Eheähnlichen Verhältnis

Zur unterhaltsrechtlichen Auskunftspflicht, wenn der geschiedene Ehegatte mit einem neuen Partner in einem eheähnlichen Verhältnis zusammenlebt.

Die unterhaltsrechtliche Auskunftspflicht ist durch Vorlage einer systematischen Aufstellung der erforderlichen Angaben zu erfüllen, die dem Berechtigten ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung des Unterhaltsanspruchs ermöglicht. Sind die wirtschaftlichen Verhältnisse für zwölf Monate zu offenbaren, reichen bereits vorliegende Angaben über einen Monat nicht aus, um den Berechtigten auf das Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu verweisen.

Zum Sachverhalt: Die Ehe der Parteien, aus der ein am 9. 9. 1976 geborenes Kind hervorgegangen ist, ist seit dem 17. 2. 1979 rechtskräftig geschieden. Seit Oktober 1977 lebt die Kläger in eheähnlicher Gemeinschaft mit S zusammen, mit dem sie zwei im Jahre 1979 und 1981 geborene Kinder hat. Der Beklagte hatte während des Zusammenlebens der Parteien Verhältnisse mit anderen Frauen. Die Kläger, die von Sozialhilfe lebt, nimmt den Beklagten, der Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH ist, im Wege der Stufenklage auf Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nebst Vorlage von Belegen und auf Zahlung nachehelichen Unterhalts ab 1. 2. 1980 in Anspruch. Das AG hat durch Teilurteil der Klage in der ersten Stufe stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen zu erteilen, und zwar über seine Einkünfte als Geschäftsführer der Firma R-GmbH für die letzten 12 Monate vor dem 29. 8. 1980, über seine Einkünfte als Gesellschafter der vorgenannten GmbH für die letzten 3 Jahre vor dem 29. 8. 1980. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, über die zu genannten Einkünfte als Geschäftsführer eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vorzulegen. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen.

Die - zugelassene - Revision hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: 1. Der geschiedene Ehegatte kann nicht gemäß §§ 1580, 1605 BGB auf Auskunft in Anspruch genommen werden, wenn unabhängig von seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ein Unterhaltsanspruch gegen ihn nicht in Betracht kommt. Es müssen diejenigen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs vorliegen, die von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien unabhängig sind. Der Auffassung der Revision, im vorliegenden Fall stehe in diesem Sinne fest, dass die Kläger vom Beklagten keinen Unterhalt verlangen könne, kann aber nicht gefolgt werden.

Einen vertraglichen Verzicht der Kläger auf nachehelichen Unterhalt hat das Berufungsgericht verneint, weil laut Nr. 1 des im Scheidungsverfahren abgeschlossenen Vergleichs vom 15. 12. 1978 die Parteien nur übereingekommen seien, dass für die Vergangenheit keine wechselseitigen Unterhaltsansprüche bestehen sollten. Da es für die Zukunft an einer Vereinbarung fehle, könne dahinstehen, ob die Kläger in den Vergleichsgesprächen einen generellen Unterhaltsverzicht in Erwägung gezogen habe.

Dem hält die Revision entgegen, die Kläger habe am 21. 8. 1978 eine Scheidungsfolgenvereinbarung unterzeichnet, in der die Erklärung enthalten gewesen sei, für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft auf Unterhalt zu verzichten. Der Beklagte habe diese Vereinbarung zwar nicht ebenfalls unterzeichnet, aber dem Unterhaltsverzicht mündlich zugestimmt. Ein umfassender Unterhaltsverzicht sei daher schon vor dem Abschluss der Scheidungsvereinbarung vom 15. 12. 1978 zustande gekommen.

Dieser Angriff der Revision geht fehl. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei den Handlungen der Parteien vor Abschluss des Vergleichs vom 15. 12. 1978 noch keinen verbindlichen Charakter beigemessen. Die Kläger hat anlässlich ihrer Parteivernehmung vom 29. 4. 1980 in einem anderen Verfahren, auf die sich der Beklagte schriftsätzlich bezogen hat, unter anderem ausgesagt, dass das zwischen den Parteien Besprochene noch von den beiderseitigen Anwälten bearbeitet werden sollte, über die letztlich alles lief. Daraus konnte das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung schließen, dass etwaige Absprachen zwischen den Parteien selbst noch nicht verbindlich sein sollten, weil von vornherein eine im Scheidungsverfahren unter Mitwirkung der Anwälte abzuschließende Scheidungsvereinbarung vorgesehen war, wie sie am 15. 12. 1978 auch zustande gekommen ist.

