Diebstahl

Der Warendieb ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen auch dann nicht zum Ersatz von Personalkosten für die Bearbeitung des Diebstahls verpflichtet, wenn diese einer besonderen Abteilung übertragen ist.

Eine vor dem Diebstahl ausgesetzte Fangprämie ist vom Warendieb in angemessenem Umfang zu erstatten; angemessen ist angesichts der Durchschnittskriminalität in einem Lebensmittelmarkt derzeit eine pauschalierte Prämie bis zu 50 DM. Ersatzfähig kann auch eine höhere Prämie sein, die für besonders umfangreiche Entwendungen verhältnismäßig zugesagt ist; in Bagatellfällen kann die Erhebung der Pauschale unzulässig sein.

Anmerkung: In einer SB-Lebensmittelabteilung von Karstadt beobachtete ein Verkäufer, dass die Beklagten Lebensmittel für 12,72 DM statt in den Einkaufswagen in ihre Handtasche legte. Beim Verlassen des Kaufhauses wurde sie gestellt. Die Geschäftsleitung erstattete Strafanzeige, die Beklagten erhielt Hausverbot und musst eine Selbstverpflichtungserklärung unterschreiben, aus der aber im vorliegenden Verfahren nichts hergeleitet worden ist. Mit der Klage verlangt die Kläger von ihr Erstattung einer Fangprämie von 550 DM, die sie ihren Angestellten vor der Tat für jeden von ihnen ertappten Ladendieb zugesagt habe; weitere 545 DM Personalkosten für die Schadensbearbeitung und 5 DM für Papier, Porto, Telefon.

Die undiskutable Höhe der Ersatzforderung erklärt sich aus dem Übereinkommen der Parteien, einen Musterprozess bis zum BGH zu führen. Die Bedenken gegen solche Parteienprärogation sollten hier ausnahmsweise hinter dem Bedürfnis der Öffentlichkeit an einheitlicher Klärung der zivilrechtlichen Verhältnisse zurücktreten: Warendiebstähle in Selbstbedienungsläden nehmen sehr zu, mindestens 1 Milliarde soll durch sie jährlich verloren gehen. Die Praxis einer Selbsthilfe des Einzelhandels, den ertappten Dieb einer Prozedur freiwilliger Unterwerfung unter überhöhte Ersatzansprüche und Privatstrafen zu unterziehen, weist nicht nur rechtsstaatliche Defizite auf. In der juristischen Diskussion treffen Weltanschauungen aufeinander, das setzt sich in den Sprüchen der durchweg amtsrichterlichen Entscheidungszuständigkeit fort. Der Gesetzgeber hat sich einer rechtspolitischen Entscheidung trotz mancher Initiativen versagt. Auch der 51. DJT hat sich ungeachtet vorzüglicher Untersuchungen u. a. von Deutsch und Stoll zu praktikablen Empfehlungen nicht durchringen können. Die vorliegende Entscheidung des BGH sucht, Orientierungslinien zu geben. Zugleich hat sie Abgrenzungen zwischen den Schadenstragungs- und Verantwortungsbereichen von Schädiger und Geschädigtem, die für das Delikts- recht wie hier nicht anders für die Vertragshaftung von allgemeiner Bedeutung sind, teils verdeutlicht, teils neu ausgeformt.

Eine Pauschale für die Ermittlung und Abwicklung des Schadens kann der Geschäftsinhaber von dem Warendieb nicht ersetzt verlangen; selbst wenn er dafür eine eigene Abteilung eingerichtet hat.

