Aufhebungsvertrag: historische Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
Historische DDR-Rechtseinordnung: Der Aufhebungsvertrag wird in der Quelle als einvernehmliche Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses zwischen Betrieb und Werktätigem beschrieben.
Nach dem damaligen Recht sollte die Vereinbarung schriftlich unter Angabe der Gründe ausgefertigt werden.
Der Betrieb hatte außerdem vor Abschluss die zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung zu informieren.
Für einen vom Betrieb angestoßenen Aufhebungsvertrag nennt die Quelle zusätzlich die vorherige Ablehnung eines angebotenen Überleitungsvertrags durch den Beschäftigten.
Diese Voraussetzungen gehören zum DDR-Arbeitsrecht. Auch heute können Arbeitsverhältnisse einvernehmlich durch Aufhebungsvertrag beendet werden, allerdings nach aktueller Rechtslage und mit anderen Anforderungen und möglichen sozialrechtlichen Folgen.
Aufhebungsvertrag - im Arbeitsrecht Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses zwischen Betrieb und Werktätigem im gegenseitigen Einvernehmen. Der Aufhebungsvertrag ist schriftlich unter Angabe der Gründe auszufertigen. Der Betrieb hat vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags die zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung zu verständigen. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags auf Initiative des Betriebes setzt voraus, dass der Werktätige einen angebotenen Überleitungsvertrag abgelehnt hat.