Anerkenntnis: Anspruch bedingungslos zugestehen

Historische Rechtseinordnung: Die Quelle definiert Anerkenntnis als Erklärung eines Verpflichteten, mit der die Berechtigung eines gegen ihn erhobenen Anspruchs bedingungslos zugestanden wird.

Dem Anerkenntnis wird eine Funktion bei der eigenverantwortlichen Klärung von Ansprüchen zugeschrieben. Die Parteien können dadurch einen bestehenden Streit über die Berechtigung einer Forderung reduzieren oder beenden.

Der Text verbindet ein schriftliches Anerkenntnis mit Auswirkungen auf die Verjährung und nennt für bestimmte Geldforderungen aus Wirtschaftsverträgen eine Vollstreckungswirkung.

Daneben beschreibt die Quelle ein „fiktives Anerkenntnis“ bei Vertragsstrafen, wenn nicht frist- und formgerecht Einspruch erhoben wurde. Dieses sollte hinsichtlich der Verjährung anders behandelt werden als ein ausdrückliches Anerkenntnis.

Die Aussagen beruhen auf historischem DDR-Recht und dürfen nicht auf das heutige deutsche Zivilrecht übertragen werden. Insbesondere Schuldanerkenntnis, Verjährung und Vollstreckung richten sich heute nach aktuellen gesetzlichen Vorschriften.

Anerkenntnis - Erklärung eines Verpflichteten, durch die er die Berechtigung eines gegen ihn erhobenen Anspruchs bedingungslos zugesteht. Das Anerkenntnis dient der eigenverantwortlichen Klärung der Anspruchsberechtigung. Ein schriftliches Anerkenntnis unterbricht die Verjährung. Es ist ein vollstreckbarer Titel (Vollstreckung), wenn es sich auf eine Geldforderung aus einem Wirtschaftsvertrag bezieht. In der Regel gilt eine Vertragsstrafe als anerkannt, wenn gegen sie nicht frist und formgerecht sowie begründet Einspruch eingelegt wurde (fiktives Anerkenntnis). Das fiktive Anerkenntnis unterbricht die Verjährung der Vertragsstrafenforderung nicht. Die Begründung eines Anspruchs durch ein Anerkenntnis (abstraktes Schuldanerkenntnis) ist nach dem Recht nicht möglich.