Beamte

Die VV-BBauG schreiben auch vor, dass bei der Prüfung des Flächennutzungsplans Beamte mitzuwirken haben, die die durch Prüfung erworbene Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder zum Richteramt besitzen. Diese verwaltungsinterne Anweisung hat ihre Rechtfertigung darin, dass es hier um Rechtskontrolle geht, wobei zum Teil schwierige Rechtsfragen zu klären sind. Eine Prüfung des Flächennutzungsplans allein durch Beamte des technischen Verwaltungsdienstes reicht nicht aus. Ist ein Antrag auf Genehmigung eines Flächennutzungsplans gestellt, muss die hierfür zuständige Aufsichtsbehörde innerhalb der Genehmigungsfrist eine Entscheidung treffen. Sie darf nicht untätig bleiben. Insoweit besteht gegenüber der antragstellenden Gemeinde eine Entscheidungspflicht, die durch Untätigkeit verletzt werden kann. Ein Ermessen, ob sie tätig werden will oder nicht, steht der für die Plangenehmigung zuständigen Aufsichtsbehörde nicht zu. Auch die Regelung in § 6 Abs. 4 Satz 3 entbindet die Aufsichtsbehörde nicht von ihrer Entscheidungspflicht; der Eintritt der Genehmigungsfiktion ist eine Art Sanktion für pflichtwidriges Untätigbleiben. Ist der vorgelegte Flächennutzungsplan fehlerfrei, so hat die antragstellende Gemeinde einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung. Dies ergibt sich aus dem Rechtscharakter der Genehmigung als Instrument der präventiven Rechtskontrolle. Ist der vorgelegte Flächennutzungsplan fehlerhaft, muss die Genehmigung versagt werden. Die Formulierung in § 6 Abs. 2, wonach die Genehmigung beim Vorliegen der dort genannten Rechtsverletzungen versagt werden darf, räumt der Aufsichtsbehörden kein Ermessen ein. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung ist nach dem Legalitätsprinzip und nicht nach dem Opportunitätsprinzip zu verfahren. Dies ergibt sich auch aus § 216, wonach die Aufsichtsbehörde eine Verpflichtung hat, die Einhaltung von Rechtsvorschriften im Plangenehmigungsverfahren zu prüfen.

Ein Ermessen der für die Plangenehmigung zuständigen Aufsichtsbehörde kann auch nicht aus den allgemeinen Grundsätzen des Kommunalrechts über die Handhabung der Aufsicht hergeleitet werden. Nach diesen Grundsätzen ist die Aufsicht so zu auszuüben, dass die Entschlusskraft und Verantwortungsfreudigkeit der Gemeinde nicht beeinträchtigt wird. Dies schließt allgemein die Befugnis ein, nicht in allen Fällen aufsichtlich einschreiten zu müssen, in denen eine Gemeinde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gegen höherrangige Rechtsvorschriften verstößt. Ein derartiges Entscheidungsermessen besteht im Rahmen der bundesgesetzlich geregelten Sonderaufsicht nach 116 Abs.! nicht. Hiernach ist vielmehr die Aufsichtsbehörde in jedem Falle gehalten, von der Genehmigungsversagung als Aufsichtsmittel Gebrauch zu machen, wenn eine Rechtsverletzung vorliegt. Was nach Landesrecht im Verhältnis zu Gemeinde ein im Ermessen der zuständigen Aufsichtsbehörde liegende Befugnis sein kann, kann nach Bundesrecht im Verhältnis zum Bund eine Pflicht des Landes werden. Aus dem Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens ist insoweit das Land im Verhältnis zum Bund verpflichtet, gegenüber einer Gemeinde zur Versagung der Genehmigung zu greifen, wenn durch den Flächennutzungsplan Bundesrecht verletzt wird.