Altersrente: Voraussetzungen und Rentenarten historisch eingeordnet
Wichtige Einordnung: Der Ausgangstext zur Altersrente enthält konkrete Altersgrenzen und Rentenarten aus einem älteren Rechtsstand. Diese Angaben dürfen nicht als aktuelle Rentenberatung verstanden werden.
Die Altersrente ist eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung, die an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze und weitere versicherungsrechtliche Voraussetzungen anknüpft.
Der historische Text unterscheidet mehrere damalige Formen, darunter die reguläre Altersrente sowie besondere Altersrenten für langjährig Versicherte und weitere Personengruppen.
Außerdem beschreibt die Quelle Mindestversicherungszeiten. Bei der Berechnung solcher Wartezeiten können je nach Rechtslage nicht nur klassische Beitragszeiten, sondern auch andere rentenrechtlich berücksichtigte Zeiten eine Rolle spielen.
Ein Schwerpunkt des Originals ist die schrittweise Veränderung der gesetzlichen Altersgrenzen. Die dort genannten Jahreszahlen spiegeln den damaligen Stand der Rentenreformen wider.
Der Text erläutert ferner, dass eine Altersrente nicht zwingend voraussetzt, bis unmittelbar vor Rentenbeginn durchgehend Beiträge gezahlt zu haben. Entscheidend sind vielmehr die jeweils vorgeschriebenen Versicherungszeiten und sonstigen Voraussetzungen.
Auch vorgezogene Altersrenten werden angesprochen. Ein früherer Rentenbeginn kann mit dauerhaften Abschlägen verbunden sein, wobei Voraussetzungen und Berechnung gesetzlich festgelegt werden.
Gerade im Rentenrecht ändern sich Altersgrenzen, Übergangsregeln und Bezeichnungen über längere Zeiträume. Deshalb sollte bei einer konkreten Rentenplanung immer der aktuelle Versicherungsverlauf und das heute geltende Recht geprüft werden.
Der historische Ausgangstext bleibt als Dokument früherer Regelungen erhalten. Für persönliche Entscheidungen sind aktuelle Informationen der gesetzlichen Rentenversicherung und gegebenenfalls eine individuelle Beratung erforderlich.
Bei der Altersrente wird übrigens unterschieden in die normale Altersrente, die Altersrente für langjährig Versicherte, die Altersrente für Frauen, für Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige, die Altersrente für Schwerbehinderte und wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit.
Wer mindestens 65 Jahre alt ist und mindestens 5 Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt hat, der kann eine normale Altersrente beziehen. Für diese 5 Jahre Versicherungszeit gelten auch Kindererziehung und Wehrdienst oder Zivildienst bei der Altersrente. Der Rentenanfang wird ab dem Jahre 2012 bis zum Alter von 67 Jahren ausgedehnt.
Was bedeuten diese Bestimmungen zur Altersrente? Es bekommt trotzdem eine Altersrente derjenige, der ab 40 Jahren keine Beiträge mehr einbezahlt hat, aber der zuvor mindestens 5 Jahre lang einbezahlt hatte. Das ist beispielsweise bedeutsam für Frauen, die nicht viele Jahre versicherungspflichtig arbeiteten, wegen der Kindererziehung oder dem Haushalt etwa.
Auch derjenige bekommen eine Altersrente, der 35 Jahre lang in die Rentenversicherung einbezahlt hat, der darf dann Rente beziehen, sobald er 62 Jahre alt ist. Ihm wird nur vor dem 65. Jahr die Rente geringfügig gekürzt.
Für diese 35 Jahre zählen alle so genannten rentenrechtlichen Zeiten bei der Altersrente, das heißt, es zählen nicht nur die Jahre, in denen man tatsächlich einbezahlt hat, sondern gesetzlich angerechnet werden auch eine Ausbildung, Wehrdienst, Krankheit und Arbeitslosigkeit bei der Altersrente.
Es gab einmal eine Regelung, dass Frauen schon im Alter von 60 in Rente gehen konnten. Aber seit dem Jahre 2000 hat sich dies geändert. Männer und auch Frauen müssen nun bis zum Alter von 65 arbeiten um Altersrente zu beziehen. Man kann zwar früher mit dem arbeiten aufhören, aber dadurch reduziert sich die Rente.
Für Frauen, die vor 1952 geboren sind, gibt es spezielle Regelungen der Altersrente: Mindestversicherungszeit 15 Jahre und nach dem Alter von 40 müssen die Rentenbeiträge mindestens 10 Jahre und einen Monat einbezahlt worden sein.
Vergleichbare Einschränkungen gibt es auch für diejenigen, die nach längerer Arbeitslosigkeit in Altersrente gehen wollen. Sie müssen mindestens 60 Jahre alt sein, geboren sein vor 1952, und eine Wartezeit von 15 Jahren haben. Zudem gibt es eine Spezifikation über eine Mindest-Zeit der Arbeitslosigkeit bei der Altersrente, oder sie müssen bei der Antragstellung arbeitslos sein.
Auch für solche, die aus der Altersteilzeit in Rente gehen wollen, gibt es Einschränkungen. Sie müssen mindestens 2 Jahre teilbeschäftigt sein und außerdem gibt es eine Mindestdauer, die in der Pflichtversicherung vorgeschrieben ist. Sie können dann bereits mit 60 Jahren in Altersrente gehen, jedoch wiederum mit einer reduzierten Rente.
Die Altersteilzeit kann man sehen wie eine Gleitzeit in die Rentenzeit. Die Altersteilzeit stellt einen Übergang dar zwischen der hektischen Arbeitszeit und der ruhigen Rentenzeit der Altersrente. Im Jahre 2004 wurde das Teilzeitgesetz geändert, so dass man bereits vor dem 65. Geburtstag schrittweise in Altersrente gehen kann. Man muss also keine Vollrente beziehen, sondern man kann auch nur Teilzeitrentner sein.
Es gibt auch keine allgemeine Pflicht, dass man mit 65 oder 67 Jahren tatsächlich bereits in Altersrente geht. Man kann beispielsweise auch erst mit 70 in den Ruhestand gehen, wenn man das will und der Arbeitsvertrag das erlaubt. Für jeden Monat, den man nach seinem 65. Geburtstag länger arbeitet, bekommt man einen Zuschlag auf die Altersrente von 0,5 %. Für ein Jahr länger arbeiten ergibt das also 6 Prozent Zuschlag auf die Altersrente. Wenn jemand eine Teilrente bezieht, dann fällt dieser Zuschlag auch entsprechend niedriger aus, also bei halber Rente ist dieser Zuschlag auch nur noch halb so groß.