Die Gründung der Labor Berlin Charit§ Vivantes Services GmbH wird zur

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An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen Vorlage

- zur Beschlussfassung über Gründung der Labor Berlin - Charite Vivantes GmbH

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Der Gründung der Labor Berlin - Charite Vivantes GmbH wird gem. § 1 Abs. 3 BerlUnimedG zugestimmt.

Die Gründung der Labor Berlin - Charite Vivantes Services GmbH wird zur Kenntnis genommen.

A. Begründung:

1. Projektbeschreibung

Das Land Berlin ist Eigentümer der beiden größten und bedeutendsten Krankenhausunternehmen der Stadt, der Charite - Universitätsmedizin Berlin und der Vivantes GmbH. Um deren wirtschaftliche, wissenschaftliche und gesundheitspolitische Potentiale strategisch optimal entwickeln zu können, ist eine engere Vernetzung beider Landesunternehmen sehr wichtig.

Der Laborbereich ist dafür prädestiniert, mittels Fusion die gesundheits- und finanzpolitischen Aspekte zu stärken. Die beabsichtigte Fusion ist damit das Leitprojekt für die Kooperation von Charite und Vivantes.

Charite und Vivantes haben ein Unternehmenskonzept für die gemeinsame Erbringung von diagnostischen Laborleistungen (Labor Berlin - Charite Vivantes GmbH) abgestimmt. Beide Partner beabsichtigen, ihre kompletten, der Krankenversorgung dienenden labormedizinischen Bereiche in die auf eine neu zu gründende Labor Berlin - Charite Vivantes GmbH zu übertragen und werden jeweils 50 Prozent der Gesellschaftsanteile halten.

Sowohl für die Charite als auch für Vivantes hat die Etablierung der gemeinsamen Laborgesellschaften wirtschaftlich positive Auswirkungen. Die Ergebnisverbesserungen nach Fusion beziffern sich nach Angaben von Charite und Vivantes in 2015 im Vergleich zum Kostenniveau 2010 für die Charite auf 4,9 Mio. und für Vivantes auf 1,6 Mio. jährlich.

Die geplanten gemeinsamen Laborunternehmen werden ca. 400 Vollzeit-Arbeitsplätze haben und mehr als 20 Millionen Laboranalysen im Jahr durchführen. Es wird das größte Krankenhauslabor in Europa entstehen.

Eine ausführliche Darstellung des Vorhabens enthält das von Charite-Vorstand und Vivantes-Geschäftsführung vorgelegte Dossier zum Geschäftsplan, welches als Anlage beigefügt ist.

2. Bisheriges Verfahren

Nach erfolgter Grundsatzentscheidung im März 2010 hat der Aufsichtsrat der Charite ­ Universitätsmedizin Berlin den Gründungen der Labor Berlin - Charite Vivantes GmbH und der Labor Berlin - Charite Vivantes Services GmbH am 24. September 2010 zugestimmt. Der Aufsichtsrat der Vivantes GmbH hatte das Vorhaben am 11. Dezember 2009 zur Kenntnis genommen und grundsätzlich gebilligt.

Die Senatsverwaltung für Finanzen hat die Zustimmungen gemäß § 65 Abs. 3 LHO zur Beteiligung der Vivantes GmbH an den Gemeinschaftsunternehmen zwischenzeitlich bereits erteilt.

3. Zustimmung der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Beteiligung der Charite

Die Charite hat mit Schreiben vom 20. September 2010 einen Antrag auf Zustimmung zur Beteiligung an der Labor Berlin - Charite Vivantes GmbH und an der Labor Berlin - Charite Vivantes Services GmbH bei der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung gestellt.

Abweichend von dem für Beteiligungen von Landesunternehmen geltenden Zustimmungserfordernis sind für die Charite als Körperschaft des öffentlichen Rechts weitergehende Zustimmungserfordernisse normiert.

Die Zustimmung der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung gem. § 4 Abs. 11 in Verbindung mit § 1 Abs. 4 BerlHG setzt voraus, dass alle verfahrensmäßigen, wirtschaftlichen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Folgende Voraussetzungen sind gem. § 4 Abs. 11 BerlHG vorgesehen: „Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können die Hochschulen Dritte gegen Entgelt in Anspruch nehmen, mit Zustimmung des für Hochschulen zuständigen Mitglieds des Senats von Berlin sich an Unternehmen beteiligen und Unternehmen gründen, sofern nicht Kernaufgaben in Forschung und Lehre unmittelbar betroffen sind; eine Personenidentität zwischen einem Beauftragten für den Haushalt und der Geschäftsführung des Unternehmens ist ausgeschlossen. Die Haftung der Hochschulen ist in diesen Fällen auf die Einlage oder den Wert des Geschäftsanteils zu beschränken; die Gewährträgerhaftung des Landes ist dann ausgeschlossen. Das Prüfrecht des Rechnungshofs gemäß § 104 Abs. 1 Nr. 3 der Landeshaushaltsordnung ist sicherzustellen. Bei Privatisierungen ist die Personalvertretung zu beteiligen."

