Deckungsklage

Ein Rechtsanwalt, der eine Deckungsklage zur Wahrung der Frist des § 12 III VVG eingereicht hat, muss in der Regel den Mandanten ausdrücklich darauf hinweisen, dass er bei verspäteter Zahlung des Gerichtskostenvorschusses Gefahr läuft, den Versicherungsschutz endgültig zu verlieren.

Der Kläger erfasste am 8. 1. 1966 mit seinem Pkw einen Radfahrer, der an den hierbei erlittenen Verletzungen verstarb. Der Kläger, bei dem zum Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 1,6100 festgestellt wurde, ist wegen Trunkenheit am Steuer zu Freiheitsstrafe verurteilt; dass er den Tod des Radfahrers verschuldet hatte, hat ihm nicht nachgewiesen werden können.

Der Versicherer, bei dem der Kraftwagen des Klägers haftpflichtversichert war, teilte ihm am 3. 3. 1967 mit, er versage ihm den Versicherungsschutz, weil der Kläger in der Schadensanzeige unrichtige Angaben über die genossene Alkoholmenge gemacht habe, worin eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung liege. In dem Schreiben heißt es u. a.:

Sofern Sie im Gegensatz zu unserer Entscheidung der Meinung sein sollten, einen Anspruch auf Versicherungsschutz zu haben, müssten Sie diesen innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Zugehen dieses Schreibens gerichtlich gegen unsere Gesellschaft ... geltend machen. Tun Sie dies nicht, so können Sie für diesen Schadensfall in keiner Weise mehr Anspruch auf Versicherungsschutz erheben. Im übrigen verweisen Wir auf § 8 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung (AKB).

Der Kläger beauftragte daraufhin den beklagten Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte gegenüber dem Versicherer. Dieser reichte am 8. 9. 1967 eine auf Feststellung der Deckungspflicht des Versicherers gerichtete Klage ein. Das Gericht setzte den Streitwert auf 1 000 DM fest und forderte beim Beklagten einen Gerichtskostenvorschuss von 36 DM an; er erhielt diese Aufforderung am 14. 9. 1967. Der Beklagte will mit Schreiben vom 15..9. und 9. 10. 1967 den Kläger aufgefordert haben, den Kostenvorschuss zu zahlen; der Kläger bestreitet, diese Schreiben erhalten zu haben. Mit Schreiben vom 7. 11. 1967 verlangte der Beklagte vom Kläger einen Kostenvorschuss von 150 DM, den der Kläger am 20. 11. 1967 an ihn entrichtete und aus dem der Beklagte am 29. 11. 1967 den Gerichtskostenvorschuss von 36 DM an das Gericht zahlte, das die Klage nunmehr dem Versicherer am 8. 12. 1967 zustellen ließ. Die Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, dass die Klagefrist des § 8 AKB nicht eingehalten sei; der Gerichtsküstenvorschuss sei zu spät gezahlt worden, die Zustellung der Klageschrift könne nicht mehr als demnächst vorgenommen angesehen werden. Gegen dieses Urteil ist keine Berufung eingelegt worden.

Der Kläger ist in einem Vorprozess des Sozialversicherungsträgers rechtskräftig verurteilt worden, diesem im Rahmen des StVG die gegenüber den Hinterbliebenen des tödlich verunglückten Radfahrers erbrachten und zu erbringenden Leistungen zu erstatten.

Der Kläger wirft dem Beklagten Verletzung seiner Anwaltspflichten in dem Deckungsprozess gegen den Haftpflichtversicherer vor. Auf seine Klage hin haben die Vorinstanzen festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm, dem Kläger, allen Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist, dass er im Deckungsrechtsstreit unterlegen ist. Die Revision des Beklagten hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Zu Recht hat das angefochtene Urteil eine Verletzung der sich aus der Erfüllung des Anwaltsvertrages ergebenden Pflichten des Beklagten bejaht.

