Abgaben: Pflichtleistungen an den Staat verständlich erklärt
Einordnung: Der Begriff „Abgaben“ wird im vorliegenden Lexikoneintrag als Sammelbegriff für nicht rückzahlbare Pflichtleistungen verwendet, die vom Staat erhoben werden. Die Quelle stammt erkennbar aus einem historischen finanzwissenschaftlichen Zusammenhang und verwendet unter anderem Begriffe wie „volkseigene Wirtschaft“, „Produktionsfondsabgabe“ und „Handelsfondsabgabe“. Deshalb ist die Darstellung vor allem begriffsgeschichtlich zu lesen und nicht als vollständige Beschreibung des heutigen deutschen Steuer- und Abgabenrechts.
Im Kern beschreibt der Eintrag eine Gemeinsamkeit verschiedener staatlicher Einnahmen: Eine Person, ein Betrieb oder eine andere verpflichtete Stelle muss eine Geldleistung erbringen, ohne dass diese später wie ein Darlehen zurückgezahlt wird. Innerhalb dieses Oberbegriffs unterscheidet die Quelle danach, ob der Zahlung eine konkrete staatliche Gegenleistung gegenübersteht. Diese Differenzierung hilft dabei, Steuern, Gebühren und Beiträge voneinander abzugrenzen, auch wenn die heutige rechtliche Systematik im Detail gesondert zu prüfen ist.
Bei den im Ausgangstext als „generelle Abgaben“ bezeichneten Leistungen steht keine unmittelbar individuell zurechenbare Gegenleistung im Vordergrund. Als Beispiele nennt die Quelle Abführungen der Wirtschaft, Steuern und Zölle. Der Gedanke dahinter ist, dass die Zahlung nicht deshalb erfolgt, weil der Staat dem einzelnen Zahlenden im selben Moment eine bestimmte Einzelleistung erbringt. Vielmehr fließen solche Einnahmen in die staatliche Finanzwirtschaft ein und dienen der Finanzierung öffentlicher Aufgaben.
Davon unterscheidet der Text „spezielle Abgaben“. Hierzu zählt er insbesondere Gebühren und Beiträge. Bei einer Gebühr besteht typischerweise ein engerer Bezug zu einer bestimmten staatlichen oder öffentlichen Leistung. Ein Beitrag kann dagegen an die Möglichkeit oder den Vorteil anknüpfen, eine bestimmte öffentliche Einrichtung oder Leistung nutzen zu können. Der historische Eintrag fasst beide Gruppen unter dem Oberbegriff Abgaben zusammen.
Für das Verständnis ist wichtig, dass der Begriff „Abgabe“ im allgemeinen Sprachgebrauch breiter sein kann als einzelne juristisch exakt definierte Abgabenarten. In einem konkreten Fall entscheidet deshalb nicht allein die Bezeichnung. Maßgeblich ist, auf welcher gesetzlichen Grundlage eine Zahlung beruht, wer sie erhebt, woran die Pflicht anknüpft und ob eine besondere Gegenleistung vorgesehen ist. Erst daraus ergibt sich die rechtliche Einordnung.
Der Ausgangstext erwähnt außerdem, dass Abgaben im Allgemeinen auf dem Verwaltungswege beigetrieben werden können. Damit verweist er auf einen wesentlichen Unterschied zwischen öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten und gewöhnlichen privatrechtlichen Forderungen. Staatliche Abgaben beruhen auf öffentlich-rechtlichen Grundlagen und werden in einem besonderen Verwaltungs- und Vollstreckungsverfahren festgesetzt beziehungsweise durchgesetzt. Welche heutigen Verfahrensregeln gelten, lässt sich aus der historischen Quelle jedoch nicht ableiten.
Ein weiterer Abschnitt beschäftigt sich mit der Haushalts- und Finanzwirtschaft. Dort wurde nach der Quelle anstelle des umfassenden Sammelbegriffs „Abgaben“ häufig von „Staatseinnahmen“ gesprochen. Genannt werden Einnahmen aus der volkseigenen Wirtschaft, Steuern von Genossenschaften, privaten Handwerkern und Gewerbetreibenden sowie von der Bevölkerung, außerdem Zölle, Gebühren und Beiträge. Diese Terminologie verdeutlicht den staatlichen und wirtschaftlichen Kontext, in dem der Text entstanden ist.
