Staatsschutz-Strafsachen

(1) Soweit das Kammergericht gemäß dem Staatsvertrag über die Übertragung der Zuständigkeit in Staatsschutz-Strafsachen für das Land Brandenburg oder das Land Sachsen-Anhalt zuständig ist, wird die Kostenerstattungspflicht für diese Verfahren wie folgt geregelt:

1. Das Land, das ohne die Regelung des Artikel 1 des Staatsvertrages zuständig wäre, erstattet zusätzlich zu den bereits in Artikel 2 des Staatsvertrages genannten Verfahrenskosten, Auslagen für Verfahrensbeteiligte und Entschädigungen die entstehenden Personalvollkosten des Kammergerichts, der Berliner Staatsanwaltschaft und aller aus verfahrensrelevanten Gründen (z.B. Sicherungsdienste) darüber hinaus einzusetzenden Berliner Justizbediensteten. Eine weitergehende Erstattung von Sachkosten erfolgt nicht.

2. Die Abrechnung erfolgt durch die Senatsverwaltung für Justiz. Diese teilt dem betroffenen Land umgehend den Eingang eines neuen Verfahrens mit, für das ohne den Staatsvertrag dessen Zuständigkeit begründet wäre.

3. Die Erstattungspflicht beschränkt sich auf die Personalvollkosten je Verhandlungstag. Die Personalvollkosten werden gemäß den Empfehlungen der Senatsverwaltung für Inneres und Sport ermittelt.

Der Berechnung zugrunde gelegt werden:

a) die jeweils aktuelle Durchschnittsatztabelle zu den Personalkosten der Senatsverwaltung für Finanzen zuzüglich des Versorgungszuschlags bzw. des Arbeitgeberanteils Sozial- und Zusatzversicherung und der Personalnebenkosten sowie die Sach- und Verwaltungsgemeinkosten, insbesondere der Seite 8 von 11

Verwaltungsgemeinkostenzuschlag und die pauschalen Arbeitsplatzkosten inklusive Technik,

b) die Zahl der Verhandlungstage (unabhängig von deren Dauer); Rechengröße für einen Verhandlungstag sind jeweils die an diesem Tage für die betreffende Bedienstetengruppe für einen vollen Arbeitstag anzusetzende Zahl der Arbeitsminuten,

c) die Zahl aller Berliner Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie sonstiger Bediensteten im Sinne der Nummer 1, die unmittelbar an der Verhandlung bzw. deren Ablauf beteiligt sind.

(2) In den Fällen des § 142a Absatz 2 GVG wird das Land, das ohne den Staatsvertrag zuständig wäre, die Abordnung einer sachkundigen Staatsanwältin oder eines sachkundigen Staatsanwalts an die Generalstaatsanwaltschaft Berlin für das Verfahren prüfen.

(3) Soweit es sich um Verfahren handelt, in denen gegen Angeklagte aus mehr als einem der beteiligten Länder gemeinsam verhandelt wird, erfolgt eine quantitative Kostenteilung.

§ 2

Diese Vereinbarung tritt in Kraft."

Zu Artikel 3

Artikel 3 enthält eine Übergangsregelung für anhängige Verfahren. Aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung gehen nur solche Verfahren auf das Kammergericht über, bei denen die Hauptverhandlung noch nicht begonnen hat, damit keine Verfahrenshandlungen, z. B. Zeugenvernehmungen, wiederholt werden müssen.

Zu Artikel 4

Mit Artikel 4 wird die Kündigung des Staatsvertrages ermöglicht und seine Durchführung geregelt.

Zu Artikel 5

Artikel 5 regelt das Inkrafttreten.

B. Rechtsgrundlage: Artikel 59 Absatz 2 der Verfassung von Berlin

C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen

Mit dem Gesetzentwurf sind keine unmittelbaren Auswirkungen auf Privathaushalte oder Wirtschaftsunternehmen verbunden.

D. Gesamtkosten

Mit der Neuregelung sind voraussichtlich keine Mehrkosten verbunden.

E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg

Der Staatsvertrag wird ­ auch ­ mit dem Land Brandenburg abgeschlossen und wird die gute justizielle Zusammenarbeit von Berlin und Brandenburg weiter verbessern.

F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung Seite 9 von 11

Mit der Neuregelung sind voraussichtlich keine Mehrkosten verbunden.

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: keine Bauliche Maßnahmen sind in Berlin nicht erforderlich.

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: keine Nimmt man die Eingangszahlen in OLG-Staatsschutzsachen der beteiligten Länder von 1999 bis 2008 so ergibt sich bei ähnlichen Eingangszahlen in der Zukunft auch kein personeller Mehrbedarf für das Kammergericht:

Daneben sind die durch die Verfahrensführung für Brandenburg oder Sachsen-Anhalt veranlassten Verfahrenskosten, Auslagen, Entschädigungen und Personalkosten Berlin gemäß dem Staatsvertrag und der die Kostenerstattung ausgestaltenden Verwaltungsvereinbarung zu ersetzen.