BauOBln sind die bauordnungsrechtlich erforderlichen Mindestabstände festgelegt

Bebauungsplan II-201c Stand: April 2010 ­ Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB 61

3. Das MK 3 ist ebenfalls durch den MK 3E Bereich nutzungsstrukturell gegliedert (Differenzierung der Zulässigkeit von Einzelhandel). Das Nutzungsmaß wird im westlichen und östlichen Teilbereich differenziert festgesetzt. Zum einen wird im westlichen Teil des MK 3 einschließlich des MK 3E eine Traufhöhe von 22,0 m, eine Oberkante von 30,0 m und eine zulässigen Geschossfläche von 17.000 m² festgesetzt. Zum anderen erfolgt die Festsetzung für den östlichen Blockteil mit der inneren Baugrenze durch eine Oberkante von 23,0 m über Gehweg und eine zulässige Geschossfläche von 10.500 m².

4. Für das freistehende Hochhaus MK 4 beträgt die zulässige Geschossfläche 18.

m². Die Geschossfläche des Technikgeschosses ist darin enthalten. Das Hochhaus hat eine Höhe von 69,0 m über Gehweg.

Zu den Höhenfestsetzungen siehe Kapitel II.5.3.8 der Begründung.

In § 6 Abs. 5 BauOBln sind die bauordnungsrechtlich erforderlichen Mindestabstände festgelegt. Soweit sich durch die Baukörperausweisung bzw. andere ausdrückliche Festsetzungen im Bebauungsplan geringere Abstandflächen ergeben, hat es gemäß § 6 Abs. 8 BauOBln damit sein Bewenden, das heißt, dass der Vorrang des Bebauungsplans gegenüber der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächentiefe Ausweisung gegeben ist.

Die Festsetzungen dieses Bebauungsplans II-201c setzen sich nach § 6 Abs. 8 BauOBln durch ausdrückliche Festsetzungen mittels erweiteter Baukörperfestsetzung über die Abstandsflächenregelungen des § 6 BauOBln hinweg. Dies bedarf jedoch der besonderen städtebaulichen Rechtfertigung, die im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes bereits im Abschnitt 5.2.1 dargelegten wurde - unter Berücksichtigung besonderer örtlicher Verhältnisse und der besonderen planerischen und baulichen Situation.

Im Kerngebiet MK 1 gehen die Baugrenzen über das heute noch öffentliche Straßenland Heidestraße hinaus, um die städtebaulich angestrebte rechtwinklige Eckausbildung Heidestraße/Invalidenstraße zu ermöglichen. Der Bebauungsplan II-201c setzt an der im Bebauungsplan II-201b festgesetzten Koordinate D 8788 räumlich an, die im Bebauungsplan II201c die Punktebezeichnung B7 trägt. Südlich dieses Punktes setzt der Bebauungsplan II-201c Straßenverkehrsfläche fest, nördlich Kerngebietsfläche. Der Bebauungsplan II-201c überplant mit dem Baugrundstück MK 1 die gegenwärtig durch eine Straßenfluchtlinie begrenzte öffentliche Straßenverkehrsfläche und ordnet die Grundstücksflächen neu.

Die Begradigung der Baufläche war bereits Gegenstand der „Planung im Verbund, weil sie seinerzeit die Planfeststellung aus dem Jahr 1995 änderte. Das Eisenbahnbundesamt hatte dem ausdrücklich zugestimmt (vgl. Kapitel I.2.3.1). Entlang der Invalidenstraße dient die zweifache Baugrenze der Höhenstaffelung.

Im mittleren Baublock im Bereich des MK 2E ist eines der beiden Hochhäuser verortet. Es hat zum Platz hin seine Schmalseite und zur Durchwegung/ zum Fußgänger- und Radverkehrsbereich in Richtung Heidestraße hin seine Breitseite. Damit weist das Hochhaus städtebaulich auf den Kunst-Campus hin.

