Allgemeine Geschäftsbedingungen: standardisierte Vertragsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind vorformulierte Vertragsbestimmungen, die ein Vertragspartner für eine Vielzahl künftiger Verträge verwenden will.
Sie dienen dazu, wiederkehrende Vertragsfragen einheitlich zu regeln und Verhandlungen zu vereinfachen.
Die Quelle nennt typische Themen wie Art und Umfang der Leistung, Gefahrtragung, Haftung, Liefertermine, Zahlung, Vertragsänderung und Vertragsbeendigung.
Auch Gewährleistungs-, Lieferfrist-, Eigentumsvorbehalts- oder Aufrechnungsklauseln können Bestandteil von AGB sein.
Der Ausgangstext ist stark auf internationalen Geschäftsverkehr ausgerichtet und stammt aus einem historischen rechtlichen Umfeld.
Für heutige AGB ist entscheidend, ob sie wirksam in den Vertrag einbezogen wurden und ob einzelne Klauseln einer gesetzlichen Inhaltskontrolle standhalten.
Im deutschen Recht richten sich diese Fragen heute insbesondere nach den aktuellen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Allgemeine Geschäftsbedingungen - von einem Vertragspartner einseitig gestaltete Festlegungen wesentlicher. Punkte des Vertragsinhalts, die Bestandteil der von ihm abzuschließenden künftigen Verträge werden sollen. Die Aufstellung von allgemeinen Geschäftsbedingungen ist im internationalen Geschäftsverkehr üblich. Sie dient u. a. der Rationalisierung der Vertragsverhandlungen allgemeine Geschäftsbedingungen beziehen sich auf Umfang und Art der Leistung, Gefahrtragung, Haftung, Termin, Zahlung, Verrechnung, Aufhebung und Änderung von Verträgen und geschäftstechnische Bestimmungen. Folgende Klauseln werden häufig in allgemeine Geschäftsbedingungen aufgenommen: Gewährleistungsklausel (z. B. Beschränkung auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung); Lieferfristklausel; Eigentumsvorbehaltsklausel; Aufrechnungsausschlussklausel; Vertragsstrafenklausel; Freizeichnungsklausel; Haftungsbeschränkungsklausel; Verjährungsverkürzung; Rechtswahlklausel; Gerichtsstands- bzw. Schiedsgerichtsklausel. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen werden meist von größeren Wirtschaftsunternehmen aufgestellt und durch Publizierung in geeigneter Form (Fachpresse, Aushang, Prospekt, Angebotsliste, Rechnung usw.) bekannt gemacht. Sie werden Vertragsinhalt, wenn beide Partner ihrer Einbeziehung in den Vertrag zustimmen. Das kann auch stillschweigend geschehen. So genügt es im Geschäftsverkehr, z. B. mit Banken, Versicherungsanstalten, Kontrollgesellschaften, Lagerhaltern, Transport- oder Speditionsunternehmen, wenn der eine Partner in Kenntnis der allgemeinen Geschäftsbedingungen des anderen Partners deren Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht. Gleiches gilt beim Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben, in dem auf die allgemeine Geschäftsbedingungen eines Partners Bezug genommen wird. Beziehen sich beide Partner auf allgemeine Geschäftsbedingungen, so gelten nach dem Recht die zuletzt übersandten und unwidersprochen gebliebenen. Kapitalistische Unternehmen versuchen mitunter, den im Geschäftsverkehr vom Gesetz weit gestreckten Rahmen der Vertragsfreiheit zu missbrauchen und mit Hilfe der allgemeine Geschäftsbedingungen einseitig sie begünstigende Vertragsbedingungen durchzusetzen. Die Gültigkeit der allgemeine Geschäftsbedingungen oder einzelner in ihnen enthaltener Klauseln, d. h. ihre Angemessenheit und Gesetzmäßigkeit, kann deshalb im gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Verfahren auf der Grundlage des auf den Vertrag anzuwendenden Rechts überprüft werden. Die ständige Verfolgung des Handelsbrauches und der Rechtsprechung über allgemeine Geschäftsbedingungen ist daher im internationalen Geschäftsverkehr unerlässlich.