Das Berufungsgericht geht davon aus, dass der Kläger wegen der Betreuung des gemeinschaftlichen Kindes ein Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten nach § 1570 BGB zusteht. Die Revision meint, die Kläger habe die Voraussetzungen für das Bestehen eines derartigen Unterhaltsanspruchs nicht nachgewiesen. Der Beklagte habe nämlich unwidersprochen vorgetragen, dass sie nach der Scheidung eine Zeitlang ungeachtet der Kindesbetreuung berufstätig gewesen sei und diese Berufstätigkeit nur im Hinblick auf eine erneute Schwangerschaft aufgegeben habe. Diese Rüge geht zunächst von einer unzutreffenden Verteilung der Darlegungs- und Beweislast aus. Eine Mutter, die ein Kind im hier gegebenen Alter betreut, braucht sich im Regelfall nicht auf die eigene Erwerbstätigkeit verweisen zu lassen. Es ist Sache desjenigen, der im Prozess eine Ausnahme von dieser Regel für sich in Anspruch nimmt, die Voraussetzungen hierfür darzutun. Hier hat sich der Beklagte auf den nicht näher substantiierten Vortrag beschränkt, dass die Kläger zeitweise trotz der Betreuungsbedürftigkeit des Kindes berufstätig gewesen sei. Dies reichte nicht aus zur Darlegung, dass sie auch im Klagezeitraum neben der Kindesbetreuung in zumutbarer Weise ihren vollen Unterhalt selbst verdienen konnte. Die Frage der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten kann im Allgemeinen auch nicht ohne Kenntnis der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten beurteilt werden. Im übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich selbst bei Annahme einer Obliegenheit der Kläger zur vollen Erwerbstätigkeit aufgrund günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beklagten ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 175311 BGB ergeben könnte.

Nach der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Unterhaltsanspruch der Kläger auch nicht die Härteklausel des § 1579 I Nr. 4 BGB entgegen. Es führt hierzu aus, zwar lebe die Kläger in einem eheähnlichen Verhältnis mit S zusammen, mit dem sie bereits vor der Trennung der Parteien ein Verhältnis gehabt habe. Unstreitig habe aber auch der Beklagte vor der Trennung Verhältnisse mit anderen Frauen gehabt. Außerdem habe er zu dieser Zeit Alkoholprobleme gehabt. Es könne insgesamt nicht festgestellt werden, dass die Kläger aus einer harmonisch verlaufenden Ehe ausgebrochen sei, um mit einem anderen Mann zusammenzuleben.

Mit der Rüge, es sei unerfindlich, worauf die Feststellungen des Berufungsgerichts über die Beziehungen des Beklagten zu anderen Frauen und über seine Alkoholprobleme beruhten - die Kläger habe dies nicht vorgetragen - kann die Revision nicht durchdringen. Es. handelt sich hierbei um Tatsachen, die im Tatbestand des Berufungsurteils als unbestritten angeführt sind. Der Urteilstatbestand liefert gemäß § 314 ZPO Beweis für das mündliche Parteivorbringen und kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden. Enthält er Unrichtigkeiten, kann eine Berichtigung im Verfahren nach § 320 ZPO herbeigeführt werden. Im vorliegenden Fall bezieht sich die Revision weder auf den abweichenden Inhalt von Sitzungsprotokollen, noch ist eine Tatbestandsberichtigung erfolgt. Widersprüchlich ist der Tatbestand insoweit nicht, weil der vom Berufungsgericht ergänzend in Bezug genommene Akteninhalt nichts Gegenteiliges enthält. Das Berufungsgericht hat somit die fraglichen Tatsachen gemäß § 561 ZPO seiner Entscheidung zugrunde zulegen.