Abfindungsbetrag: Anrechnung einer Unterhaltsvorauszahlung im Schadensfall

Einordnung der Entscheidung: Der nachfolgende historische Entscheidungstext behandelt einen besonderen Fall des Schadens- und Unterhaltsrechts. Im Mittelpunkt steht ein Abfindungsbetrag von 16.000 Schweizer Franken, den der Vater des Klägers aufgrund einer gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention zur Abfindung des Unterhaltsanspruchs gezahlt hatte. Nach dem Tod der Mutter stellte sich die Frage, wie dieser Betrag bei der Berechnung des geltend gemachten Unterhaltsschadens zu berücksichtigen war.

Für das Verständnis ist die rechtliche Funktion der Zahlung entscheidend. Das Berufungsgericht hatte zunächst nur die aus dem Kapital erzielbaren Zinsen berücksichtigt und den Kapitalbetrag selbst unangetastet gelassen. Dahinter stand die Überlegung, dass das Vermögen nicht bereits während der Schulzeit verbraucht werden müsse und später etwa für die Begründung einer eigenen Existenz zur Verfügung stehen könne.

Die Revision wandte sich gegen diese Betrachtung. Nach der im Ausgangstext wiedergegebenen Beurteilung handelte es sich bei den 16.000 Schweizer Franken nicht um gewöhnliches Kindesvermögen im Sinne der dort genannten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Entscheidend war vielmehr, dass der Vater den Betrag gerade als Abfindung des gegen ihn gerichteten Unterhaltsanspruchs zu leisten hatte. Die Zahlung wurde deshalb als vorausgezahlter Unterhaltsbeitrag eingeordnet.

Diese Qualifikation verändert die schadensrechtliche Betrachtung. Wenn der Vater einen Teil seiner Unterhaltspflicht bereits durch eine Kapitalzahlung erfüllt hat, vermindert sich insoweit die Unterhaltslast, die ansonsten von der Mutter zu tragen gewesen wäre. Nach der Argumentation der Entscheidung kann der Kläger daher nicht verlangen, dass das Kapital vollständig erhalten bleibt und zugleich der Unterhaltsschaden so berechnet wird, als hätte diese Vorauszahlung keine entlastende Wirkung gehabt.

Die Entscheidung verlangt allerdings nicht, den gesamten Betrag sofort oder bis zu einem sehr frühen Zeitpunkt aufzubrauchen. Der Text stimmt dem Berufungsgericht darin zu, dass eine schematische Verteilung bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres nicht sachgerecht wäre. Stattdessen soll die Kapitalleistung entsprechend den Bedürfnissen des Klägers und unter Berücksichtigung möglicher höherer Ausbildungskosten auf einen längeren Zeitraum verteilt werden.

Als maßgeblichen Endpunkt nennt die Quelle das noch festzustellende voraussichtliche Ende der Ausbildungszeit. Damit wird der Abfindungsbetrag wirtschaftlich wie eine vorausbezahlte Unterhaltsleistung behandelt, die über den relevanten Unterhaltszeitraum zu verteilen ist. Die konkrete monatliche Anrechnung hängt folglich von tatsächlichen Umständen ab, die im Verfahren noch aufgeklärt werden mussten.

Der Fall zeigt anschaulich, warum die Bezeichnung einer Zahlung als „Abfindung“ allein nicht genügt. Entscheidend ist, welcher Anspruch mit ihr abgegolten werden sollte. Eine Kapitalzahlung kann Vermögenscharakter haben, sie kann aber auch wirtschaftlich die Vorauszahlung regelmäßig geschuldeter Leistungen darstellen. Für die Anrechnung auf einen später geltend gemachten Schaden kommt es daher auf Rechtsgrund und Zweck der Zahlung an.

Ebenso wichtig ist die zeitliche Verteilung. Wird eine laufende Unterhaltspflicht durch einen Kapitalbetrag ersetzt, stellt sich die Frage, für welchen Zeitraum dieser Betrag gedacht ist. Die Entscheidung wendet sich gegen eine Betrachtung, die das Kapital unabhängig vom Unterhaltsbedarf dauerhaft erhält. Gleichzeitig vermeidet sie eine unrealistisch schnelle Aufzehrung und verlangt eine an den Bedürfnissen und der voraussichtlichen Ausbildungsdauer orientierte Berechnung.

Der nachfolgende Originaltext ist als historische Gerichtsentscheidung zu lesen. Einzelne Beträge, Währungsangaben, Verfahrensbezeichnungen und zitierte Normen gehören zum damaligen Sachverhalt. Aus der Entscheidung lässt sich daher keine pauschale Regel für heutige Abfindungen oder Unterhaltsschäden ableiten. Für aktuelle Fälle wären insbesondere die geltende Rechtslage und die konkrete Vereinbarung zu prüfen.

Das Berufsgericht bringt nur die aus dem Abfindungsbetrag von 16000 sFr. zu erzielenden Zinsen mit 60 DM in Anrechnung, nicht jedoch das Kapital selbst. Es meint, die Beklagten könnten innerhalb des hier in Frage stehenden Zeitraumes nicht verlangen, dass der Kläger bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres den Kapitalbetrag von 16000 sFr. verbrauche; er hätte zu Lebzeiten seiner Mutter den Stamm des Vermögens nur angreifen müssen, wenn die Mutter ihm den Unterhalt ohne Gefährdung ihres eigenen Unterhalts sonst nicht hätte gewähren können. Zudem wäre dieser Abfindungsbetrag bei vernünftiger Einteilung nicht schon während der Schulzeit angegriffen, sondern zur Gründung einer eigenen Existenz erst späterhin herangezogen worden.

