Beweisaufnahme

Schriftliches Beweismaterial:

Aufgrund der Beweisanträge der Fraktionen wurden dem Ausschuss die dem beigefügten Aktenplan des Untersuchungsausschusses (siehe Teil F., S. XIV) zu entnehmenden Unterlagen übergeben.

Das schriftliche Beweismaterial umfasste in einfacher Ausfertigung insgesamt ca. 196

Aktenordner. Die Gesamtzahl der zur Verteilung gelangten Unterlagen beläuft sich auf ein Vielfaches hiervon. Wegen des großen Aktenumfangs ist der Ausschuss in seiner zweiten Sitzung übereingekommen, künftig nur einen Aktensatz je Fraktion anzufordern. Der genaue Verteiler ergibt sich aus dem Aktenplan.

Für die angeforderten Unterlagen galten weitestgehend keine Geheimhaltungsanforderungen, sodass sie ohne Weiteres an die Mitglieder des Ausschusses verteilt werden konnten.

Soweit in dem Bericht auf vertrauliche Vorgänge des Hauptausschusses bzw. dessen Unterausschusses „Vermögensverwaltung" eingegangen wird, sind die erforderlichen Zustimmungen zur Aufhebung der Vertraulichkeit erteilt worden. Es handelte sich in der Regel um Unterlagen von Senatsverwaltungen, die auch in den vom Senat dem Untersuchungsausschuss übergebenen Akten enthalten waren, ohne dass der Senat durch besondere Hinweise um deren vertrauliche Behandlung gebeten hat. Der Ausschuss konnte daher die zunächst beschlossene Vertraulichkeit für die in seinem Bericht wiedergegebenen Vorgänge nach § 53 Abs. 4 GO Abghs aufheben.

Der vom Rechnungshof von Berlin dem Ausschuss zur Verfügung gestellte Bericht gemäß § 99 der Landeshaushaltsordnung (LHO) über die Prüfung „Spreedreieck" konnte in dem zu veröffentlichenden Ausschussbericht nicht verwendet werden, da der Rechnungshof einer Aufhebung seiner Einstufung des Berichts als geheim zu haltende Angelegenheit im Sinne des § 97 Abs. 4 LHO nicht zugestimmt und der Ausschuss daher Vertraulichkeit nach § 53

GO Abghs beschlossen hat. Einer Aufhebung der Vertraulichkeit hat der Rechnungshof auch nach Abschluss der Beweisaufnahme widersprochen.

Die Vertraulichkeit einer Protokollnotiz aus der 124. Senatssitzung vom 24. August 2004 hat der Regierende Bürgermeister - Senatskanzlei - für die Bezugnahme im Bericht aufgehoben.

Soweit von dem Zeugen Müller-Spreer Unterlagen übersandt worden sind, hat er den zunächst erhobenen Einwand, diese und die gleichlautenden von anderen Stellen zur Verfügung gestellten Schriftstücke müssten im Bericht vertraulich behandelt werden, in der 35.

Sitzung am 28. Mai 2010 nicht mehr aufrechterhalten. Der Ausschuss hat daher keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Verwendung der zur Verfügung gestellten Daten gesehen.

Auch Informationen über private Lebens- oder über Geschäftsverhältnisse, die ohne den Vorbehalt der vertraulichen Behandlung zur Verfügung gestellt wurden, hat der Ausschuss nur insoweit in seinem Abschlussbericht verwendet, als sie zur Erfüllung des Untersuchungsauftrags unerlässlich waren.

Zeugen

In 33 Beweiserhebungssitzungen wurden 68 Zeugen ­ teilweise wiederholt ­ in der nachstehend aufgeführten Reihenfolge vernommen (Funktion siehe Personenregister):

Der Zeuge Rechtsanwalt Dr. Gerhard Beiten, der als Bevollmächtigter der Erben nach Max Reinhardt geladen war, hat sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht als Rechtsanwalt nach § 12 Abs. 2 Satz 1 UntAG i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO berufen und dargelegt, dass es so gut wie ausgeschlossen ist, die für eine Aussage erforderlichen Genehmigungen aller betroffenen Mandanten zu erhalten. Der Ausschuss hat daher die Ladung aufgehoben.

Der wegen der Beurkundung des Kaufvertrages vom 19. Dezember 2000 geladene Zeuge Detlev Stoecker berief sich auf seine Verschwiegenheitspflicht als Notar gemäß § 18

Bundesnotarordnung und damit ebenfalls auf ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 12 Abs. 2 Satz 1 UntAG i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO. Da hier unter anderem Erklärungen desselben Personenkreises wie für eine Aussage des Zeugen Dr. Beiten hätten eingeholt werden müssen, hat der Ausschuss von einer Befragung des Zeugen abgesehen.

Der Zeuge Bernd Schimmler machte in der Sitzung sein Zeugnisverweigerungsrecht als ehemaliges Mitglied des Abgeordnetenhauses nach § 12 Abs. 2 Satz 1 UntAG i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StPO geltend.

Soweit der Zeuge Hugo Holzinger teilweise in nichtöffentlicher Sitzung vernommen wurde, konnte der Ausschuss die daraus gemäß § 53 Abs. 3 GO Abghs folgende Vertraulichkeit der Aussage entsprechend § 53 Abs. 4 GO Abghs für den Ausschussbericht aufheben, da er die Vertraulichkeit des Vorgangs des Unterausschusses „Vermögensverwaltung" des Hauptausschusses, auf den sich die Vernehmung bezog, aufgehoben hat (siehe oben Punkt 4.1).

Nur in nichtöffentlicher Sitzung konnte der Zeuge Django Schubert vernommen werden, da bei dessen Befragung im Wesentlichen auf den vertraulichen Bericht des Rechnungshofs Bezug genommen wurde. Die Aussage konnte daher nicht im Ausschussbericht verwendet werden.

5. Abschluss des Untersuchungsverfahrens

Der Ausschuss schloss seine Beweisaufnahme am 11. Juni 2010 bis auf eine durch Beweisbeschluss in dieser Sitzung noch angeforderte Unterlage ab, die dem Ausschuss am 21. Juni 2010 zugegangen ist. Nach dem Beschluss des Plenums war der Bericht bereits bis Ende November 2010 vorzulegen, sodass der Entwurf bereits am 16. August 2010 dem Ausschuss übergeben werden musste.