Arbeitstage sind alle Kalendertage an denen der Beamte nach dem Dienstplan oder üblicherweise Dienst zu leisten hat

Endet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag der Kalendertag, an dem die Dienstschicht begonnen hat.

Schichtdienstleistende und hier insbesondere

Gesetz/Verordnung Kurzbewertung durch FachressortAltersbezogene Norm Zusatzurlaub für Schichtdienst

(7) Der Zusatzurlaub für das Urlaubsjahr 1982 wird für Beamte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben oder vollenden, um einen Arbeitstag erhöht. Vom Urlaubsjahr 1983 an wird der Zusatzurlaub für Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder vollenden, um einen Arbeitstag erhöht. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach dem Besoldungsdienstalter und der Leistung. Es wird mindestens das Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe gezahlt.

§ 28

Besoldungsdienstalter:

(1) Das Besoldungsdienstalter beginnt am Ersten des Monats, in dem der Beamte oder Soldat das 21. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Der Beginn des Besoldungsdienstalters nach Absatz 1 wird um Zeiten nach Vollendung des 31. Lebensjahres, in denen kein Anspruch auf Besoldung bestand, hinausgeschoben, und zwar um ein Viertel der Zeit bis zum vollendeten 35. Lebensjahr und um die Hälfte der weiteren Zeit. Bei Beamten und Soldaten in Laufbahnen mit einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 oder A 14 tritt an die Stelle des 31. das 35. Lebensjahr.

Zukünftig soll bei den aufsteigenden Gehältern der Aufstieg in den Stufen der Besoldungstabelle nach Erfahrungszeiten erfolgen.

Gesetz/Verordnung Kurzbewertung durch FachressortAltersbezogene Norm abgerundet. Der Besoldung im Sinne des Satzes 1 stehen Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlichrechtlichen Dienstherrn (§ 29), im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden sowie im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die im öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts anwendet und an dem die öffentliche Hand durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise wesentlich beteiligt ist, gleich.

§ 38

Bemessung des Grundgehalts:

(1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Lebensaltersstufen bemessen. Der in der Lebensaltersstufe ausgewiesene Grundgehaltssatz steht vom Ersten des Monats an zu, in dem das maßgebende Lebensjahr vollendet wird.

(2) Wird der Richter oder Staatsanwalt nach Vollendung des 35. Lebensjahres eingestellt, wird für die Berechnung des Grundgehaltes ein Lebensalter zugrunde gelegt, das um die Hälfte der vollen Lebensjahre vermindert ist, die der Richter oder Staatsanwalt seit Vollendung des 35. Lebensjahres bis zu dem bei der Einstellung vollendeten Lebensjahr zurückgelegt hat. Bei einer Einstellung, die sich ohne erhebliche Unterbrechung an eine Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 des Deutschen Richtergesetzes oder an eine Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder nach dem Einigungsvertrag Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchstabe

- und z anschließt, gilt als Tag der Einstellung der Tag, von dem an der Richter oder Staatsanwalt Tätigkeiten der genannten Art ununterbrochen ausgeübt hat.