Abrechnung von Erschließungskosten beim Grundstückskauf

Einordnung der Entscheidung: Der nachfolgende historische Gerichtstext behandelt die Verjährung eines Anspruchs auf Erstattung beziehungsweise Vergütung von Erschließungskosten. Verkäufer und Käufer eines unbebauten Grundstücks hatten vereinbart, dass der Käufer neben dem Kaufpreis die Erschließungsleistungen nach gesonderter Abrechnung vergüten sollte.

Der Sachverhalt geht auf einen notariellen Grundstückskaufvertrag vom 7. März 1969 zurück. Der Verkäufer hatte zuvor mit der Stadt einen Erschließungsvertrag über ein größeres Gelände geschlossen. Im Kaufvertrag wurde bestimmt, dass der Käufer nach endgültiger Abrechnung durch die Stadt anteilige Erschließungskosten erstatten sollte.

Später verlangte der Verkäufer 3.300 DM. Der Mahnbescheidsantrag ging Ende 1978 ein. Die Vorinstanzen wiesen die Klage wegen Verjährung ab, und auch die Revision blieb nach dem Ausgangstext ohne Erfolg.

Die zentrale Rechtsfrage war, wie der Zahlungsanspruch einzuordnen war. Die Revision wollte ihn als bloßen Kostenerstattungsanspruch verstanden wissen. Das Gericht stellte demgegenüber darauf ab, dass die damalige Verjährungsvorschrift nicht nur klassische Werklohnforderungen erfasse, sondern allgemein Vergütungsansprüche eines Kaufmanns aus der Ausführung von Arbeiten oder Besorgung fremder Geschäfte.

Nach der Entscheidung war es deshalb nicht ausschlaggebend, ob der Verkäufer dem Käufer unmittelbar zur Erschließung verpflichtet war oder die Arbeiten aufgrund seines Vertrages mit der Stadt ausführte. Entscheidend blieb der Zusammenhang des Zahlungsanspruchs mit ausgeführten Arbeiten.

Die historische Entscheidung ist stark vom damaligen § 196 BGB und dessen damaliger Verjährungssystematik geprägt. Diese Vorschriften und Fristen haben sich später geändert. Für heutige Grundstücks- oder Erschließungsverträge kann die Entscheidung deshalb nicht als aktuelle Fristenregel verwendet werden.

Als Dokument ist der Fall dennoch aufschlussreich: Er zeigt, dass die Bezeichnung eines Anspruchs als „Kostenerstattung“ nicht zwingend über seine rechtliche Behandlung entscheidet. Gerichte können auf den wirtschaftlichen und vertraglichen Zusammenhang der Forderung abstellen.

Der Originaltext enthält die ausführliche damalige Begründung. Die ergänzende Einordnung dient deshalb vor allem dazu, Sachverhalt, Streitfrage und Ergebnis verständlich voranzustellen, ohne den historischen Entscheidungstext umzuschreiben.

Vereinbaren die Parteien eines Grundstückskaufvertrages, dass der Verkäufer das noch unerschlossene Grundstück erschließt, und verpflichtet sich der Käufer in gesonderter Vertragsbestimmung, die Erschließungsleistungen des Verkäufers nach gesonderter Abrechnung zu vergüten, so verjährt dieser Vergütungsanspruch.

Zum Sachverhalt: Der Beklagten kaufte von der Kläger mit notariellem Vertrag vom 7. 3. 1969 ein unbebautes Grundstück als Teil eines größeren Geländes, über das die Kläger mit der Stadt D. im Mai 1968 einen so genannten Erschließungsvertrag geschlossen hatte. In § 6 des Kaufvertrages ist u. a. bestimmt, dass der Beklagten der Kläger neben dem Kaufpreis nach endgültiger Abrechnung durch die Stadt D. die Erschließungskosten zu erstatten hat. Die Kläger verlangt insoweit Zahlung von 3300 DM. Der das Verfahren einleitende Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ist am 29. 12. 1978 eingegangen. Die Vorinstanzen haben die Klage wegen Verjährung abgewiesen.

Die - zugelassene - Revision der Kläger hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht hält die Ansprüche der Kläger für verjährt, weil die Kläger zu den Kaufleuten zähle und die Zahlung von Erschließungskosten für die Ausführung von Arbeiten verlange. Das hält den Revisionsangriffen stand.

Das Berufsgericht lässt offen, ob nach dem Vertrag vom 7. 3. 1969 eine Verpflichtung der Kläger gegenüber dem Beklagten zur Erschließung des verkauften Grundstücks bestand. Auch wenn die Kläger sich nur der Stadt D. gegenüber zur Erschließung verpflichtet habe und der Beklagten die anteilige Zahlung eines Entgelts für diese Erschließungsleistung schulde, bleibe die Klageforderung ein Anspruch für Ausführung von Arbeiten. Die Gründe, aus denen der Gesetzgeber Werklohnansprüche von Kaufleuten der kurzen Verjährung unterstellt habe, gälten auch dann, wenn Gläubiger der Werkleistung und Schuldner des Werklohns nicht identisch seien. Die Revision hält für entscheidungserheblich, ob der geltend gemachte Anspruch eine Werklohnforderung zum Inhalt habe. In diesem Zusammenhang sei auch von Bedeutung, ob eine Verpflichtung der Kläger zur Erschließung des Kaufobjekts dem Beklagten gegenüber habe begründet werden sollen. Das sei nicht der Fall. Es handle sich deshalb bei der Klageforderung um einen reinen Kostenerstattungsanspruch.

