Anpassungspflicht

Die Anpassungspflicht nach § 7 entsteht kraft Gesetzes. § 7 bestimmt konstitutiv die Wirkungen des durch Beschluss der Gemeinde festgestellten und durch Bekanntmachung gemäß §6 Abs. 5 wirksam gewordenen Flächennutzungsplans gegenüber anderen Planungsträgern. Der öffentliche Planungsträger kann zwar die Anpassungspflicht durch einen Widerspruch ausschließen. Das Fehlen des Widerspruchs ist jedoch nicht Tatbestandsvoraussetzung für das Entstehen der Anpassungspflicht. Der Widerspruch bewirkt nur eine Freistellung von der durch Gesetz bereits entstandenen Anpassungspflicht. Die Bindung des anderen Planungsträgers an den Flächennutzungsplan entsteht nicht durch Unterwerfung; der Flächennutzungsplan ist auch kein Vertrag, sondern ein Planungsinstrument der Gemeinde eigener Art. Er kommt auch zustande, wenn die anderen Planungsträger widersprechen. Die Anpassungspflicht entsteht mit dem Wirksamwerden des Flächennutzungsplans gemäß §6 Abs. 5. Ein früherer Zeitpunkt kommt nicht in Betracht; auch dann nicht, wenn der andere öffentliche Planungsträger bereits dem Flächennutzungsplanentwurf ausdrücklich zugestimmt hat. Der Entwurf eines Flächennutzungsplans löst noch keine Anpassungspflicht aus; er ist jedoch bei der fachplanerischen Abwägung zu berücksichtigen. Hat der Flächennutzungsplanentwurf Planreife erlangt.. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, da eine dahingehende gesetzliche Regelung fehlt. Der Gesetzgeber hat die Fälle, in denen ein Bauleitplanentwurf bereits zu berücksichtigen ist, abschließend geregelt. Ist der Flächennutzungsplan gemäß §215 Abs. 3 rückwirkend wirksam geworden, so gilt die Anpassungspflicht von diesem Zeitpunkt an. Die Anpassungspflicht wird akut, sobald der andere Planungsträger seine 91 Planungen aufstellt oder eine vorhandene Planung bzw. Nutzungsregelung ändert oder ergänzt.

Voraussetzungen - Die Anpassungspfficht setzt voraus, dass der Flächennutzungsplan formell und materiell fehlerfrei ist. Ist der Flächennutzungsplan fehlerhaft, so kommt es darauf an, ob der Fehler nach Maßgabe der §§214 und 215 noch beachtlich ist. Bei teilweisen Mängeln des Flächennutzungsplans ist entscheidend, dass der von der anderen Planung betroffene Teil fehlerfrei ist. Die Anpassungspflicht gilt nur für den fehlerfreien Teil des Flächennutzungsplans. Voraussetzung ist jedoch, dass der Fehler den fehlerfreien Teil des Flächennutzungsplans nicht berührt. Wird der Flächennutzungsplan nachträglich ganz oder teilweise unwirksam, so erlischt insoweit eine bis dahin bestehende Anpassungspflicht. Die Anpassungspflicht setzt weiter voraus, dass die Planungsträger gemäß 11 §4 als Träger öffentlicher Belange im Flächennutzungsplanverfahren beteiligt worden sind. Bei vereinfachten Änderungen des Flächennutzungsplans kommt es auf die Beteiligung nach § 13 Abs. 2 an. Ist eine Beteiligung unterblieben, so kommt es nicht darauf an, ob die Nicht-Beteiligung nach §214 Abs. 1 Nr.1 beachtlich oder unbeachtlich ist. Ist nur ein einzelner Planungsträger nicht beteiligt worden, die Beteiligung der übrigen aber erfolgt, so entfällt die Anpassungspflicht nur für den Nichtbeteiligten. Die übrigen bleiben gebunden. Beteiligungsfehler wirken nicht gegenüber allen. Die Benachrichtigung gemäß §3 Abs. 2 Satz 3 reicht verfahrensrechtlich aus, um eine Anpassungspflicht zu begründen. Der fair einen Widerspruch nach §7 Satz 1 hinreichende Inhalt des Flächennutzungsplan Entwurf steht in der Regel erst im Auslegungsverfahren fest. Das Verfahren nach §4 und die öffentliche Auslegung können nach §3 Abs. 2 zusammengefasst werden. Der andere Planungsträger muss tatsächlich beteiligt worden sein. Es reicht nicht aus, dass er hätte beteiligt werden müssen, tatsächlich aber nicht beteiligt worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der betreffende Planungsträger objektiv nach der jeweiligen Rechts- und Tatsachenlage zu beteiligen wäre. Das gilt auch dann, wenn die von dem betreffenden Träger wahrzunehmenden öffentlichen Belange von der Gemeinde erkannt und bei der Abwägung fehlerfrei berücksichtigt worden sind. Die Beteiligung muss von der Gemeinde erfolgt sein. Die für die Genehmigung des Flächennutzungsplans zuständige Aufsichtsbehörde kann die unterlassene Beteiligung selbst nicht herbeiführen. Erkennt sie, dass ein öffentlicher Planungsträger betroffen ist und dass ein Koordinierungsbedarf besteht, so kann sie erforderlichenfalls auch durch eine Auflage in der Plangenehmigung sicherstellen, dass die Verletzung der Ordnungsvorschrift des §4 durch eine nachfolgende Beteiligung behoben wird. Beteiligt werden muss der Träger öffentlicher Belange, der zugleich Planungsträger nach §7 ist. Es reicht aus, wenn die juristische Person, deren Behörde oder Organ für die Feststellung der Fachplanung bzw. für den Erlass der Nutzungsregelung zuständig ist, beteiligt wird. Daher ist es unschädlich, wenn die Gemeinde aus Versehen eine unzuständige Stelle oder Behörde des gleichen Rechtsträgers beteiligt. Es ist eine Obliegenheit dieser Stelle, den Entwurf des Flächennutzungsplans an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Den Erfordernissen des §7 Satz 1 wird genügt, wenn eine Verwaltung, der auf mehreren Stufen bestimmte Planungsbefugnisse zustehen, auf nur einer Stufe beteiligt wird. So bindet die Beteiligung der unteren Naturschutzbehörde auch die obere Naturschutzbehörde, wenn diese im konkreten Fall für den Erlass einer Landschaftsschutzverordnung zuständig ist.