Betriebskosten

Diese Ausführungen halten im Ergebnis der rechtlichen Prüfung stand. Bei der Regelung unter Nr. 4 des Dampflieferungsvertrages handelt es sich um eine individualvertraglich getroffene Vereinbarung, die auszulegen in erster Linie Sache des Tatrichters ist. Deshalb ist die Auslegung, die das Berufungsgericht dieser Zahlungs- und Abrechnungsklausel gibt, nur beschränkt nachprüfbar und für das Berufungsgericht bindend, soweit nicht Rechtsfehler, insbesondere Auslegungsfehler festzustellen sind. Das ist nicht der Fall.

Die Annahme des Berufungsgerichts, der bloße Wortlaut der unter Nr. 4 des Dampflieferungsvertrages getroffenen Regelung gebe für die Entscheidung der Frage, ob unter den Betriebskosten auch die streitigen Instandhaltungskosten zu verstehen seien, nichts her, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Entgegen dem Standpunkt der Revision ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht in der Regelung der Nr.4 lit. a des Vertrages keine Beschränkung der einleitend statuierten Pflicht, die anteiligen Herstellungs- und Betriebskosten für Heizdampf zu zahlen, auf die Kostenfaktoren Einstandspreise für Heizstoffe, Verwaltungskostenpauschale und die unmittelbar für die Dampferzeugung und Zuleitung erforderlichen Betriebskosten zu erblicken vermochte. Seine Auffassung, gegen eine solche Beschränkung spreche der Umstand, dass Erzeugung und Zuleitung des Dampfes nicht ausgeführt werden könnten, wenn die dafür notwendigen Anlagen nicht in einem betriebsfähigen Zustand erhalten würden, hält sich im Rahmen des dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungsspielraumes.

Ebenso wenig kann der Revision in ihrer in diesem Zusammenhang geäußerten Ansicht gefolgt werden, das Berufungsgericht habe sich rechtsfehlerhaft mit der Feststellung begnügt, aus dem Wortlaut selbst könne nicht eindeutig geklärt werden, ob lit. a eine Einschränkung der zuvor geregelten allgemeinen Verpflichtung, die Herstellungs- und Betriebskosten zu tragen, enthalte, statt den Vertragswortlaut mit Rücksicht auf den Parteiwillen und die Verkehrssitte auszulegen. Die Revision verkennt hierbei, dass das Berufungsgericht mit seinen entsprechenden Ausführungen lediglich den konkreten Erklärungsgegenstand sowie dessen Auslegungsbedürftigkeit feststellte, ohne dadurch bereits den rechtlich maßgebenden Sinn der Erklärung festzulegen. Diesen hat es unter Beachtung der von der Revision vermissten Auslegungsgrundsätze im folgenden ermittelt.

Ob der Berufungsgerichte hierbei zu Recht angenommen hat, der Dampflieferungsvertrag sei als eine im Rahmen des Mietvertrages getroffene Vereinbarung zu werten, so dass die im Dampflieferungsvertrag verwendeten Begriffe grundsätzlich nicht anders als sonst im Mietvertragsrecht zu werten seien, oder ob - was näher läge - dieser Vertrag als selbständiger Kaufvertrag zu behandeln wäre, kann auf sich beruhen. Denn das Berufungsgericht hat aus der seiner Ansicht nach mietrechtlichen Natur des Vertrages keine entscheidungserheblichen Schlüsse gezogen.

