Arbeitsbereich: räumlicher und sachlicher Bereich der Tätigkeit
Die Quelle verwendet den Begriff Arbeitsbereich in zwei Bedeutungen.
Zum einen bezeichnet er einen gemeinsamen sachlichen oder räumlichen Tätigkeitsbereich mehrerer Menschen, beispielsweise eine Arbeitsgruppe, Forschungsstelle oder Verkaufsabteilung.
Zum anderen meint er den einem einzelnen Beschäftigten übertragenen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich innerhalb der betrieblichen Arbeitsteilung.
Dieser zweite Begriff wurde im historischen DDR-Arbeitsrecht auch mit Eingruppierung und Entlohnung verknüpft.
Heute wird Arbeitsbereich je nach Kontext organisatorisch, räumlich oder arbeitsvertraglich verstanden. Maßgeblich sind insbesondere Stellenbeschreibung, Arbeitsvertrag und zulässiges Weisungsrecht.
Arbeitsbereich - 1. gemeinsamer Wirkungs- und Tätigkeitsbereich von Menschen im Arbeitsprozess, die durch gemeinsame Aufgaben oder Objekte ihrer Arbeit sachlich bzw. räumlich miteinander verbunden sind. Arbeitsbereich kann als Meisterbereich, Verkaufsabt., Arbeitsgruppe, Forschungsstelle o. ä. auftreten. - 2. der im Prozess der sozialistischen Arbeitsteilung dem Werktätigen als Aufgabenbereich und Arbeitsgebiet übertragene, arbeitsvertraglich vereinbarte Teil der betrieblichen Gesamtarbeit. In diesem Sinne wird der Begriff Arbeitsbereich in der Praxis vielfach in Verbindung mit der Eingruppierung in Lohn- und Gehaltsgruppen verwendet. Im Arbeitsgesetzbuch und bei der Arbeitsklassifizierung wird der Begriff Arbeitsbereich durch Arbeitsaufgabe ersetzt.