Beratenden Rechtsanwalt

Ist für den beratenden Rechtsanwalt erkennbar, dass ein zu erwartender Rechtsstreit nahezu sicher oder jedenfalls mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit für seinen Mandanten verloren gehen wird, so genügt er seiner Beratungspflicht in der Regel nicht schon durch den Hinweis, dass ein Risiko bestehe und der Ausgang des Rechtsstreits offen sei; er muss vielmehr von sich aus deutlicher zum hohen Grad des Risikos und zur Wahrscheinlichkeit eines Prozessverlustes Stellung nahmen.

Macht ein Rechtsanwalt im Verlauf einer Rechtsberatung Vorschläge zur Änderung einer von ihm als wettbewerbsrechtlich sehr bedenklich erkannten und bezeichneten Warenausstattung, die sein Auftraggeber auf den Markt bringen will, so muss er damit rechnen, dass letzterer diese Vorschläge als bedeutsam, also zur Beseitigung oder erheblichen Minderung des Prozessrisikos geeignet, ansieht. Sind sie dazu wegen ihrer Geringfügigkeit - für den Rechtsanwalt erkennbar - ungeeignet, so muss er dies sowie den weiter verbleibenden hohen Grad des Risikos gegenüber dem Auftraggeber klarstellen.

Anmerkung: Die Entscheidung betrifft den Umfang der Beratungspflicht eines Rechtsanwalts, speziell auf dem Gebiet des Ausstattungsschutzes und des unlauteren Wettbewerbs. Die Feststellung von Übereinstimmungen der Ausstattungen und die rechtliche Beurteilung sind schwierig; abweichende Beurteilungen in den Gerichtsinstanzen sind häufig; diese aus den Besonderheiten des Rechtsgebiets sich ergebende Unsicherheit, die kaum zu ändern sein wird, verpflichtet den Rechtsanwalt zu besonders sorgfältiger Beratung. Die Subtilität der Materie erfordert eine dem gemäße Darlegung, damit der Mandant das Risiko klar erkennen und demgemäß disponieren kann. Der BGH verlangt eine eingehende Unterrichtung über alle in Betracht kommenden Umstände, die für die Entscheidung des Mandanten von Bedeutung sein können; Zweifel und Bedenken müssen dargelegt werden und es muss das ungefähre, in etwa abschätzbare Ausmaß des Risikos für einen zu erwartenden Rechtsstreit dargelegt werden; das muss in einer Weise geschehen, dass der Mandant die Risiken klar erkennen kann. Die Beratung muss sich auf diesem Rechtsgebiet vor allem auch auf die mögliche Einwirkung einer einstweiligen Verfügung durch den Gegner erstrecken.