Erhöhung des Erbbauzin

Zum Sachverhalt: Der Streit der Parteien geht um die Erhöhung eines Erbbauzinses. Durch notariellen Vertrag vom 29. 9. 1955 hat die Kläger an mehreren ihr gehörenden, insgesamt 8902 qm großen Grundstücken für die Beklagte, eine gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft, ein Erbbaurecht auf die Dauer von 99 Jahren bestellt. Die Beklagte hat auf den Grundstücken Mietwohnbauten errichtet. Als Erbbauzins ist in dem Vertrag ein jährlicher Betrag von 0,30 DM je qm = 2670,60 DM vereinbart worden. Eine Anpassungsklausel enthält der Vertrag nicht. Die Kläger begehrt unter dem Gesichtspunkt einer nach Treu und Glauben gebotenen Anpassung an die inzwischen eingetretene Änderung der Verhältnisse eine Erhöhung dieses Erbbauzinses. Sie hat die Beklagte mit Schreiben vom 30. 10. 1973 unter Berufung auf die gestiegenen Einkommen und Preise rückwirkend ab 1. 1. 1970 zu höheren Zahlungen aufgefordert. Die Kläger hält eine Anhebung des ursprünglichen Erbbauzinses um 306% und damit für das halbe Jahr um 4086,02 DM für angemessen; dies entspricht dem Prozentsatz, um den der durchschnittliche Bruttostundenverdienst eines Arbeiters im Hoch- und Tiefbau in Hessen von November 1955 bis April 1973 angestiegen sei.

Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Auch die - zugelassene - Revision der Kläger hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Die Auffassung des Berufsgericht, ein Festhalten an dem vertraglich vereinbarten Erbbauzins sei für die Kläger zumutbar, ist entgegen der Ansicht der Revision nicht zu beanstanden.

Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen, an denen festzuhalten ist, kann bei Erbbaurechtsverträgen, die keine Anpassungsklausel enthalten, eine nachträgliche Änderung des vereinbarten Erbbauzinses aus Billigkeitsgesichtspunkten nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen in Betracht kommen. Insbesondere ist in dem üblichen Fall einer Bestellung des Erbbaurechts auf mehrere Jahrzehnte - hier auf 99 Jahre - dann, wenn eine Veränderung des Verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung als Anpassungsgrund geltend gemacht wird, zu berücksichtigen, dass Verträge mit einer so langen Laufzeit immer in die nicht absehbare Zukunft hineinführen. Die bei sonstigen Austauschverträgen im allgemeinen berechtigte Annahme, dass Leistungen und Gegenleistungen von den Vertragspartnern als einander gleichwertig angesehen werden, muss daher bei Verträgen mit einer sich über mehrere Jahrzehnte erstreckenden Laufzeit mit der Einschränkung verstanden werden, dass die Vertragsparteien nicht damit rechnen können und als verständige Menschen nicht damit rechnen, diese Gleichwertigkeit werde für die ganze Vertragsdauer erhalten bleiben. Es fällt unter das normale Risiko solcher Verträge, dass sich die den Wert der vereinbarten Leistungen beeinflussenden Verhältnisse während der Vertragsdauer zugunsten des einen oder des anderen Vertragspartners ändern. Eine Äquivalenzstörung kann in solchen Fällen ein Anpassungsverlangen nur dann rechtfertigen, wenn das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung so stark gestört ist, dass die Grenze des übernommenen Risikos überschritten wird und die benachteiligte Vertragspartei in der getroffenen Vereinbarung ihr Interesse nicht mehr auch nur annähernd gewahrt sehen kann. Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufsgericht ausgegangen.

Des weiteren hat das Berufsgericht zu Recht hinsichtlich der Frage, ob im vorliegenden Fall eine Überschreitung des übernommenen Risikos in dem dargelegten Sinn eingetreten ist, maßgebend darauf abgestellt, ob die Kläger die Entwicklung vorausgesehen hat, die die Lebenshaltungskosten seit Vertragsabschluss genommen haben, und die in den Preisindizes der amtlichen Statistik, u. a. in dem vom Berufsgericht heran- gezogenen, allgemein gebräuchlichsten Index für einen Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalt mit mittlerem Einkommen, zum Ausdruck kommt. Denn die Preisindizes für die Lebenshaltung sind ein unmittelbarer Spiegel der Preisentwicklung; ihre Entwicklung lässt unmittelbar das Ausmaß des Kaufkraftschwundes der Währungseinheit und damit die Verminderung des Realwertes des ursprünglich vereinbarten Erbbauzinses erkennen. Die die Entwicklung der Lebenshaltungskosten betreffenden Preisindizes geben daher die am besten geeignete Grundlage für die Beurteilung der Frage ab, ob das Interesse des Grundstückeigentümers durch den Erhalt des - betragsmäßig festgelegten - Erbbauzinses als noch einigermaßen hinreichend gewahrt angesehen werden kann. Besondere Umstände des vorliegenden Falles, die hier eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

Die Entwicklung der Einkommensverhältnisse ist in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung der Revision nicht aussagekräftig, sondern allenfalls geeignet, das Bild abzurunden. Zwar würde erst mit der Berücksichtigung auch dieser Komponente das Gesamtbild der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse zutreffend gekennzeichnet, da erst auf diese Weise Änderungen im Niveau der Lebenshaltung - dem so genannten Lebensstandard - erkennbar werden. Im vorliegenden Fall kommt es indes nicht auf die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse an. Denn hinsichtlich der Frage, ob eine Vertragspartei in einem vereinbarten Entgelt im Hinblick auf eingetretene Veränderungen ihr Interesse nicht mehr auch nur annähernd noch gewahrt sehen kann und daher unter Billigkeitsgesichtspunkten einen Anspruch auf Anpassung hat, ist nicht eine Orientierung an den Änderungen des Lebensstandards angezeigt; vielmehr erscheint es geboten, insoweit auf den Umfang des Kaufkraftschwundes des vertraglich vereinbarten Entgelts abzustellen.

Sonach kommt es weder darauf an, dass, wie das Berufsgericht unterstellt, der Bruttoverdienst eines Arbeiters - allgemein oder in dem speziellen Bereich des Hoch- und Tiefbaus in Hessen - von 1955 bis 1978 möglicherweise nicht vorhersehbar auf mehr als das Fünffache gestiegen ist, noch auf die Entwicklung anderer Einkommensbereiche und deren Vorhersehbarkeit. Die angefochtene Entscheidung wird vielmehr dadurch getragen, dass die Kläger die in rund 24 Jahren - von 1955 bis Oktober 1979 - eingetretene Steigerung der Lebenshaltungskosten um 120,3% nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des Tatrichters jedenfalls als Möglichkeit vorausgesehen und somit das Risiko einer solchen Aquivalenzverschiebung bewusst in Kauf genommen hat. Dass der Tatrichter, wie die Revision beanstandet, bei seiner Würdigung den seit Vertragsbeginn bis zur letzten mündlichen Verhandlung abgelaufenen Zeitraum insgesamt betrachtet und seine Beurteilung nicht etwa auf die Entwicklung in bestimmten einzelnen Zeiträumen innerhalb dieser Zeitspanne abgestellt hat, entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats.