Bodenrecht

Aufgrund seiner Ermächtigung in Art. 74 Nr. 18 GG ist der Bund im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung aber nur befugt, solche Festsetzungen vorzusehen, die in den Bereich des Bodenrechts fallen. Neben den in §9 Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Festsetzungen boden bzw. planungsrechtlicher Art gibt es jedoch auch Regelungen aufgrund von Landesrecht, die im Zusammenhang mit den planungsrechtlichen Festsetzungen stehen oder doch für bodenrechtliche Entscheidungen von Bedeutung sind, z. B. gestalterische Anforderungen aufgrund des Bauordnungsrechts der Länder. Aus Gründen der Übersichtlichkeit kann es geboten sein, solche Regelungen zusammen mit den planerischen Festsetzungen zu treffen und im Bebauungsplan auszuweisen. In vielen Fällen lässt sich eine bestimmte städtebauliche Konzeption sogar nur durch das Zusammenspiel planungsrechtlicher und sonstiger Regelungen verwirklichen. Da der Bund für diese Materien eine Gesetzgebungskompetenz jedoch nicht besitzt, darf das BauGB die Aufnahme solcher Regelungen in den Bebauungsplan nicht regeln. Andererseits kann der Landesgesetzgeber aus Gründen des Art. 72 GG den Katalog zulässiger Festsetzungen für den Bebauungsplan nicht von sich aus erweitern. Sollen darum Regelungen landesrechtlicher Art in den Bebauungsplan aufgenommen werden, so lässt sich dies nur in der Weise erreichen, dass der Bundesgesetzgeber die Benutzung des Bebauungsplans als bundesrechtlich ausgestaltetes Rechtsinstitut für den Erlass von Regelungen nach Landesrecht gestattet, dabei aber die nähere Ausgestaltung dem Landesrecht überlässt. Eine solche Gestattung enthält §9 Abs. 4. Hiernach können die Länder durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können. Die in §9 Abs. 4 enthaltene Regelung ist unverändert aus dem BBauG übernommen; sie war dort im Zuge der BBauGNovelle von 1976 neu gefasst worden. Zuvor ermächtigte §9 Abs. 2 BBauG 1960 die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass auch Festsetzungen über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie über den Schutz und die Erhaltung von Bau und Bodendenkmälern in den Bebauungsplan aufgenommen werden können. §9 Abs. 4 enthält keine Ermächtigung im eigentlichen Sinne, wie etwa Art. 71 oder 80 Abs. I GG. Von einer Ermächtigung könnte nur dann gesprochen werden, wenn der Bund nicht nur für die Ermächtigung selbst, sondern auch für den Inhalt der darauf gestützten Rechtssetzung zuständig wäre. Diese Voraussetzung ist jedoch in den Fällen des § 9 Abs. 4 nicht gegeben. Die Vorschrift des § 9 Abs. 4 erschöpft sich vielmehr in der Zulassung von Regelungen nach Landesrecht als Festsetzungen im Bebauungsplan. Sie hat darum keine inhaltliche, sondern nur formelle Bedeutung in dem Sinne, dass die bundesrechtliche Sperrwirkung für den Katalog zulässiger Festsetzungen aufgehoben wird. Einer Ermächtigung im materiellen Sinne bedarf es im übrigen nicht, denn der Landesgesetzgeber macht von seinem ohnehin bestehenden Gesetzgebungsrecht Gebrauch. Die Regelung in §9 Abs. 4, wonach die Länder bestimmen können, inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden, ist ebenfalls keine Ermächtigung im eigentlichen Sinne. Der Landesgesetzgeber darf auch ohne ausdrückliche Zulassung durch Bundesrecht beim, Erlass von Rechtsvorschriften Bestimmungen des Bundesrechts für entsprechend anwendbar erklären und damit als Landesrecht rezipieren. So sind z.B. nach §97 Abs. 1 Satz 2 NdsBau0 die Vorschriften für das Verfahren bei der Aufstellung von Bebauungsplänen auch dort anwendbar, wo örtliche Bauvorschriften außerhalb des Bebauungsplans erlassen werden. §9 Abs. 4 kann die Aufnahme von Regelungen nach Landesrecht nicht an inhaltliche oder verfahrensmäßige Voraussetzungen binden. Allerdings hat der Landesgesetzgeber das Wesen des Bebauungsplans zu respektieren, wenn er die Aufnahme von Regelungen als Festsetzungen zulässt. Die frühere Regelung in §9 Abs. 2 BBauG 1960 war darum verfassungsrechtlich bedenklich. Festsetzungen nach Landesrecht können auch aufgrund von §6 Abs. 4 BNatSchG in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Diese Vorschrift behandelt die Darstellung der örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Landschafts bzw. Grünordnungsplänen. Das Bundesrecht regelt die Rechtsqualität und Verbindlichkeit dieser Pläne, insbesondere ihr Verhältnis zur Bauleitplanung aber nicht, sondern überlässt dies dem Landesgesetzgeber; das gleiche gilt für die Regelung des Verfahrens. Die Länder können in diesem Zusammenhang auch bestimmen, dass Darstellungen des Landschaftsplans als Festsetzungen in die Bebauungspläne aufgenommen werden. Die Vorschrift des § 6 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG ist für die Aufnahme von Inhalten des Landschaftsplans in den Bebauungsplan eine eigenständige Rechtsgrundlage. Sie ist im Verhältnis zu anders ist die Rechtslage dagegen bei naturschutzrechtlichen Schutzgebietsfestlegungen. Vgl. im übrigen zum Verhältnis der Bauleitplanung zur Landschaftsplanung.