Hiergegen macht die Rev. zu Recht geltend, es handele sich bei diesem Abfindungsbetrag von 16000 sFr. nicht um Kindesvermögen i. S. der §§ 1602, 1603 BGB, sondern um eine Unterhaltsvorauszahlung des Vaters. Wie sich aus dem Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 19. 12. 1963 ergibt, hatte der Vater des Kläger sich durch die gerichtlich genehmigte Ehescheidungskonvention verpflichtet, nach Rechtskraft des Scheidungsurteils als Abfindung des Unterhaltsanspruchs des Kläger gegen ihn einen Betrag von 16000 sFr. zu zahlen. Dies ist ein Unterhaltsbeitrag, um den sich die der Mutter gesetzlich obliegende Unterhaltsverpflichtung mindert. Deshalb muss sich der Kläger diesen Betrag auch auf den Unterhaltsschaden bei Tötung der Mutter anrechnen lassen. Er kann nicht verlangen, dass dieser Betrag bis zum Beginn seiner Ausbildungszeit als Vermögensstamm erhalten bleibt. Zwar ist dem Berufsgericht darin zuzustimmen, dass der davon in Anrechnung zu bringende monatliche Unterhaltsbeitrag nicht so berechnet werden kann, dass das Kapital bereits bei Vollendung des 15. Lebensjahres des Klägers verbraucht ist. Vielmehr wird er entsprechend den Bedürfnissen des Klägers unter Berücksichtigung möglicher erhöhter Ausbildungskosten so aufzuteilen sein, dass das Kapital am noch festzustellenden voraussichtlichen Ende der Ausbildungszeit aufgebraucht ist. Da die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür noch aufzuklären sind, war die Berechnung dem Berufsgericht vorzubehalten.

Zutreffend verneint das Berufsgericht eine Anrechnung der Zinsen aus der von der Mutter des Klägers zu einer Lebensversicherung abgeschlossenen Unfallzusatzversicherung. Dies stellt die Rev. zur Überprüfung.

Diese Unfallzusatzversicherung gewährt nur dann die Ausbezahlung eines besonderen Betrages, wenn der Todesfall, der durch die Lebensversicherung versichert ist, Folge eines Unfalles ist. Da ein Unfall im Sinne dieser Bestimmung dann vorliegt, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet, handelt es sich bei diesem Zusatz trotz der engen Verknüpfung mit der Lebensversicherung insoweit nicht um eine Sparversicherung, sondern um eine Risikoversicherung. Der Eintritt dieses Versicherungsfalles war nicht gewiss. Es wird insoweit auf BGHZ 39, 249, 252 = Nr. 26 zu § 844 Abs. 2 BGB = NØ 63, 1604 Bezug genommen. Der Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen

Bei Bemessung der Geldrente, die der Ersatzpflichtige dem Ehemann einer getöteten Ehefrau nach § 844 Abs. 2 BGB für den Verlust der gesetzlich geschuldeten Haushaltsführung zu entrichten hat, bestimmt sich nach den Regeln der Vorteilsausgleichung, inwieweit der Wegfall der eigenen Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes aus § 1360 BGB zugunsten des Ersatzpflichtigen zu berücksichtigen ist.

Der Unterhaltsschaden des Witwers wegen Entziehung der Haushaltsführung bemisst sich, wenn daneben gleichartige Ansprüche unterhaltsberechtigter Kinder bestehen, nur nach dem auf ihn entfallenden Anteil an der von der Ehefrau gesetzlich geschuldeten Haushaltsführung.

Es widerspricht nicht dem Erfordernis der Bestimmtheit des Klageantrages, wenn mehrere unterhaltsgeschädigte Familienangehörige neben der Bezeichnung der vorgestellten Größenordnung jedes Schadensersatzanspruches aus § 844 Abs. 2 BGB sich mit einer anderen Aufteilung im Rahmen des von ihnen insgesamt geltend gemachten Betrages einverstanden erklären. Einer Teilabweisung ihrer Klage bedarf es in diesem Falle nicht, wenn das Gericht den Gesamtbetrag zuspricht, aber abweichend aufteilt.

Zur Mithilfepflicht minderjähriger Kinder im Hauswesen der Eltern.

Der durch den Tod einer voll oder teilweise erwerbstätigen Ehefrau entstandene Unterhaltsschaden a 844 Abs. 2 BGB) ist unter Berücksichtigung von Haushaltsführung und Bareinkommen zu ermitteln.

Zur Anrechnung der Lehrlingsbeihilfe auf den Unterhaltsanspruch eines minderjährigen unverheirateten Kindes.

Unter dem Gesichtspunkt der Kosten einer Ersatzkraft kann ein wegen örtlicher Verhältnisse erhöhter Betrag nur dann der Schadensschätzung zugrunde gelegt werden, wenn der Unterhaltsberechtigte eine Ersatzkraft aus diesem Raum tatsächlich in Anspruch genommen hat und nehmen musste.