Auslandskinderzuschlag

Die Erhöhung von Auslandszuschlag und Auslandskinderzuschlag um 1,28% im Jahr 2010 und um 1,7% im Jahr 2011 führt zu nicht bezifferbaren Mehrkosten. Angesichts der geringen Anzahl von im Ausland eingesetzten Beamtinnen und Beamten wird mit der Erhöhung jedoch keine nennenswerte Ausweitung des Kostenvolumens verbunden sein.

G. Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter des Landes Berlin,

2. Beamtinnen und Beamte der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

3. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Versorgungsbezüge, die das Land Berlin oder die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu tragen haben.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

1. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter,

2. öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und ihre Verbände.

(3) Wird in anderen landesrechtlichen Normen auf Vorschriften und Anlagen Bezug genommen, die durch die Regelungen der §§ 2 bis 4 ersetzt werden, erfasst die Bezugnahme nunmehr die Regelungen der §§ 2 bis 4.