Gegenstand der Festsetzung nach Landesrecht - Zur Aufnahme in den Bebauungsplan kommen grundsätzlich alle Regelungen nach Landesrecht in Betracht, soweit sie sich hierfür der Sache nach eignen. § 9 Abs. 4 enthält - im Gegensatz zu § 9 Abs. 2 BBauG 1960 - keine inhaltlichen Beschränkungen auf bestimmte Rechts oder Sachbereiche. Die Anwendung von § 9 Abs. 4 ist auch nicht auf solche Materien beschränkt, die im Zeitpunkt der Novelle des BBauG von 1976 für eine Übernahme in Betracht kamen. Eine dahingehende Beschränkung hätte im Gesetz ihren Ausdruck finden müssen. §9 Abs. 4 schließt daher nicht aus, dass. auch künftige Regelungen landesrechtlicher Art zur Übernahme in den Bebauungsplan vorgesehen werden können. Für die Anwendung des § 9 Abs. 4 kommt es nicht darauf an, ob die betreffende Materie des Landesrechts zur ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder gehört. Festsetzungen aufgrund von Landesrecht können auch auf Gebieten zugelassen werden, die zur konkurrierenden Gesetzgebung i. S. von Art. 74 GG gehören, wenn der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz keinen bzw. keinen abschließenden Gebrauch gemacht hat. Die Festsetzungen nach Landesrecht müssen jedoch in einem sachlichen Zusammenhang mit der Funktion und dem Inhalt des Bebauungsplans stehen; dies. ergibt sich aus der Natur der Sache. Regelungen, die für die bauliche oder sonstige Nutzung der Grundstücke ohne Bedeutung sind, dürfen nicht in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Über § 9 Abs. 4 können auch nur solche Regelungen festgesetzt werden, die gleichsam auf derselben Ebene liegen wie der Bebauungsplan. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn die betreffende Regelung auch sonst in Form einer Satzung oder Verordnung erfolgen würde. Regelungen in Form von Verwaltungsakten mit Vollzugscharakter kommen dagegen als Festsetzungen nach § 9 Abs. 4 nicht in Betracht. Der Bebauungsplan kann die zu seiner Verwirklichung erforderlichen Akte nicht selbst treffen oder ersetzen. Zur Aufnahme in den Bebauungsplan eignen sich nur solche Regelungen, frir deren Erlass die Gemeinde zuständig ist. Dies ergibt sich daraus, dass die Gemeinde für den Bebauungsplan insgesamt verantwortlich ist. Auf Landesrecht beruhende Regelungen, die ein Landkreis erlässt, können nicht nach § 9 Abs. 4 in den Bebauungsplan aufgenommen werden, da es an der Identität in der Zuständigkeit fehlt. Hier bleibt nur die Möglichkeit, solche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 6 nachrichtlich in den Bebauungsplan zu übernehmen. Entsprechendes gilt, wo nur die Gemeinden zum Erlass der landesrechtlichen Regelungen ermächtigt sind, der Bebauungsplan aber auf Grund abweichender Zuständigkeitsregelung nach §§ 203 und 204 nicht von der Gemeinde aufgestellt wird. Wird dennoch eine auf Landesrecht beruhende Regelung, für die eine andere Stelle als die Gemeinde zuständig ist, zur Aufnahme in den Bebauungsplan durch Landesrecht zugelassen, so kann hierin eine bewusste Änderung der Zuständigkeit liegen, so dass im Ergebnis die Identität in der Zuständigkeit gegeben wäre. Zur Aufnahme in den Bebauungsplan nach § 9 Abs. 4 kommen schließlich nur solche Regelungen in Betracht, die zusammen mit dem Bebauungsplan erst konstitutiv erzeugt werden. Liegen verbindliche Regelungen bereits vor, so können sie nicht erneut über § 9 Abs. 4 festgesetzt werden; allenfalls kommt eine nachrichtliche Übernahme nach § 9 Abs. 6 in Betracht. Für die Anwendung von § 9 Abs. 4 ist es ohne Bedeutung, ob die zur Aufnahme in den Bebauungsplan vorgesehene Regelung dem eigenen oder dem übertragenen Wirkungskreis der Gemeinde zuzurechnen ist.