Entgegen der Auffassung der Revision setzt § 196 I Nr. 1 BGB keinen Werklohnanspruch voraus, sondern regelt die Verjährung aller Vergütungsansprüche, die ein Kaufmann aus der Ausführung von Arbeiten oder der Besorgung fremder Geschäfte ableitet, ohne dass es auf die Rechtsgrundlage ankommt. Es ist auch nicht notwendig, dass der Anspruch aus einem Geschäft des täglichen Lebens hervorgeht.

Zwar hat der BGH in anderem Zusammenhang auf die der Beklagten Partei gegenüber eingegangene Verpflichtung zur Gebäudeherstellung abgehoben, das bedeutet aber nicht, dass ohne eine solche Verpflichtung zur Leistung die Verjährungsvorschrift des § 196 I Nr. 1 BGB unanwendbar wäre. Der Anspruch der Kläger ist nach § 6 des Vertrages nur ein Äquivalent für die Erschließungsleistung der Kläger. Ihre Forderung ist erst fällig, wenn sie die Erschließung durchgeführt hat. Das Berufsgericht hat den Vertrag rechtsirrtumsfrei dahin ausgelegt, dass nicht ein erschlossenes Grundstück veräußert wurde, vielmehr die Kläger entsprechende Erschließungsleistungen erst noch zu erbringen hatte. In der Verjährungsfrage besteht kein entscheidungserheblicher Unterschied darin, ob dem Anspruch der Kläger eine Leistungspflicht gegenübersteht oder nicht. Stünde der Kläger ein Vergütungsanspruch für die Erschließungsarbeiten gegen die Stadt D. zu, unterläge er der kurzen Verjährungsfrist. Dies kann nicht deshalb anders sein, weil ein solcher Anspruch im Erschließungsvertrag abbedungen, aber durch Vertrag mit den Grundstückserwerbern auf diese abgewälzt worden ist, und zwar in der Form, dass er von der Erbringung der Erschließungsleistung abhängt. Daran ändert sich auch sachlich nichts, wenn man den Anspruch der Kläger als Kostenerstattungsanspruch bezeichnet.

Das Berufsgericht hält auch nicht für entscheidungserheblich, ob schon in dem Kaufpreis ein Gewinn für die Erschließungsleistung einkalkuliert ist und somit auch nach dem Willen des Beklagten mit dem Kaufpreis teilweise die Gegenleistung für die Erschließungsarbeiten hat begründet werden sollen. Wenn der einheitliche Anspruch nach § 2 des Vertrages in 30 Jahren verjähre, hindere das nicht eine kürzere Verjährung für den Anspruch nach § 6 des Vertrages. Auch diese Ausführungen treffen zu. Es gibt keinen sachlichen Grund dafür, dass der in § 6 des Vertrages abgegrenzte und besonders geregelte Anspruch trotz § 196 I Nr. 1 BGB nicht in kürzerer Zeit sollte verjähren können als der möglicherweise gemischte, aber einheitliche Anspruch nach § 2 des Vertrages, bei dem das Entgelt für das Grundstück eindeutig im Vordergrund steht.

Das Berufsgericht hat mit seiner Beurteilung auch nicht - wie die Revision meint - die Rechtsnatur der Erschließungspflicht verkannt. Dass in Fällen der vorliegenden Art ein Dreiecksverhältnis zwischen Gemeinde, Erschließungsträger und Grundstückseigentümer entsteht, in dem die Rechtsbeziehungen zwischen den Erstgenannten öffentlichrechtlicher Natur sind und der Unternehmer über eine privatrechtliche Vereinbarung die entstandenen Kosten auf die Grundstückserwerber abwälzt, besagt weder etwas für noch gegen die Anwendung von § 196 I Nr. 1 BGB auf den vertraglichen Anspruch des Erschließungsträgers.

Es ist im vorliegenden Fall auch ohne Bedeutung, dass § 6 mit einem Grundstückskaufvertrag verbunden ist und die Erschließungskosten möglicherweise im Verhältnis zum Kaufpreis untergeordnete Bedeutung haben. Soweit der BGH für die aus verschiedenen Leistungselementen bestehenden Mischverträge ausgesprochen hat, die Verjährung sei nach den Leistungen zu beurteilen, die bei weitem überwiegen und dem Vertragsverhältnis seine charakteristische Note geben, bezog sich das immer auf einheitliche Vergütungsansprüche, deren Aufspaltung in einzelne Bereiche sich verbot, nicht dagegen auf Fälle, in denen - wie hier - für klar abgegrenzte Zahlungsansprüche eines Vertrages eindeutig feststellbar war, welche Leistungen sie abgelten sollten. In BGHZ 72, 229 = LM vorstehend Nr. 34 = NJW 1979, 156, ist deshalb ausdrücklich offen gelassen, was für den Fall getrennter Vergütungsabsprachen für trennbare Leistungen gilt.

Allg. Beding. f. d. Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens.

Zur Frage der Verjährung von Entgeltansprüchen des Versorgungsunternehmens für die Belieferung mit elektrischem Strom, wenn das Entgelt aufgrund der Richtigstellung von Fehlern nachträglich berechnet wird.