Allmende-Ländereien: gemeinschaftliche Nutzung von Wald, Weide und Ackerland
Als Allmende bezeichnet der Ausgangstext Ländereien, die sich im Eigentum von Gemeinden befanden und gemeinschaftlich oder nach zugeteilten Nutzungsanteilen bewirtschaftet wurden.
Im engeren Sinn nennt die Quelle gemeinschaftlich genutzte Waldungen, Dauerweiden, Streuländereien, Gewässer, Heideflächen und Moore. Die Allmende war damit keine einheitliche Flächenart, sondern konnte sehr unterschiedliche natürliche Ressourcen umfassen.
Die Nutzung war nach der historischen Darstellung nicht zwangsläufig gleich verteilt. Umfang und Bedeutung der Nutzungsrechte konnten davon abhängen, wie viel eigenes Ackerland ein Gemeindemitglied besaß.
Historisch werden Allmendeländereien als Reste älterer Markgenossenschaften beschrieben, die nicht in individuelles Privateigentum aufgeteilt worden waren. Für bäuerliche Wirtschaften konnten diese Flächen eine wichtige Ergänzung darstellen.
Die Quelle ordnet die Allmende besonders in die Feudalperiode ein. Gemeinschaftliche Weiden, Wälder und andere Flächen halfen Bauern dabei, Vieh zu halten, Brenn- und Nutzmaterial zu gewinnen oder weitere wirtschaftliche Bedürfnisse zu decken.
Mit Veränderungen der Grundherrschaft und der Landwirtschaft wurden solche Nutzungsrechte zunehmend eingeschränkt. Der Text nennt insbesondere Entwicklungen seit dem 15. und 16. Jahrhundert und verbindet sie mit der Ausweitung herrschaftlicher Schafzucht.
Beim Übergang zu kapitalistischen Eigentums- und Agrarstrukturen wurden viele gemeinschaftliche Flächen aufgeteilt. Dieser Prozess wird im Ausgangstext mit der Gemeinheitsteilung in Verbindung gebracht.
Regional verlief die Entwicklung unterschiedlich. Die Quelle hebt hervor, dass sich in Teilen Süd- und Südwestdeutschlands gemeinschaftliche Flächen länger erhalten konnten, während sie in Ostdeutschland weitgehend in andere Eigentumsformen übergingen.
Der Begriff Allmende ist deshalb vor allem agrar-, sozial- und rechtsgeschichtlich bedeutsam. Moderne gemeinschaftliche Nutzungsmodelle können ähnliche Grundideen aufweisen, sind aber nicht ohne Weiteres mit den historischen Rechtsverhältnissen gleichzusetzen.
Allmende - Ländereien, die sich in Eigentum von Gemeinden befanden; sie wurden gemeinsam oder auch durch die einzelnen Gemeindemitglieder bearbeitet, denen lebenslänglich oder periodisch Anteile an dem Acker- und Wiesenland zugeteilt wurden. I. e. S. fällt Allmende mit gemeinschaftlich genutzten Waldungen, Dauerweiden, Streuländereien, Gewässern, Heide und Moor zusammen. Die Nutzung war ungleich, denn sie hing von dem Umfang des im Besitz der einzelnen Gemeindemitglieder befindlichen Ackerlandes ab. Die Allmendeländereien sind der Aufteilung in Privateigentum entgangene Reste der Markgenossenschaft und waren in der Feudalperiode jahrhundertelang Ergänzung der Wirtschaften leibeigener und höriger Bauern. Mit der Einziehung bäuerlichen Ackerlandes durch die Feudalherren, bes. seit dem 15./16.7h., wurde die bäuerliche Nutzung der Allmende vor allem im Interesse der grund- oder gutsherrschaftlichen Schafzucht eingeschränkt; außerdem sollte die Beschränkung der bäuerlichen Nutzung der Allmende die Bauern zwingen, ihr Land aufzugeben. Während sich in Süd- und Südwestdeutschland ein gewisser Umfang von Allmendeländereien bis in die Gegenwart erhalten konnte, ging in Ostdeutschland das Allmendeland beim Übergang zum Kapitalismus bis auf geringe Reste in kapitalistisches und bäuerliches Eigentum über (Gemeinheitsteilung). Dadurch wurde der landarmen Bauernschaft die Grundlage für eine bescheidene Viehhaltung geraubt.