Börsentermingeschäfte

Börsentermingeschäfte die im Ausland geschlossen werden, sowie Aufträge zu solchen Geschäften unterliegen dem Einwand aus §§ 762 und 764 BGB. §§ 58, 50 BörsG sind auch nicht entsprechend auf den nur an einer Auslandsbörse zugelassenen Terminhandel anwendbar.

Anmerkung; Die Entscheidung betrifft Ansprüche aus der Kommission von Warentermingeschäften, die an einer ausländischen Börse (London) als sog. verdeckte Differenzgeschäfte (also ohne Absicht tatsächlicher Erfüllung, was aber nicht ausdrücklich erklärt wurde) in Kaffee, Kakao und Zucker geschlossen waren und zu Verlusten geführt hatten. Solche Geschäfte sind, soweit sie von nicht börsentermingeschäftsfähigen Personen geschlossen werden, unverbindlich (§ 52 BörsG), aber nicht etwa wegen Glückspiels nach § 134 BGB nichtig (Frankfurt, OberlandesgerichtZ 1966, 400). Es entsteht vielmehr eine Naturalobligation; das Geleistete kann nicht zurückgefordert werden (§ 55 BörsG). Das Urteil behandelt Aufträge eines mit Börsentermingeschäften befassten Handlungsbevollmächtigten an seine damalige Firma, die solche Geschäfte an ausländischen Börsen betriebt. Beide Teile der Kommissionsgeschäfte waren also börsentermingeschäftsfähig (§ 53 Abs. 2 Nr. 1 BörsG). Gleichwohl griff der Differenzeinwand nach § 764 BGB durch. Zwar waren die Geschäfte als übliche Börsentermingeschäfte nicht in der von § 764 BGB genannten Art abgeschlossen (Differenz des vereinbarten Preises und des Börsenpreises zur Lieferungszeit von dem verlierenden an den gewinnenden Teil zu zahlen). Vielmehr sollte die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem eines vor dein festgesetzten Stichtag geschlossenen Gegengeschäftes (z. B. Verkauf, wenn gekauft wurde) gezahlt oder empfangen werden (vgl. RGZ 147, 112). Auf diese praktisch beim Börsentermingeschäft als verdecktem Differenzgeschäft allein in Betracht kommende Art der Abwicklung ist § 764 BGB, der von der Vorstellung eines einzelnen Geschäfts der Beteiligten ausgeht, über das abzurechnen ist, seit jeher angewandt worden (RGZ 117, 267). Schönte, Bank- und Börsenrecht 1971 S. 429 meint neuerdings, es würde wegen der Schwierigkeit, die Differenzabsicht bei der Verbindung mit Gegengeschäften festzustellen, der Rechtssicherheit dienen und wäre auch sachlich angemessen, § 764 BGB nicht entgegen seinem Wortlaut auf diese Börsentermingeschäfte auszudehnen. Der BGH folgt dem nicht. Solche nach der Börsenübung abgewickelten Geschäfte sind ebenso Spekulationen und schutzunwürdig wie die im § 764 BGB ausdrücklich genannten Geschäfte, die in der Praxis durch die Einschaltung eines Gegengeschäfts nur abgewandelt worden sind. § 764 BGB wird aber für Börsentermingeschäfte durch § 58 BörsG weitgehend ausgeschaltet. Im entschiedenen Fall kam in Betracht, ob der Differenzeinwand für die Kommissionsaufträge (§ 60 BörsG) gemäß §§ 50, 58, 61 BörsG ausgeschlossen war. Die Aufträge betrafen erlaubte, aber mangels Zulassung gemäß § 50 BörsG durch den Vorstand einer deutschen Börse inoffizielle Geschäfte. Zwar ist nach § 61 BörsG auf die im Ausland geschlossenen Geschäfte auch § 58 anwendbar, der den Differenzeinwand nach Maßgabe des § 50 BörsG ausschließt. Aber § 50 BörsG bezieht sich nur auf die Zulassung durch deutsche Börsen. Diese Ansicht entspricht einer alten Praxis des RG (vgl. etwa RGZ 146, 190), die von Hoeniger, einem Mitglied des handelsrechtlichen Senats des RG, stark, kritisiert worden war, weil sie die ausländischen Börsen, bei denen ähnliche Zulassungsverfahren und Kontrollen bestünden, wie sie § 50 BörsG vorsehe, diskreditiere. Der BGH hat sich wie das Berufungsgericht (MDR 1970, 423) und das Oberlandesgericht Frankfurt (OLGZ 1966, 400, 402) dem RG angeschlossen. Das Gesetz ist eindeutig. Eine ausdehnende Auslegung wird abgelehnt, weil ein Bedürfnis zu verneinen und die Gleichstellung ausländischer Zulassungsverfahren mit denen der deutschen Börsen praktisch nicht durchführbar sei. Die neuere Entwicklung des internationalen Handels zwinge ebenfalls nicht dazu, den Terminhandel an ausländischen Börsen dem offiziellen inländischen gleichzustellen, wie er jetzt für verschiedene Warengattungen zugelassen ist, aber bisher keine Bedeutung erlangt hat. Dient das Geschäft der Absicherung eines Kursrisikos (z. B. beim Hedge-Geschäft) und ist es damit wirtschaftlich gerechtfertigt, so entfällt ohnedies der Einwand aus § 764 BGB (RGZ 117, 267; Staudinger Brändl § 764 Anm. 7). Das Urteil verneint für den entschiedenen Fall auch einen Gegeneinwand gegenüber § 764 BGB gemäß §§ 826, 242 BGB, der von der Kläger daraus hergeleitet worden war, dass der Beklagte einen Zwischensaldo auf die jetzt für unverbindlich erklärten Geschäfte gezahlt hatte und damals bei der Klägerals Sachbearbeiter für Börsentermingeschäfte angestellt war. Das Urteil ist von Weber und Crelvett in BB 1972, 595 kritisch besprochen worden.