Aufstellungsbeschluss

Eine gewisse Einschränkung der Selbstverwaltung ist darin zu sehen, dass die Bauleitpläne der Rechtsaufsicht durch die höhere Verwaltungsbehörde bedürfen. Dieses Korrektiv der Mitwirkung kann eine gewisse Sicherheit dafür bieten, dass die den Gemeinden eingeräumte Planungshoheit nicht missbräuchlich angewandt wird. Die Bindung des Verfahrens entspricht darum dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und hat insoweit eine besondere Ordnungsfunktion gerade im Rechtsetzungsverfahren. Die BauNVO schmälert grundsätzlich die Planungshoheit der Gemeinden nicht, sondern kanalisiert sie nur. Ebenso folgt aus der Tatsache, dass die Gemeinde bei ihrer Mitwirkung im Baugenehmigungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Satz 1 in Ausübung ihrer Planungshoheit handelt nichts für oder gegen eine bestimmte, sachgegebene Entscheidungsfreiheit. Der Sinn der Bezugnahme auf die Planungshoheit besteht allein darin, den - im übrigen unbestrittenen - Sachzusammenhang zwischen den §§ 2 Abs.! und 36 Abs.! Satz 1 hervorzuheben und zum anderen in dem Versuch, zu kennzeichnen, dass die in § 36 Abs. 1 Satz 1 vorgesehene Verfahrensbeteiligung der Gemeinde in erster Linie der Sicherung der Planungshoheit dient und insofern selbst auf § 2 Abs. 1 zurückgeht. Nicht gesagt ist mit dem Hinweis auf die Planungshoheit dagegen, dass den Gemeinden innerhalb der einzelnen Genehmigungsverfahren - notwendig und Rechtens - eine bestimmte Entscheidungsfreiheit zustünde. Es kann das damit gar nicht gesagt sein, weil die Frage, was im Einzelfall den zulässigen Gegenstand der Prüfung und Erwägung bildet, maßgebend von den §§ 30 bis 35 abhängt.

Im Gegensatz zu § 2 a Abs. 1 Satz 2 BBauG hat nicht die Gemeinde den Beschluss ortsüblich bekanntzumachen, sondern nunmehr ist nach dem im übrigen gleichlautenden § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB lediglich der Beschluss als solcher ortsüblich bekanntzumachen. Der Gesetzgeber hat dadurch herausgestellt, dass das Bundesrecht - mit Ausnahme des abschließenden Beschlusses über den Flächennutzungsplan und den Bebauungsplan - keine Regelungen über Beschlüsse der Gemeinde trifft. Verpflichtungen über Beschlüsse der Gemeinden sollen sich allein aus dem Kommunalrecht ergeben. Es sollen nicht nur - wie auch z. B. in den §§ 3, 4, 6 Abs. 5, 12 und 13 Abs. 1 Satz 2 -unnötige, das Verfahren hemmende Beteiligungsvorschriften, sondern auch bisher gelegentlich entstandene Fehlerquellen vermieden werden. Die Änderung dient daher auch dem Ziel einer Erhöhung der Rechtssicherheit der Bauleitplanung, wenngleich eine solche Klarstellung angesichts der Rspr. des BVerwG sich erübrigt hätte; denn dem Bundesgesetzgeber fehlt, soweit im BBauG der Begriff Gemeinde verwendet worden ist, die Kompetenz, das für die Beteiligung oder für einzelne Verfahrensschritte zuständige Gemeindeorgan zu bestimmen.

Welches Verwaltungsorgan der Gemeinde den Aufstellungsbeschluss zu fassen hat, ergibt sich also nach dem jeweiligen Landesrecht. In BaWü obliegt z. B. die Befugnis - als Bestandteil der Planungshoheit der Gemeinde und daher kein Geschäft der laufenden Verwaltung - grundsätzlich dem Gemeinderat. Er kann beschließende Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen. Diese Übertragung auf beschließende Ausschüsse ist auch hinsichtlich der Einleitung von Bebauungsplanverfahren und der damit verbundenen Beschlüsse möglich. Die Hauptsatzung kann allerdings dem Gemeinderat Weisungsrechte gegenüber dem beschließenden Ausschuss sowie die Befugnis einräumen, jede Angelegenheit des Ausschusses an sich zu ziehen und noch nicht vollzogene Beschlüsse zu ändern oder aufzuheben. Die in der Hauptsatzung einer Gemeinde enthaltene Bestimmung, wonach der technische Ausschuss des Gemeinderats als beschließender Ausschuss zuständig ist für alle Angelegenheiten aus dem Geschäftsbereich des Baudezernats ist durch § 39 Abs. 1 GO nicht gedeckt. Soweit nach Landesrecht Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Ratssitzungen ortsüblich bekannt gemacht werden, ist eine Sitzungsunterbrechung von einigen Tagen möglich. In einem solchen Fall ist eine erneute öffentliche Bekanntmachung nicht notwendig.

Der Aufstellungsbeschluss ist nicht zu verwechseln mit dem Beschluss über den Bebauungsplan; er entspricht auch nicht dem Entwurfsbeschluss, der der öffentlichen Auslegung vorausgeht. Er ist, was seine verfahrensrechtliche Einordnung betrifft, keine sich aus dem Bundesrecht ergebende tatbestandliche Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Bauleitplans. Ohne den Aufstellungsbeschluss eingeleitete Bauleitverfahren lassen lediglich die vom Gesetz an den Aufstellungsbeschluss geknüpften Rechtswirkungen für Veränderungssperren und die Zurückstellung von Baugesuchen nach §§ 14 und 15 und für die Genehmigung von Baugesuchen nach § 33 nicht. Auch das Fehlen eines möglicherweise aus Landesrecht sich ergebenden notwendigen Aufstellungsbeschlusses hat bei der in diesem Zusammenhang abschließenden Regelung des Gesetzes einen für das Bundesrecht relevanten Verfahrensverstoß nur zur Folge, soweit an den Aufstellungsbeschluss Rechtswirkungen geknüpft sind Nachdem bei der möglichst frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach §3 entgegen dem bisherigen Recht bewusst auf die gesetzliche Regelung von Einzelheiten des Verfahrens verzichtet worden ist, die Gemeinde also im Rahmen ihrer planerischen Verantwortung über die Art der Durchführung entscheiden kann und es den Gemeinden im Rahmen eines weiteren auf den Einzelfall abzustellenden Spielraumes überlassen bleibt, zu welchem Zeitpunkt die Bürgerbeteiligung möglichst frühzeitig erfolgen sollte, ist letztere nicht zwingend an den Aufstellungsbeschluss gekoppelt. Sie kann dem Aufstellungsbeschluss und dessen Bekanntmachung also sehr wohl zeitlich vorgezogen werden, aber auch gleichzeitig oder später erfolgen.