Arbeitsbedingte Erholungspause: Entlastung bei besonderer Beanspruchung

Historische arbeitsrechtliche Einordnung: Die Quelle versteht unter einer arbeitsbedingten Erholungspause eine Unterbrechung der Arbeit zur notwendigen Entlastung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit.

Im engeren Sinn wird sie als bezahlter Bestandteil der täglichen Arbeitszeit beschrieben.

Vorgesehen waren solche Pausen insbesondere bei besonders schweren oder gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten, etwa unter starker Hitze-, Kälte- oder Lärmeinwirkung.

Der Text nennt außerdem Kurzpausen und Pausen im Zusammenhang mit technisch begründeten Arbeitsnormen.

Die konkrete Ausgestaltung gehört zum historischen DDR-Arbeitsrecht. Heute richten sich Ruhepausen, bezahlte Kurzpausen und besondere Erholungszeiten nach Arbeitszeitrecht, Tarifverträgen, Gefährdungsbeurteilung und betrieblichen Regelungen.

Arbeitsbedingte Erholungspause, - Unterbrechung der Arbeit zwecks Reproduktion der im Arbeitsprozess verausgabten Arbeitskraft; i. e. S.: bezahlter Teil der gesetzlichen täglichen Gesamtarbeitszeit zur notwendigen Entmüdung des Arbeitenden zwecks sicherer Durchführung der Arbeit und Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit des menschlichen Organismus im Arbeitsprozess. Die arbeitsbedingte Erholungspause werden gewährt: a) bei bes. schweren oder gesundheitsgefährdeten Arbeiten (z. B. ständige Hitze- oder Kälteeinwirkung, Lärmarbeit); b) bei Arbeit nach technisch begründeten Arbeitsnormen (tu); c) als Kurzpausen bis zur Gesamtzeit von 20 Min. (anstelle der üblichen gesetzlichen Pausen) bei 3-Schicht-System und technologisch ununterbrochenen Arbeitsprozessen. Die arbeitsbedingte Erholungspause werden für passive (Ruhezustand, Nahrungsaufnahme u. ä.) und aktive (Tätigkeitswechsel, z. B. Entspannungsgymnastik) Erholung genutzt.