Gegenüber der Masterplanversion lässt der Bebauungsplan durch die Abmaße von 42.5 m zu 23,0 m im Sinne der Angebotesplanung einen Spielraum für die Weiterentwicklung der Planung.

Bebauungsplan II-201c 62 Stand: April 2010 ­ Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB

Im MK 3 basiert die Festsetzung auf verschiedenen Planungsständen bzw. Konkretisierungen. Im östlichen Bereich ist ein Hotelbau vorgesehen, der ­ zweispännig organisiert - eine vergleichsweise große Bautiefe von 16 m benötigt. Hier werden die inneren Baugrenzen festgesetzt.

Abweichend vom beschlossenen Masterplan wird das Hochhaus im Eckbereich MinnaCauer-Straße/Heidestraße vom Block freigestellt (MK 4), da das ursprüngliche nördliche Baufeld für zwei separate Nutzer in zwei Bauabschnitten bebaut werden sollte. Das Hochhaus erhält zudem eine etwas geänderte Ausrichtung: Zwischen Block und Hochhaus entsteht ein Durchgang, der zur verkehrsbelasteten Minna-Cauer-Straße schmal ist und sich zur internen Blockdurchwegung hin aufweitet. An diesem Durchgang liegen ­ nach dem gegenwärtigen Entwurf - die jeweiligen Hauptzugänge, die jedoch nicht Gegenstand der Festsetzung sind.

Festsetzung von Arkaden im MK 4

Der Vorgabe des Masterplans entsprechend richtet sich das Hochhaus mit seiner Stirnseite klar auf den geplanten Platz nördlich der Minna-Cauer-Straße aus. Im Sockelbereich des Gebäudes vollzieht es eine leichte Verdrehung und fügt sich auf diese Weise in den Verlauf der Bebauung entlang der Minna-Cauer-Straße ein. Die Kubatur des Hochhauses leitet sich aus den Vorgaben des Masterplans ab, die an die Anforderungen eines im Hinblick auf Belichtung und Kerngröße optimierten Bürogrundrisses angepasst sind.

Die Fassade ist als plastische ausgebildete Rasterfassade vorgesehen, die im Sockelbereich mit umlaufenden Kolonnaden/Arkaden ihre logische konstruktive Fortsetzung und damit eine Verankerung im Stadtquartier erfährt.

Das Kerngebiet MK 4 erstreckt sich auf einer etwa 1,5 m² großen Teilfläche auf öffentlich gewidmetes Straßenland (siehe Vergrößerung auf dem Planbild), um hier die aus statischen Gründen erforderliche äußerste Eckstütze des Hochhauses platzieren zu können. Diese sehr geringe Einschränkung des z.Zt noch öffentlichen Straßenlandes ist nach fachlicher Einschätzung der zuständigen Fachbehörde verkehrlich unbedenklich, da eine ausreichende Gehwegbreite erhalten bleibt. Zudem wird durch die festgesetzten Arkaden der Bewegungsraum für Fußgänger erweitert. Dieses Flächenangebot ist ergänzend zum Gehwegbereich zu betrachten, ein Gehrecht für die Allgemeinheit ist jedoch nicht erforderlich.

Darstellung und Würdigung der Abstandsflächenverkürzungen

Bei der Abwägung hat der Plangeber die von § 6 BauOBln geschützten Rechtsgüter als Belang zu berücksichtigen. Die Belange der Eigentümer und Bewohner sowohl innerhalb als auch außerhalb des Plangebietes sind im Bebauungsplanverfahren zu ermitteln.

Die Umsetzung des im Abschnitt 5.2.1 dargelegten städtebaulichen Konzeptes hat in Bereichen eine Verringerung der Mindestabstandsflächen von 0,4 H zur Folge. Demzufolge müssen die in den Abstandsflächenvorschriften verfolgten Ziele, wie Brandschutz, Sicherung einer ausreichenden Tagesbeleuchtung, Belüftung und Sicherung ausreichender Sozialabstände nunmehr im Rahmen der Wahrung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB im Bebauungsplanverfahren abgewogen und bewältigt werden.

