Bezirksverband

Die Kläger ist ein Unternehmen, das sich auf den Handel mit biologischen Erzeugnissen - insbesondere Blütenpollen-Erzeugnissen - spezialisiert hat. Sie wirbt für ihre Produkte in Zeitschriften. Der Erstbeklagte ist ein selbständiger Mitgliedsverband des Deutschen Diabetiker-Bundes e. V.; er gliedert sich in 25 Bezirksverbände. Hierzu zählt der Bezirksverband E. Die Zweitbeklagte ist die Vorsitzende dieses Bezirksverbandes. Sie war bis zum 7. 7. 1979 gleichzeitig als stellvertretende Landesvorsitzende des Erstbeklagten Mitglied in dessen Vorstand; seitdem ist sie 2. Beisitzerin des erweiterten Vorstandes des Erstbeklagten. Mit Schreiben vom 21. 1. 1980 forderte die Zweitbeklagte die Illustrierte X auf, in Zukunft keine Anzeigen der Kläger zu veröffentlichen; denn die Geschäftsmethoden der Kläger seien unlauter. Für dieses Schreiben hatte sie einen Briefbogen mit dem Aufdruck Deutscher Diabetiker-Bund, Landesverband B. e. V. benutzt; die auf dem Briefbogen angegebene Anschrift des Landesverbandes hatte sie ebenso wie die Angabe der Bankkonten und der Vertretungsverhältnisse durchgestrichen. Im Briefkopf hatte sie unter dem gedruckten Zusatz Bezirksverband: durch Stempelaufdruck als Absender Deutscher Diabetiker-Bund Frau S...-Bezirksverband E., angegeben. Dieser Stempelaufdruck erscheint auch nach der Grußformel. Ein im wesentlichen gleichlautendes Schreiben schickte die Zweitbeklagte gleichfalls im Januar 1980 auch an die Redaktion der Zeitschrift Y. Die Kläger hält einzelne Angaben in den beiden Schreiben - insbesondere die Behauptung, ihre Insertionen seien verboten sowie die weitere Behauptung, sie verkaufe Blütenpollen zu Wucherpreisen - für unrichtig. Sie macht geltend, diese Schreiben stellten unzulässige Byokottaufforderrungen dar, die sie in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzten. Sie hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, die Versendung derartiger Schreiben zu unterlassen und festzustellen, dass die Beklagten zum Ersatz des ihr durch die Schreiben entstandenen und noch entstehenden Schadens verpflichtet sind. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Abweisung der Klage gegen den Erstbeklagte richtete. Die Revision der Kläger führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht meint, der Beklagten Landesverband sei für die beiden Schreiben, auf die die Kläger ihr Prozessbegehren stützt, nicht verantwortlich. Die Zweitbeklagte sei schon deshalb, weil sie bereits am 7. 7. 1979 aus dem Vorstand des Erstbeklagte ausgeschieden sei, im Januar 1980 nicht mehr befugt gewesen, im Namen des Landesverbandes zu handeln. Außerdem besage ein Eintrag im Vereinsregister, dass zu seiner wirksamen Vertretung die - hier fehlende - Mitwirkung eines weiteren Vorstandsmitglieds erforderlich gewesen sei. Damit entfalle eine Haftung des Erstbeklagten nach § 31 BGB. Hieran ändere sich auch nichts dadurch, dass das erst am 14. 11. 1980 eingetragene Ausscheiden der Zweitbeklagte aus dem Vorstand des Erstbeklagten im Zeitpunkt der Absendung der beiden Schreiben noch nicht aus dem Vereinsregister ersichtlich gewesen sei. Die negative Publizitätswirkung des § 68 BGB entfalle schon deshalb, weil sich aus dem Vereinsregister ergeben habe, dass die Zweitbeklagte ohnehin nicht allein zur Vertretung des Erstbeklagte berechtigt gewesen sei. Eine Haftung des Erstbeklagten unter dem Gesichtspunkt der Anscheins- und Duldungsvollmacht scheide gleichfalls aus.

Diese Erwägungen halten einer Überprüfung nicht stand. Es trifft allerdings im Ergebnis zu, dass den Beklagten Landesverband keine Organhaftung für das Handeln der Zweitbeklagte aus deren früherer Stellung im Landesvorstand trifft.