Annahme: Zustimmung zu einem Vertragsangebot
Die Annahme ist die Erklärung des Angebotsempfängers, mit der er einem Vertragsangebot zustimmt. Stimmen Angebot und Annahme überein, kommt grundsätzlich die vertragliche Einigung zustande.
Der Ausgangstext behandelt neben dem Abschluss auch Änderung und Aufhebung von Verträgen und stammt teilweise aus dem historischen DDR-Wirtschaftsrecht.
Eine Annahme, die Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen enthält, kann rechtlich als neues beziehungsweise Gegenangebot zu behandeln sein. Die Quelle nennt für damalige innerstaatliche Wirtschaftsverträge Sonderregeln.
Auch konkludentes Handeln kann eine Annahme ausdrücken, sofern keine Formvorschrift entgegensteht und das Verhalten einen entsprechenden Erklärungswert besitzt.
Schweigen gilt nicht ohne Weiteres als Zustimmung. Die historischen Sonderaussagen des Originals müssen vom heutigen BGB-Vertragsrecht getrennt werden.
Annahme - 1. Recht empfangsbedürftige Willenserklärung des Angebotsempfängers, die sein Einverständnis mit dem Angebot für den Abschluss, die Änderung oder Aufhebung eines Vertrages zum Ausdruck bringt. Die Annahme bewirkt die Einigung. Eine Annahme mit Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen führt bei innerstaatlichen Wirtschaftsverträgen in der Regel zur Einigung über den unstrittigen Teil. Sie ist im übrigen ein Gegenangebot, bei anderen Verträgen ein gänzlich neues Angebot. Eine Formvorschrift kann die Annahme durch konkludentes Handeln (Handeln, konkludentes) ausschließen. Annahme durch Stillschweigen auf ein Angebot ist nur bei ausdrücklicher Regelung möglich. - 2. Finw Akzept. - 3. Transp Übergabe von Transportgut und Frachtpapieren durch den Transportkunden an den Transportbetrieb und Übernahme durch diesen. Mit Annahme verbunden ist eine Prüfung auf Einhaltung der Transportbedingungen sowie auf Übereinstimmung der Angaben von Gut und Frachtpapieren. Mit Annahme gilt im allgemeinen der Frachtvertrag als abgeschlossen.