Besonders historisch geprägt sind die im letzten Teil genannten spezifischen Abführungen. Produktgebundene Abgaben, Produktionsfondsabgabe, Handelsfondsabgabe und „ökonomisch begründete Abgaben“ gehören zu einem damaligen System der Wirtschafts- und Haushaltssteuerung. Sie sollten nicht mit heutigen Steuerarten gleichgesetzt werden. Für eine historische Recherche können diese Begriffe jedoch wichtige Hinweise darauf geben, wie finanzielle Beziehungen zwischen Betrieben und Staat organisiert wurden.
Insgesamt zeigt der Begriff „Abgaben“, wie unterschiedlich staatliche Einnahmen ausgestaltet sein können. Gemeinsam ist ihnen die rechtlich begründete Zahlungspflicht; Unterschiede bestehen vor allem beim Anlass, bei der Gegenleistung und beim jeweiligen gesetzlichen System. Der historische Lexikoneintrag bietet dafür eine grundlegende begriffliche Orientierung. Wer eine konkrete heutige Abgabe beurteilen will, muss dagegen die aktuell geltenden Vorschriften und die genaue Art der Zahlung heranziehen.
Abgaben - in der bürgerlichen Finanzwissenschaft und Finanzpraxis allg. gebräuchlicher und herkömmlicherweise auch in weiter verwendeter Sammelbegriff für die vom Staat erhobenen nichtrückzahlbaren Pflichtleistungen. Je nachdem, ob die Zahlung a) ohne unmittelbare staatliche Gegenleistung erfolgt oder b) spezielles Entgelt für die Inanspruchnahme staatlicher Einrichtungen oder Leistungen darstellt bzw. mit der Gewährung bestimmter Rechte oder Vorteile verbunden ist, kann man zwischen generellen Abgaben (Abführungen der Wirtschaft, Steuern und Zölle) und speziellen Abgaben (Gebühren und Beiträge) unterscheiden. Abgaben sind im allgemeinen auf dem Verwaltungswege (unter Ausschluss der ord. Gerichte) beitreibbar. In der Haushalts- und Finanzwirtschaft wird anstelle des Sammelbegriffs Abgaben für die Einnahmen des Staatshaushaltes aus der, VEW, die Steuern von den Genossenschaften, privaten Handwerkern und Gewerbetreibenden sowie von der Bevölkerung, ferner für Zölle, Gebühren und Beiträge meist der Oberbegriff Staatseinnahmen verwendet. Der Begriff Abgaben wird weiterhin für spezifische Abführungen, z. B. produktgebundene Abgaben, Produktionsfondsabgabe, Handelsfondsabgabe, ökonomisch begründete Abgaben, angewandt.
Für die Einordnung einzelner Abgaben ist außerdem die gesetzliche Grundlage entscheidend. Öffentlich-rechtliche Zahlungspflichten entstehen nicht allein dadurch, dass eine Behörde eine Zahlung verlangt. Sie müssen auf einer entsprechenden Rechtsnorm beruhen. Diese bestimmt typischerweise, wer abgabepflichtig ist, welcher Tatbestand die Zahlung auslöst, wie die Höhe ermittelt wird und welche Behörde für Festsetzung oder Erhebung zuständig ist. Der historische Ausgangstext behandelt diese Einzelheiten nicht, macht aber durch den Sammelbegriff deutlich, dass hinter den verschiedenen Einnahmearten jeweils unterschiedliche Rechtsmechanismen stehen.
Auch die Frage nach einer Gegenleistung sollte nicht zu schematisch verstanden werden. Bei Steuern fehlt die unmittelbare individuelle Gegenleistung, während bei Gebühren gerade eine konkrete öffentliche Leistung oder Amtshandlung im Mittelpunkt steht. Beiträge liegen begrifflich dazwischen, weil sie häufig an einen besonderen Vorteil oder eine Nutzungsmöglichkeit anknüpfen. Diese Unterscheidung erklärt, warum im Alltag sehr verschiedene Zahlungen zwar pauschal als „Abgaben“ bezeichnet werden, rechtlich aber nicht austauschbar sind.
Für historische Quellen ist zudem zu beachten, dass sich Abgabensysteme mit Wirtschaftsordnung, Verfassungsstruktur und staatlicher Aufgabenverteilung verändern. Begriffe, die in einem früheren System eine feste Bedeutung hatten, können heute verschwunden sein oder anders verwendet werden. Gerade die im Original genannten produkt- und fondsbezogenen Abgaben sollten deshalb als zeitgebundene Kategorien verstanden werden. Eine moderne steuerrechtliche Bewertung muss immer von den aktuell geltenden Abgabearten ausgehen.