Hier setzt der BGH seine Rechtsprechung fort, nach der dem Geschädigten Ersatz für den Wert solchen Zeitaufwands, selbst wenn er wie hier als Folgeposten einer Verletzung des Schutzguts Eigentum erscheint, in aller Regel nicht zusteht. Ausnahmen werden nur für als nicht mehr typisch anzusehende, außergewöhnliche Belastungen durch den konkreten Schadensfall zugelassen; für sie kann aber hier, wo der Arbeitsaufwand erst in der Masse der Schadensfälle zu Buche schlägt, keine Rede sein kann. Der BGH stützt sich für seine Auffassung auf gesetzgeberische Wertungen, die entscheidend von der Praktikabilität diktiert sind. Bei der Fülle der Regulierungsmöglichkeiten würde sich schwerlich ein überzeugender Berechnungsmaßstab finden lassen; der tatsächliche Aufwand, sonst durchweg Indiz für das Erforderliche, verbietet sich, weil er zu stark von individuellen Einstellungen und Verhaltensweisen, von unterschiedlichen Zugängen und Chancen geprägt ist, die nur unter Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für eine Lastenüberwälzung negiert werden könnten. Vor diesen Zwängen muss auch der Schutz des § 826 BGB kapitulieren; er ist hier ohnehin nicht vordringlich, weil es im Einzelfall durchweg um nur geringfügige und kalkulierbare Kosten geht. Berechenbar werden Aufwendungen für die Mühewaltung bei der außergerichtlichen Abwicklung des Ersatzes erst im Korrektiv der Notwendigkeit einer Rechtsberatung; die Übernahme dieser notwendigen Aufwendungen entspricht deshalb auch der gesetzlichen Wertung. Beim Warendiebstahl fallen solche Kosten durchweg nicht an.

Von den nicht erstattungsfähigen Aufwendungen der außergerichtlichen Rechtsverfolgung zu unterscheiden sind über Zeitverluste entstehende Vermögensnachteile durch die Schadensbehebung, z. B. durch die Eigenreparatur des beschädigten Kfz. Sie kann der Geschädigte in Grenzen ersetzt verlangen, weil Schadensbehebung zum Aufgaben- und Verantwortungskreis des Schädigers gehört und der Markt Kostenkontrollen liefert. Ausnahmsweise können auch Aufwendungen einer Inventur ersatzfähig sein, wenn sie erforderlich wird, um das nicht ohne weiteres zu übersehende Ausmaß eines besonders umfangreichen Lagerdiebstahls festzustellen, das sind aber nicht Fallgestaltungen des normalen Warendiebstahls, um die es hier geht.

Von den Lohnkosten für die Schadensbearbeitung zu unterscheiden sind die sächlichen Auslagen etwa für Papier, Porto, Telefon. Sie sind aber nur auszugleichen, wenn und soweit sie zur Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche notwendig werden; nicht für die Strafanzeige. Zudem hat der Geschädigte solchen Ersatzanspruch auf dem einfachsten und billigsten Weg durchzusetzen; solange ihm dafür das prozessuale Kostenerstattungsverfahren zur Verfügung steht, fehlt für die Verfolgung des materiellrechtlichen Erstattungsanspruchs das Rechtsschutzbedürfnis.

Eigentliches Streitobjekt beim Warendiebstahl ist die Zuordnung der Fangprämie. Der Kausalzusammenhang ist nicht das Problem, da sie sich als Vermögensnachteil für den Geschädigten erst aufgrund des Diebstahls niederschlägt. Auf die Grundsätze zur Erstattung von Vorsorgeaufwand zur Schadensbehebung braucht nicht zurückgegriffen zu werden. Problematisch ist der innere Zusammenhang mit den Aufgaben des Schadensersatzes und dem Zuordnungsprinzip der Schadenstragungsnorm angesichts der mehrschichtigen Funktionen der Prämie. Sie wird nicht nur zugesagt, um die gestohlene Ware wiederzuerlangen, sondern sie soll zunächst Diebstählen allgemein vorbeugen; gerade für den Aufforderer zur Selbstbedienung ist sie ein Mittel, diese in der für ihn nützlichen Richtung zu halten. Deshalb wird sie vor der Tat zugesagt und durchweg in einer Höhe, die oft zum Wert des gestohlenen Guts in Missverhältnis gerät.