Darüber hinaus sind die Grundsätze für die Gründung von Beteiligungsgesellschaften der Charite vom 26. März 2002, die mit Bericht SenBWF - FE2 - über das Beteiligungskonzept der Charite (rote Nummer 3118 vom 27. Juli 2005) dargestellt wurden, zu beachten.

Die Prüfung der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat folgende Ergebnisse erbracht:

· Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 11 BerlHG sind erfüllt: Kernaufgaben von Forschung und Lehre sind nicht unmittelbar betroffen. Mit der gewählten Rechtsform als GmbH wird die Haftung der Charite auf ihre Einlage bzw. den Wert ihres Geschäftsanteils begrenzt.

Das Verfahren der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung wurde von der Charite durchgeführt und abgeschlossen. Die Prüfrechte des Rechnungshofs gemäß § 104 Abs. 1 Nr. 3 LHO sind in § 19 des Gesellschaftsvertrages für die Labor Berlin Charite Vivantes GmbH und für die Labor Berlin - Charite Vivantes Services GmbH normiert. Es ist vorgesehen, die Personenidentität zwischen einem Beauftragten für den Haushalt und der Geschäftsführung des Unternehmens durch eine Auflage im Zustimmungsschreiben auszuschließen.

· Die Gesellschaftsverträge der Labor Berlin - Charite Vivantes GmbH und der Labor Berlin - Charite Vivantes Services GmbH entsprechen der Mustersatzung nach den Beteiligungsrichtlinien des Landes Berlin, die für alle privatrechtliche Unternehmen mit Landesbeteiligung gelten.

· Die Prüfung hat ferner ergeben, dass die vorliegenden Entwürfe der Gesellschaftsverträge um Regelungen zur Begrenzung des Haftungsrisikos für Charite und Land und zu dem vom Abgeordnetenhaus beschlossenen Veräußerungsverbot zu ergänzen sind.

Demzufolge werden die Zustimmungen zu den Gesellschaftsgründungen unter Berücksichtigung der nachfolgenden Auflagen erteilt werden:

· Die mit Abgeordnetenhausbeschluss Nr. 2010/7020 C getroffenen Festlegungen zum Veräußerungsverbot von Gesellschaftsanteilen an Dritte (Drs. 16/3493 und 16/3276) ohne Zustimmung des Abgeordnetenhauses werden die Gesellschafter durch Neuformulierung des § 17 Gesellschaftsvertrag konkretisieren: „Jegliche Rechtsgeschäfte (z. B. der Verkauf, die Abtretung, die Einräumung von Unterbeteiligungen, Verpfändung von Geschäftsanteilen etc.), die Geschäftsanteile an der Gesellschaft zum Gegenstand haben, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines einstimmigen Beschlusses der Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafterversammlung wird einem der vorgenannten Rechtsgeschäfte nur unter dem Vorbehalt der vorherigen Zustimmung des Abgeordnetenhauses von Berlin zustimmen. Als Geschäftsanteil im Sinne dieser Regelung gelten auch Teile eines Geschäftsanteils sowie einzelne Rechte aus einem Geschäftsanteil."

· Das Risiko, das die Tochterunternehmen bei der Inanspruchnahme von Krediten eingehen, ist in den Gesellschaftsverträgen auf die Stammeinlage bzw. den Wert der Geschäftsanteile beider Gesellschafter zu beschränken.

· Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und Garantieleistungen (einschließlich Patronatserklärungen), Sicherheitsversprechen und -vereinbarungen sowie die Gewährung von Darlehen werden in den Gesellschaftsverträgen ausgeschlossen.

· Im Rahmen der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung ist zu regeln, dass alle Maßnahmen zu unterlassen sind, die einen Haftungsdurchgriff auf den Gesellschafter Charite und das Land Berlin als Gewährträger gemäß § 1 Abs. 4 UnimedG verursachen können.

· Die Charite hat dafür Sorge zu tragen, dass eine Personenidentität zwischen einem Beauftragten für den Haushalt und der Geschäftsführung der Unternehmen ausgeschlossen wird.