Ein Zurückgreifen auf das mietrechtliche Verständnis des Begriffs Betriebkosten ergäbe auch nichts zugunsten der Revision, selbst wenn man deren Auffassung folgte, dass für die Entscheidung der Frage, ob unter den Begriff Betriebskosten auch die streitigen Instandhaltungskosten fallen, die Grundsätze der Nr. 3 lit. c der Anlage 3 zu § 27 I der Zweiten Berechnungsverordnung i. d. F. vom 21. 2. 1975 heranzuziehen seien, die an sich nur für Wohnraum gilt, der dem Wohnungsbau- oder Wohnungsbindungsgesetz und dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz unterliegt. Das Berufungsgericht hat - von der Revision unbeanstandet - ausgeführt, dass hier eine Wärmelieferung durch Fernbeheizung vorliege. Unter Kosten der Fernwärme i. S. von Nr. 3 c der Anlage 3 zu § 27 I der II. BV sind indessen nicht - wie die Revision unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Tübingen vom 7. 9. 1977, das im übrigen mit seiner Ansicht allein geblieben ist und diese zwischenzeitlich aufgegeben hat, meint - nur die reinen Verbrauchskosten zu verstehen. Vielmehr werden davon alle - bei Anwendbarkeit der Zweiten Berechnungsverordnung als Betriebskosten auf den Mieter abwälzbaren - Kosten erfaßt, die der Fernwärmelieferer seinerseits als bei der Erzeugung der Wärme im Heizwerk angefallen dem Vermieter berechnet. Üblicherweise werden jedoch in den an das Heizwerk zu entrichtenden Energiepreis neben den reinen Betriebskosten für die Wärmeerzeugung auch anteilige Gemeinkosten wie etwa Abschreibungen, Zinsen, Kosten der Versicherung und Instandhaltung eingerechnet. Dies hat seinen Grund darin, dass es sich - wie der Senat bereits in dem zitierten Urteil hervorgehoben hat - bei den Fernwärmelieferanten regelmäßig um selbständige Unternehmen handelt, die den Wärmepreis kaufmännisch kalkulieren.

Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht bei der Feststellung der objektiven Erklärungsbedeutung des in Nr. 4 des Dampflieferungsvertrages verwendeten Begriffes der Betriebskosten entscheidend auf die Tatsache abgestellt, dass die Parteien des Dampflieferungsvertrages Kaufleute waren. Seine hieraus abgeleitete Feststellung, dass Kaufleute ihre Kostenkalkulation unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten erstellen und darin die Kosten ihres gesamten zur Herstellung und Lieferung ihrer Leistung notwendigen Aufwandes, also auch die Instandhaltungskosten für die Produktionsanlagen einbringen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Instandhaltung, welche die Inspektion und Wartung der Anlage sowie die Beseitigung der durch Abnutzung und Alterung aufgetretenen Mängel umfaßt, ist ein Kostenfaktor im Rahmen der Erhaltungswirtschaft, der allgemein in die betriebswirtschaftlichen Kalkulationsüberlegungen des Unternehmers einbezogen wird. Dies verkennt auch die Revision nicht. Sie meint allerdings, die Rechtsvorgängerin der Kläger habe unter den ihr bekannten betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten die Kostenbestandteile für die Dampferzeugung und -lieferung einerseits und für die Erhaltung der Anlage andererseits einzeln als Arbeits- und Grundpreis in die vertragliche Vereinbarung einbeziehen müssen, wenn sie eine umfassende Kostenerstattung gewollt habe. Daraus, dass in Nr. 4a des Vertrages statt dessen lediglich von den Betriebskosten für die Dampferzeugung und Zuleitung und damit nur von einem Arbeitspreis die Rede sei, ergebe sich, dass die zu den anlagebedingten Grundkosten gehörenden Instandhaltungskosten bewusst aus der vertraglichen Regelung herausgehalten worden seien. Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil diese Argumentation von der Voraussetzung ausgeht, dass die Regelung in Nr. 4 lit. a des Dampflieferungsvertrages ihrem Wortlaut nach eine Einschränkung der einleitend festgelegten, allgemein die Herstellungs- und Betriebskosten für Heizdampf umfassenden Zahlungspflicht der Beklagte auf die unmittelbar für die Dampferzeugung und -lieferung erforderlichen Kosten enthalte. Das Gegenteil hat das Berufungsgericht indessen rechtlich einwandfrei festgestellt.