Bundesfernstraßengesetz

Ein Grundstücksverkauf für Straßenbauzwecke ist kein Vergleich, wenn der Verkauf vor Einleitung des Planfeststellungsverfahrens (§§ 17-19 Bundesfernstraßengesetz) vorgenommen wird, weil zu dieser Zeit noch kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 779 BGB zwischen den Parteien besteht.

Anmerkung: Die verklagte Bundesrepublik plante den Bau einer Bundesstraße. Sie trat deshalb an den Eigentümer eines Grundstücks heran, um dieses für den geplanten Straßenbau zu erwerben. Noch vor der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens kam es zum Abschluss eines notariellen Kaufvertrags. Die Kosten des Vertrags übernahm die BRD. Sie zahlte dem Kläger, der den Eigentümer als Rechtsanwalt vertrat, dafür 2 Gebühren gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAGeb0. Der Kläger verlangte darüber hinaus noch eine Vergleichsgebühr.

Seine Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen.

Eine Vergleichsgebühr gemäß § 23 BRAGebO setzt den Abschluss eines Vergleichs im Sinne des § 779 BGB voraus. Ein solcher setzt seinerseits voraus, dass bei seinem Abschluss - hier also bei Abschluss des notariellen Kaufvertrags - bereits ein Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten bestanden hat. Die Auff. des Klägers, dass dazu ein Vorrechtsverhältnis genüge, welches darin zu sehen sei, dass die Beklagte die Möglichkeit gehabt habe, gegen den Eigentümer ein Enteignungsverfahren durchzuführen, geht fehl.

Denn an einer solchen Möglichkeit fehlte es eben noch im Zeitpunkt des Kaufabschlusses. Nach § 17 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes i. d. F. vom 6. 8. 1961 (BGBl. I 1742) dürfen neue Bundesfernstraßen nur gebaut werden, wenn vorher der Plan festgestellt ist. Durch das Planfeststellungsverfahren werden alle öffentlich rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien geregelt. Erst nach der Durchführung des Planfeststellungsverfahrens hat der Träger der Straßenbaulast, hier also die BRD, das Recht der Enteignung. Erst mit der endgültigen Feststellung im Planfeststellungsverfahren konkretisiert sich das Enteignungsrecht auf bestimmte Grundstücke.

Im vorliegenden Fall wurde das Grundstück vor Einleitung des Planfeststellungsverfahrens verkauft. Es war zwar zu diesem Zeitpunkt schon der Möglichkeit einer Enteignung die Rede. Das genügte aber nach Auff. des BGH und der Vorinstanzen noch nicht, ein Rechtsverhältnis i. S. des § 779 BGB anzunehmen.

Der Versuch, den Begriff, ein sog. Vorrechtsverhältnis einzuführen (Schmidt, NJW 70, 229, a. A. Reinhardt, NJW 70, 697) ist im Interesse der Rechtssicherheit abzulehnen. Eine klare Abgrenzung der in Betracht kommenden Tatbestände wäre dann nicht mehr möglich. Es kann nicht darauf abgestellt werden, ob und inwieweit schon zur Zeit des Vertragsabschlusses mit mehr oder weniger Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass das Grundstück für den geplanten Straßenbau benötigt wird. Frühestens mit der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens konkretisiert sich, die Gefahr der Enteignung in rechtserheblicher Weise. Die vorherige Möglichkeit einer späteren Enteignung gelingt noch nicht.

Ob ein Grundstücksverkauf, der zwar vor dem Enteignungsverfahren, aber, im Laufe des Planfeststellungsverfahrens zustande kommt, möglicherweise schon einen Vergleich darstellen kann, brauchte der BGH nicht zu entscheiden. Keinesfalls ist das aber für einen vor Einleitung des Planfeststellungsverfahrens abgeschlossenen Kaufvertrag anzunehmen.