Als Orientierungswert sind die nach der Landesbauordnung (hier: § 6 Abs. 5 BauOBln) erforderlichen Abstände zu ermitteln. Können diese nicht eingehalten werden, ist eine Beeinträchtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse indiziert, die eine Prüfung bzw. anderweitige Sicherung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse erfordert.

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Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass bei Einhaltung der bauordnungsrechtlich vorgegebenen Abstandsflächen in der Regel gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse vorliegen, so dass es nur dann ein zusätzlicher Abwägungsbedarf entsteht, wenn punktuell konkrete Beeinträchtigungen festgestellt werden. Umgekehrt spricht bei Unterschreitung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen eine Vermutung dafür, dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht mehr gegeben sind, wenn nicht im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände das Gegenteil gezeigt werden kann.

Die Abstandsflächen von 0,4 H, die sich nach den Maßfaktoren des § 6 Abs. 5 BauO Bln ergeben würden, wurden vermessungstechnisch durch einen öffentlich bestellten Vermesser ermittelt. Sie würden im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans vor allem an folgenden Stellen unterschritten und werden stattdessen planungsrechtlich auf Basis der Ermächtigung des § 6 Abs. 8 BauOBln verkürzt, d.h. partiell außer Kraft gesetzt.

Darstellung Überschreitung der Straßenmitte (Heidestraße und Minna-Cauer-Straße)

Die baulichen Anlagen im Kerngebiet MK 1 überschreiten mit bis zu 1,3 m die Straßenmitte der Heidestraße. Im Osten befinden sich auf der gegenüberliegenden Seite der Heidestraße das Sozialgericht und das Landesinstitut für Gerichtliche und Soziale Medizin.

Im Kerngebiet MK 4 überschreiten die baulichen Anlagen mit 11,4 m zunächst die Straßenmitte der Heidestraße bis zur östlichen Straßenbegrenzungslinie. Darüber hinaus liegen sie auf dem angrenzenden östlichen Baugrundstück (siehe unten). Mit seiner Nordseite überschreitet das Hochhaus im MK 4 die Straßenmitte der Minna-Cauer-Straße um 11,9 m. Da sich gegenüberliegend - dem beschlossenen Masterplan nach - zukünftig ein öffentlicher Platz befinden wird, kann davon ausgegangen werden, dass Aufenthaltsräume nicht betroffen sind.

Abstandsflächen auf anderen Baugrundstücken

Unter der Prämisse, dass jeder Baublock zukünftig einem Grundstückseigentümer zugeordnet ist, liegen Überschreitungen wie folgt vor.

Die Abstandsfläche des Hochhauses im MK 2E liegt mit 18,8 m auf den Flächen des Baublocks MK 1.

Die Abstandsflächen der baulichen Anlagen im MK 4 liegen im Osten mit einer Tiefe von bis zu 4,9 m auf dem Grundstück Heidestraße 2-3. Hier befinden sich jedoch gegenwärtig nur Lagerhallen aus ehemaliger Güterbahnhofsnutzung, so dass eine Beeinträchtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse hier nicht zu befürchten ist.

Die Abstandsflächen der baulichen Anlagen im MK 4 liegen im Süden mit einer Tiefe von 12,6 m auf der Fläche des Baublocks MK 2 und zwar auf einer Länge von gemittelt etwa 14

m. Zudem liegen die Abstandsflächen ferner auf der Fläche des Baublocks MK 3 Baukörperfestsetzung mit Innenhof) mit Tiefen zwischen 14 m und schließlich von bis zu 19,6 m auf einer Länge von etwa 50 m.

Die Abstandsflächen der baulichen Anlagen des Baublocks MK 3 Baukörperfestsetzung mit Innenhof) liegen umgekehrt in einer Tiefe von etwa 4,0 m auf der Fläche des zweigeschossigen Bauteils im MK 4.