Als Vorsorgeaufwand zur allgemeinen Sicherung des Schutzguts entzieht sie sich einer Überbürdung auf den Schädiger. Der BGH hat noch einmal ausdrücklich hervorgehoben, dass solche Ausgaben in der Aufgaben- und Belastungssphäre des Inhabers des Schutzguts verbleiben müssen, sonst würde die Ausgleichsfunktion der Haftungsnormen verschwimmen. Der Schädiger ist nur für die Folgen seines Tatbeitrags verantwortlich; seine Heranziehung zum allgemeinen Präventionsaufwand würde ihn mit den abstrakten Beiträgen aller potentieller Täter belasten, in Ansehung derer die Sicherungsmaßnahme getroffen wird. Deshalb ist übrigens besondere Zurückhaltung bei der Einbeziehung von Sachverhalten in den Haftungsgrund angezeigt, in denen der Eingriff in das Schutzgut zwar unmittelbar droht, sich aber nicht verwirklicht.

Andererseits dient die Fangprämie auch dem durch den Diebstahl konkret betroffenen Bewahrungs- und Ausgleichsinteresse; empirische Untersuchungen zeigen, dass solche Zusagen ausschlaggebend für die Bereitschaft des Verkaufspersonals sind, gegen den beobachteten Dieb einzuschreiten. Das Argument, der Geschäftsmann, der den Kunden zur Selbstbedienung einlädt, verdiene keinen Schutz, wenn der Kunde die Aufforderung allzu wörtlich nimmt, ist kein sachlicher Einwand. Integritätsschutz muss auch unter dieser Verkaufsform gewährt werden, die unser Lebensstandard hervorgebracht hat; die Zeche einer Rechtsverweigerung würde nur der redliche Kunde zahlen. Wie aber lässt sich diese für den Schadensausgleich in Betracht kommende Teilfunktion der Fangprämie für das Haftungsrecht praktikabel erfassen? Ein Weg wäre, dem Geschäftsinhaber einen Prozentsatz vom Wert der gestohlenen Waren zuzubilligen, ihn etwa so zu behandeln, als hätte er die Prämie erst nach geschehenem Diebstahl in Kenntnis des Werts der Beute zu ihrer Wiederbeschaffung ausgesetzt. Diese Bereinigungsmethode würde aber regelmäßig die vergleichsweise hohe Schwelle nicht erreichen, von der ab erst ein Anreiz zu höherer Aufmerksamkeit von der Prämie ausgeht. Soweit ein wirklich schutzwürdiges Interesse die Erhaltung dieser Anreizfunktion verlangt, muss auch eine vom Wert der konkreten Diebesbeute nicht abhängige Pauschale ersatzwürdig sein, solange ihre Zusage nicht aus dem Auge verliert, dass sie nur den konkreten Einzelfall meinen, nicht aber dazu dienen darf, den Dieb für den Warendiebstahl als Massendelikt verantwortlich zu machen oder gar auf diesem Weg den versagten Ersatz für Schadensbearbeitungskosten doch zu erhalten. Die Pauschale muss sich deshalb nach der jeweils zu erwartenden Durchschnittskriminalität richten. Dem BGH erscheint für Lebensmittelmärkte eine Pauschale von z. Z. 50 DM ein akzeptabler, auch von den Befürwortern einer gesetzgeberischen Lösung angestrebter Kompromiss. Bei hochwertigem Warenangebot mag eine höhere Pauschale gerechtfertigt sein; allerdings kann hier der Ausgleich einer Prämienpauschale umso fragwürdiger werden, je höher die allgemeinen Sicherungsanforderungen sind, die dem Anbieter auf eigene Kosten zugemutet werden können. Von einer noch zu ermittelnden Schwelle ab wird nur die nach einem Prozentsatz zur konkreten Diebesbeute zugesagte Wiederbeschaffungsprämie ersatzwürdig sein. Ferner hat der BGH ausdrücklich hervorgehoben, dass es für die Ersatzwürdigkeit einer Fangprämienpauschale auch eine Untergrenze gibt: keinen Schutz verdient die Einbeziehung auch solcher Fälle, in denen der Wert der entwendeten Ware sehr geringfügig ist. Die Festlegung dieser Untergrenze hat der BGH bewusst der Spruchpraxis der Amtsgerichte überlassen; sie sollte heute im Bereich bis zu 5 DM liegen. Es gibt also keineswegs einen umfassenden Fangprämienautomatismus; Ersatz der vor dem Diebstahl zugesagten Prämienpauschale bleibt ein Fremdkörper im Haftungsrecht.