Datenschutzrecht

Das Datenschutzrecht betriff heutzutage weite Bereiche des Lebens. Die Bestimmungen zum Umgang mit persönlichen Daten sind ausgehend von den Grundrechten Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG im Bundesdatenschutzgesetz(BDSG) und in den Landesdatenschutzgesetzen geregelt. Des Weiteren finden sich in Spezialgesetzen, wie z.B. Polizeigesetz und im Meldegesetz Regelungen zu diesem Thema für den speziellen Bereich. Die Datenverarbeitung privater Stellen fällt auch unter das BDSG.

Grundsätzlich gilt, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten nur zulässig ist, wenn es dafür eine Rechtsvorschrift gibt, die dies erlaubt (§4 Abs. 1 BDSG).

Es gibt einige Schutzvorschriften, die durch ein Rechtsgeschäft nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden dürfen. Dies bedeutet, dass das Recht auf Auskunft über gespeicherte Daten, das Recht auf Löschen oder Korrigieren von falschen oder rechtswidrig gespeicherten Daten nicht beschränkt oder aufgehoben werden kann, auch wenn der Betroffene diesem zustimmt. Bei einem Schaden aus unzulässig verarbeiteten Daten kann Schadensersatz beansprucht werden (§7,8 BDSG).

Für öffentliche Stellen gilt, dass sie personenbezogene Daten nur für gesetzlich zugelassene Zwecke sammeln, speichern, verändern und nutzen dürfen. Des Weiteren sind die Weitergaberechte an Dritte nur in beschränktem Umfang zulässig (§§ 7,8 BDSG).

In einem zentralen Grundsatz des Datenschutzrechtes wird festgelegt, dass jede Behörde nur die für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Daten sammeln und speichern darf. Danach sollen die einzelnen staatlichen Stellen bezüglich der personenbezogenen Daten voneinander abgeschottet sein. Hier wird auch von einer datenrechtlichen Gewaltenteilung innerhalb der Verwaltung gesprochen. Dies dient der Vorbeugung eines etwaigen Missbrauchs durch Behörden, die Zugang zu allen personenbezogenen Daten haben. Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder beaufsichtigen die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Selbst im privaten Bereich gelten strenge Vorschriften (§§ 27 ff. BDSG). Daten sind nach Treu und Glauben zu erheben, die Verwendung ist nur zu zulässigen Zwecken erlaubt und ohne die Zustimmung der Betroffenen darf keine zweckwidrige Verwendung erfolgen.

In speziellen Gesetzen des Bundes und der Länder und in den generellen Datenschutzgesetzen ist in der BRD das Datenschutzrecht geregelt. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht, das Grundrecht auf Datenschutz, das Recht des Individuums, über die Herausgabe und den Einsatz seiner individuellen Daten zu bestimmen, bildet die Grundlage des Datenschutzrechtes.

Jeder soll das Recht haben, zu wissen, wer was wann über ihn weiß. Dies heißt informationelle Selbstbestimmung. Zuerst im Sinne eines Verfassungsrechts wurde die Formulierung Recht auf informationelle Selbstbestimmung vom Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil 1983 eingesetzt. Das bedeutet, dass Minderungen dieses Rechts nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig sind, und dass das Individuum selbst über die Herausgabe und den Einsatz seiner individuellen Daten verfügen kann. Durch das generelle Persönlichkeitsrecht ist dieser Schutz der individuellen Daten garantiert. Die grundgesetzliche Basis für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung besteht aus dem Persönlichkeitsrecht und der Menschenwürde.

Das besondere Datenschutzrecht bedeutet, dass von den Institutionen bei ihrer Tätigkeit zuerst Spezialgesetze zu beachten sind, in denen das Datenschutzrecht zunehmend geregelt ist. In ihrer Bedeutung zweitrangig sind dahinter die generellen Datenschutzgesetze. Für eine beträchtliche Anzahl von Institutionen gelten Spezialgesetze: etwa Polizei- und Ordnungsämter, Meldeämter, Verfassungsschutz, Grundbuch-, Gesundheits-, Sozial- und Umweltbehörden, Friedhofsämter, Ärztekammern, Schulen, Theater, Landesarchive oder Büchereien, sofern in öffentlicher Rechtsform. Sowohl Bundes- als auch Landesgesetze bilden die Grundlage des besonderen Datenschutzrechtes. Die Zulässigkeit der Verarbeitung von Bürgerdaten sowohl durch Bundesbehörden als auch durch Privatfirmen in der ganzen BRD wird durch das BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) geregelt. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz übt die Kontrolle des Datenschutzes bei den Behörden des Bundes aus. Wie es etwa in Bayern den bayerischen Datenschutzbeauftragten gibt, so werden die privatrechtlichen Datenverarbeiter von den Aufsichtsbehörden der Bundesländer kontrolliert. Wie bei den Landesgesetzen werden vom BDSG gegenüber den Bundesbehörden dem Bürger insgesamt die gleichen Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Sperrung eingeräumt. Die Landesdatenschutzgesetze gewähren allerdings zum Teil geringere Befugnisse zur Datenverarbeitung als das BDSG. Vermehrt spezialgesetzlich geregelt ist das Verarbeiten personenbezogener Daten aber ebenso auf dem Gebiet der Bundesverwaltung. Besondere Regelungen gelten etwa für die der Bundesagentur für Arbeit unterstehenden Agenturen für Arbeit.