Darlehensnehmern

Es bedarf nicht der Entscheidung, welche organisatorischen Maßnahmen der beteiligten Bundesbehörden im Einzelnen geboten sein können, um dieser Schutzpflicht gegenüber den Darlehensnehmern zu genügen. Der Revision ist zuzugeben, dass die Schutzpflicht nicht so weit geht, dem Darlehensnehmer die persönlichen Verhältnisse oder den Umfang bestehender Zahlungsverpflichtungen des zuzuweisenden Bundesbediensteten mitzuteilen. Die Revision weist auch mit Recht darauf hin, dass es nicht in Frage kommen dürfte, dem Vermieter Auskünfte über ein etwa laufendes Disziplinarverfahren, das zum Ausschluss des Mietbewerbers aus dem öffentlichen Dienst führen könnte, oder über charakterliche Eigenschaften des Interessenten zu erteilen. Um alles dies geht es indes hier nicht. Die Beklagte braucht dem Darlehensnehmer keinerlei Informationen über die Mietbewerber zu erteilen; ihrer Schutzpflicht genügt es bereits, wenn sie behördenintern dafür Sorge trägt, dass solche Bundesbedienstete nicht in den Genuss der Wohnungsfürsorge kommen und dem Darlehensnehmer als Mieter zugewiesen werden, die nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen von vornherein als für ein Mietverhältnis ungeeignet anzusehen sind. Entgegen der Ansicht der Revision ist auch nicht anzuerkennen, dass ein auf diese Weise gewährter Schutz des Vermieters einen Zeit- und Verwaltungsaufwand mit sich bringt, der einen wesentlichen Zweck der Wohnungsfürsorge in Frage stellen würde und daher nicht vertretbar wäre.

Die Revision meint weiter, dem Darlehensvertrag sei nicht zu entnehmen, dass vor der Zuweisung eine Überprüfung durch die Beklagte stattfinden müsse. Der Vertrag erlege das Risiko eines Mietausfalls allein den Darlehensnehmern auf. Die Auslegung des Vertrags durch das Berufungsgericht führe zu einer Risikoübernahme durch die Beklagte, obwohl der Vertrag das Gegenteil bestimme. Auch diese Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Die Auslegung des Vertrags durch das Berufungsgericht ist im Revisionsrechtszug voll nachprüfbar, da es sich um einen im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Formularvertrag handelt. Das Berufungsgericht hat des Darlehensvertrages dahin ausgelegt, mit dem Mietausfallrisiko sei nur das Wagnis gemeint, das auch dann bestehe, wenn vom Bund wenigstens überschlägig auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit überprüfte Personen, die den Anforderungen an einen zahlungsfähigen Mieter im allgemeinen entsprächen, eingewiesen würden. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Ein Zuschlag zum Mietzins für ein Mietausfallwagnis - nach § 29 der 2. BerechnungsVO sind es 2% vom Mietertrag - rechtfertigt es jedenfalls nicht, dem Vermieter die Nachteile der Zuweisung eines von vornherein überschuldeten und zahlungsunfähigen Mieters aufzubürden, der von der Beklagte ausgewählt wird. Es kann redlicherweise nicht angenommen werden, dass die Parteien in § 4 Ib des Darlehensvertrages etwas Derartiges vereinbaren wollten.

Die Beklagte hat ihre Pflicht zum Schutze der Kläger dadurch verletzt, dass sie keinerlei Vorsorge gegen die Zuweisung zahlungsunfähiger Mieter getroffen hat. Dieser Organisationsmangel hat, wie das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei ausführt, die Schädigung der IT.1. durch K ermöglicht. Die Beklagte hat den Kläger daher unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung den ihnen entstandenen Schaden, namentlich die Mietausfälle, zu ersetzen. Mit dieser Entscheidung setzt sich der erkennende Senat nicht in Widerspruch zum Urteil des VIII. Zivilsenats vom 6. 10. 1976, nach dem die Mietausfallgarantie eines Darlehensgebers für das Leerstehen von Räumen im Rahmen eines Werkförderungsvertrages eine Haftung für die Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsunwilligkeit der vom Darlehensgeber benannten Mieter nicht einschließt. Der Entscheidung ist nicht zu entnehmen, dass die Zuweisung eines erkennbar zahlungsunfähigen Mieters keine Schadensersatzansprüche auslösen kann.

Die Revision bleibt auch erfolglos, soweit sie sich gegen die Höhe des zuerkannten Anspruchs wendet.

Ohne Erfolg beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht ein mitwirkendes Verschulden der Kläger an der Entstehung des Schadens verneint hat. Die Revision vermag keinen Gesichtspunkt aufzuzeigen, den das Berufungsgericht bei seiner Wertung übergangen hätte. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass K sich geweigert hat, einen schriftlichen Mietvertrag abzuschließen; hieraus ließ sich nicht entnehmen, dass die Mietzinsansprüche der Kläger mangels Zahlungsfähigkeit des K gefährdet waren. Dass die Kläger K gegenüber Langmut gezeigt und den Mietvertrag erst aufgekündigt haben, als K erneut in Zahlungsverzug geraten war, hat das Berufungsgericht bedacht, ein mitwirkendes Verschulden der Kläger indes verneint. Diese Beurteilung lässt einen im Revisionsrechtszug beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennen.

Zu Unrecht bezweifelt die Revision das Bestehen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen der Verletzung der vertraglichen Schutzpflicht durch die Beklagte und dem Eintritt des Schadens, den die Kläger dadurch erlitten haben, dass K die Wohnung übermäßig stark abgenutzt hat. Die Möglichkeit des Eintritts dieses Schadens lag nicht so entfernt, dass sie nach der Auffassung des Lebens vernünftigerweise nicht hätte in Betracht gezogen werden können. Der eingetretene Schaden wird schließlich vom Schutzbereich der verletzten Pflicht noch umfasst. Hätte die Beklagte nicht einen von vornherein zahlungsunfähigen Mieter zugewiesen, so hätten die Kläger aus der übermäßigen Abnutzung der Wohnung sich ergebende Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger durchsetzen können; gegenüber K war ein solcher Versuch von vornherein aussichtslos.