Das Berufungsgericht wirft dem Beklagten nicht vor, dass er angesichts der drohenden Fristversäumung nicht den Gerichtskostenvorschuss vorgelegt hat. Dieser Standpunkt wird von der Revision, da dem Beklagten günstig, nicht angegriffen. Es kann dahinstehen, ob die in dem angefochtenen Urteil vertretene Ansicht, der Beklagte sei jedenfalls gehalten gewesen, einen Antrag nach § 111 IV 2 GKG (Fassung 1965) zu stellen, richtig ist, da die übrigen zur Haftung des Beklagten gemachten Ausführungen des Berufungsgerichts seine Entscheidung tragen.

a) Zugunsten des Beklagten hat das Berufungsgericht unterstellt, dass der Kläger dessen Schreiben vom 15. 9. und 9. 10. 1967 erhalten hat. Mit Recht ist es aber der Auffassung, dass der Beklagte den Kläger in diesen Schreiben nur in allgemeiner und außerdem noch in unzutreffender Weise auf die Gefahr der Abweisung der Klage hingewiesen hat.

Wenn es im Schreiben vom 15. 9. 1967 heißt, der Kläger laufe Gefahr, dass das Gericht nach Ablauf von zwei bis drei Wochen die Klage mangels Zahlung des Gerichtskostenvorschusses zurückweisen werde, so war die Ankündigung einer solchen Rechtsfolge kaum richtig; jedenfalls machte sie dein Kläger nicht klar, dass seine Klage nicht nur aus prozessualen Gründen, sondern unheilbar aus sachlich-rechtlichen Gründen abgewiesen werden würde, so dass auch ein Rechtsmittel aussichtslos war. Undeutlich und nichtssagend war der im Schreiben vom 9. 10. 1967 enthaltene Hinweis, der Kläger habe sich sämtliche Rechtsnachteile, die durch die Nichtzahlung eintreten könnten, selbst zuzuschreiben. Zur sachlichen Beratung des Klägers, zu der der Beklagte verpflichtet war, gehörte eine auch dem einfachen Mann verständliche Darstellung der Rechtslage und vor allem der möglichen existenzbedrohenden Folgen des Wegfalls des Versicherungsschutzes.

Wie das Berufungsgericht nämlich zutreffend ausführt, war das Schreiben des Haftpflichtversicherers vom 3. 3. 1967, auf das sich die Revision stützen möchte, nicht genügend sicher geeignet, einem juristischen Laien, hier einem 22jährigen Installateur, alle wirtschaftlichen Auswirkungen des Verlustes des Versicherungsschutzes vor Augen zuführen. Jedenfalls hatte der Kläger dieses Schreiben vor einem halben Jahr dem Beklagten übergeben und ihn beauftragt, seine Rechte gegenüber dem Versicherer wahrzunehmen. Er konnte darauf vertrauen, dass der Beklagte nach Übernahme des Mandats alles tun würde, was zur Wahrnehmung seiner, des Klägers, Rechte erforderlich war. Der Beklagte hatte ihn in dem vorangegangenen Strafverfahren verteidigt, war also der Anwalt seines Vertrauens und kannte den Sachverhalt, wusste also zu allem auch, dass der Kläger wegen Trunkenheit am Steuer verurteilt worden war.

b) Zu Recht lastet deshalb das Berufungsgericht dem Beklagten eine schuldhafte Verletzung seiner Pflichten aus dem Anwaltsvertrag an. Bei der weittragenden Bedeutung, die die Versagung des Versicherungsschutzes mit sich bringen musste, hatte der Beklagte sorgfältig darauf zu achten, dass die von ihm fristgerecht eingereichte Klage dann auch rechtzeitig zugestellt wurde. Wenn er schon den größten Teil der Sechsmonatsfrist ungenutzt verstreichen ließ, so bedurfte es in den Tagen gegen Ende der Frist besonderer Sorgfalt. Es kommt entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf an, wie sich der Fall darstellen würde, wenn der Beklagte damals von der Erhebung der Deckungsklage mangels Aussicht abgeraten und sie nicht erhoben hätte. Entscheidend ist, dass er die Sache übernommen und die Klage eingereicht hatte; dann aber musste er sich auch um die rechtzeitige Zustellung kümmern.

2. Wenn so das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, die schuldhafte Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht durch den Beklagten sei ursächlich für die Abweisung der Deckungsklage gewesen, so ist das zutreffend. Zu Unrecht meint die Revision, die Klage würde sachlich ohnehin keinen Erfolg gehabt haben (wird näher ausgeführt; dazu Bezugnahme auf BGHZ 47, 101, 107 = Nr. 17 zu § 6 VVG = NJW 1967, 1226 und BG.HZ 48, 7 = 9 Nr. 18 zu § 6 VVG = NJW 1967, 1756).