der Neustrukturierung des Vermögensverzeichnisses die Vermögensteile 11 (Finanzanlagevermögen) und 12 (Umlaufvermögen) eingerichtet. Hierunter sind auch „Ausleihungen", unter die ebenfalls Darlehen fallen, mit eigenen Vermögenskennziffern vorhanden. Die Zuordnung des Darlehens zum Vermögensteil 11 oder 12 richtet sich nach der Ursprungslaufzeit des Darlehens. So ist die Vermögenskennziffer 1148 für „Ausleihungen an sonstigen inländischen Bereich, Ursprungslaufzeit mehr als 1 Jahr" oder die Vermögenskennziffer 1258 für „Ausleihungen an sonstigen inländischen Bereich, Ursprungslaufzeit bis einschließlich 1 Jahr". Hierbei stehen gem. § 22 Abs. 3 SGB II der Titel 68152 und 68185 und gem. § 22 Abs. 5 SGB II der Titel 86319 im Focus. Diese Vermögenskennziffern sind mit Schreiben der Senatsverwaltung für Finanzen (II B 22 H1340 4/2007 vom 05.02.2008) für die uneingeschränkte Buchung freigegeben.

Die sachgemäße Zuordnung für die in Frage stehenden Vermögenskennziffern zum Kapitel 3960 obliegt nach Aktenlage den Bezirken.

Die Senatsverwaltung für Finanzen stellt für alle Bereiche der Berliner Verwaltung die Software ProFiskal zur Verfügung, mit der die Einnahmen vollständig erfasst und haushaltsmäßig überwacht werden können.