Anwartschaft: Aussicht auf eine spätere Versicherungsleistung
Historische sozialrechtliche Einordnung: Die Quelle versteht unter einer Anwartschaft die Aussicht auf eine spätere Versicherungsleistung.
Sie wird im Allgemeinen durch Beitragszahlung begründet, führt aber noch nicht unmittelbar zu einem voll durchsetzbaren Leistungsanspruch.
Erst wenn die jeweils festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind und der Versicherungsfall eintritt, wird aus der Anwartschaft ein konkreter Anspruch.
Als Beispiele nennt der Text Alters- und Invalidenrenten.
Die verwendeten Begriffe und Versicherungsstrukturen stammen aus einem historischen Sozialversicherungssystem. Für heutige Renten- und Versicherungsanwartschaften sind die aktuellen gesetzlichen Regelungen maßgeblich.
Anwartschaft - in der Sozialversicherung Aussicht auf die Realisierung eines Anspruchs auf eine Versicherungsleistung, der im allgemeinen durch Zahlung eines Sozialversicherungsbeitrages begründet wird. In einen Anspruch verwandelt sich die Anwartschaft erst dann, wenn die im Einzelnen festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind und der Versicherungsfall eingetreten ist. Das gilt z. B. in für den Anspruch auf eine Altersrente oder eine Invalidenrente.
Anwartschaftsdeckungsverfahren - Deckungsverfahren in der Sozialversicherung.